Für alle Solarstromanlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden, die eine Leistung von über 10 kWp bis maximal 1 MWp aufweisen und ab dem 1. April 2012 in Betrieb gesetzt wurden, wird ab 2014 die vergütungsfähige Strommenge begrenzt. Das sogenannte „Marktintegrationsmodell“ wird umgesetzt (§ 33 EEG i.V.m. § 66 Abs. 19 EEG 2012).

Für Anlagenbetreiber bedeutet dies: Nur noch für 90 % des in der Solaranlage gesamt erzeugten und dann in das öffentliche Netz eingespeisten Solarstroms muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung auszahlen. Speist der Anlagenbetreiber mehr als 90 % ein, erhält er für die überzähligen Kilowattstunden vom Netzbetreiber nur noch einen gemittelten Marktpreis (derzeit ca. 3-4 Ct/kWh). Den Nachweis über den gesamterzeugten und eingespeisten Solarstrom muss der Anlagenbetreiber mit entsprechenden Messeinrichtungen erbringen.

Ziel dieser Regelung soll es sein, für Anlagenbetreiber einen "Anreiz" zu schaffen, mindestens 10% des Solarstrom selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage zu nutzen oder den Strom direkt zu vermarkten.

Eines Anreizes hätte es aus unserer Sicht aber in aller Regel nicht bedurft. Die durchschnittlichen Strombezugspreise liegen schon seit längerem weit über der Solarstrom-Einspeisevergütung. Aus wirtschaftlichen Gründen haben sich deshalb schon sehr viele Anlagenbetreiber dazu entschieden, so viel Solarstrom wie möglich selbst zu verbrauchen.

Je größer die Anlage allerdings ist, umso schwieriger wird es, mindestens 10 % des Solarstrom selbst zu verbrauchen. Viele Anlagenbetreiber werden den geforderten Eigenverbrauch nicht schaffen und das Jahr 2014 mit dem Wissen starten müssen, dass unsichere und schwer kalkulierbare Einnahmen aus der Solarstromanlage drohen. Ob die Weitergabe des Stroms an Dritte eine sinnvolle Option ist, sollte sorgfältig überprüft werden. Juristische Detailfragen, der Abrechnungs- und Verwaltungsaufwand sowie die damit einhergehenden Zusatzkosten sind nicht unerheblich. Allgemeine Informationen zum „Eigenverbrauch durch Dritte“ haben wir unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm zusammengefasst.

Für Betreiber von Anlagen über 100 kWp könnte ggf. noch die Direktvermarktung über das Marktprämienmodell zu höheren Einnahmen führen. Hierzu müssen allerdings externe Dienstleister bemüht werden, die zum Börsenhandel zugelassen sind.
Der SFV bleibt dabei: Die fälschlicherweise als „Marktintegrationsmodell“ benannte EEG-Regel ist ein Investitions-Kürzungsmodell. Es erhöht das Investitionsrisiko des Anlagenbetreibers. Dem Anlagenbetreiber die Pflicht zur Vermarktung des Solarstroms aufzuerlegen, belastet ihn mit einer zusätzlichen Aufgabe, für die ihm im Allgemeinen aus verschiedenen Gründen die Zeit und die Erfahrung fehlt. Außerdem wird ihm die Verrichtung dieser zusätzlichen Tätigkeit nicht vergütet. Die Angemessenheit der Einspeisevergütung ist damit nicht mehr gegeben. Das „Marktintegrationsmodell“ muss vollständig abgeschafft werden. Es schafft keine Marktintegration, denn dazu wären Stromspeicher erforderlich.