Seit Beginn des Jahres kann die Clearingstelle EEG zur Klärung von Anwendungsfragen zum EEG im Einzelfall neben Einigungs- und Votumsverfahren auch schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des 10. Buchs der ZPO durchführen (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 3 EEG 2012).

Ein Schiedsspruch der Clearingstelle EEG in ihrer Funktion als Schiedsgericht entfaltet zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, ist also anders als ein Votum oder eine Einigung auch ohne entsprechende Vereinbarung der Parteien verbindlich.

Weiterer Vorteil des schiedsrichterlichen Verfahrens ist die Möglichkeit der Beweiserhebung durch die Clearingstelle EEG. So kann die Clearingstelle EEG u. a. Zeugen vernehmen, Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen.

Deshalb ist ein schiedsrichterliches Verfahren insbesondere in Fällen geeignet, in denen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern Tatsachen streitig sind, die einen Anspruch auf Vergütung oder Netzanschluss/Kapazitätserweiterung begründen können. Des Weiteren ist das schiedsrichterliche Verfahren ideal, wenn es um die Anwendung von Hinweisen und Empfehlungen der Clearingstelle EEG auf den konkreten Einzelfall oder um einfache Rechtsfragen geht.

Für das schiedsrichterliche Verfahren fallen derzeit keine Verfahrensentgelte an. Alle sonstigen Kosten, insbesondere die Kosten für eine etwaige Beweiserhebung, sind von den Parteien zu tragen.

Weitergehende Informationen zum schiedsrichterlichen Verfahren bei der Clearingstelle EEG können Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/schiedsrv/info abrufen.