Mit der CO2-Steuer greift der SFV einen alten Vorschlag von Hermann Scheer auf. Die Verbindung der CO2-Steuer mit der Finanzierung der Speicher-Markteinführung ist allerdings Idee des SFV. Rechtlich lässt sich eine Verknüpfung in ähnlicher Weise denken wie bei der Ökologischen Steuerreform die Verknüpfung zwischen Steuereinnahmen und Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. So kann Aufkommensneutralität erreicht werden.

Ideal ist im Rahmen der Aufkommensneutralität der vorhersehbare Gleichklang auf der Einnahme- und der Ausgabeseite: Die Steuer soll - ebenso wie der Spotmarkt-only-Vorschlag - dazu führen, dass CO2-intensive Kraftwerke (Braunkohlekraftwerke) gegenüber CO2-armen Kraftwerken (Gaskraftwerke) unwirtschaftlicher werden und deshalb immer weniger zum Einsatz kommen.

Auf längere Sicht gesehen entzieht die CO2-Steuer sich somit selbst die Besteuerungsgrundlage. Doch das ist in diesem Fall kein Nachteil. Die Einnahmen aus der Steuer sollen und dürfen auf mittlere und lange Sicht immer geringer werden. Das hängt mit dem Verwendungszweck zusammen.

Verwendungszweck für die CO2-Steuer ist nach unserem Vorschlag die Markteinführung von dezentralen Stromspeichern.
Auch die Markteinführung von Stromspeichern soll mit degressiven Zuschüssen erfolgen. Auf mittlere und lange Sicht sollen sich Stromspeicher schließlich selber finanzieren können. Die Ausgaben werden somit ebenfalls geringer werden.

Markteinführung für PV-integrierte Pufferspeicher

Gedacht ist an eine vom Netzbetreiber zu zahlende Speicherbereitstellungsvergütung, die sich nach der vom PV-Anlagenbetreiber bereitgestellten Speicherkapazität richtet. Die Bestimmung könnte im EEG aufgenommen werden und etwa den folgenden vorgeschlagenen Wortlaut haben.

Speicherbereitstellungsvergütung

Absatz 1: Für die Integration eines Pufferspeichers in eine auf 0,3 der Peakleistung leistungsreduzierte PV-Anlage wird eine jährliche Speicherbereitstellungsvergütung durch den aufnahmepflichtigen Verteilnetzbetreiber gezahlt.

Absatz 2: Die Laufzeit der Speicherbereitstellungsvergütung beträgt 20 volle Kalenderjahre gerechnet vom Zeitpunkt der Speicherinstallation an. Zusätzlich wird vor Beginn des ersten vollen Kalenderjahres für jeden vollen Monat nach dem 28. Februar je ein Zehntel der in Absatz 3 genannten Speicherbereitstellungsvergütung gezahlt.

Absatz 3: Die Speicherbereitstellungsvergütung beträgt jährlich 80 Euro für eine Speicherkapazität von 1 kWh. Eine nachträgliche Erweiterung des Speichers in Schritten von 1 kWh ist zulässig und wird ebenfalls nach Absatz 2 berechnet. Der Anlagenbetreiber darf maximal 3 kWh Speicherkapazität pro installierter kWp-Peakleistung geltend machen.

Absatz 4: Der Anlagenbetreiber muss dazu die Kapazität seines Batteriesatzes nachweisen können.

Absatz 5: Die aufnahmepflichtigen Verteilnetzbetreiber erhalten die dafür erforderlichen Mittel aus einem Fonds der BNetzA, der aus den Einnahmen der CO2-Steuer gespeist wird.

Anmerkung: Der SFV hatte in früheren Vorschlägen eine Umlage auf die Netzgebühren vorgeschlagen, doch hätte dies den Nachteil, dass gerade in Ortsnetzen mit hohem PV-Speicheranteil die Strompreise unverhältnismäßig ansteigen würden und zu negativer Stimmung gegen die PV-Betreiber führen könnten.