Wer vor zwei Jahren glaubte, dass mit der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und dem EEG 2014 die Bürokratie und die Behinderung von EE-Investitionen bereits auf die Spitze getrieben sei, wird wieder mal eines Besseren belehrt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (Stand 22.4.2016) die Überlegungen der Bundesregierung vor, auf die EE-Eigenstromnutzung künftig Stromsteuern (derzeit 2,05 Ct/kWh) zu erheben.

Bisher musste auf Strom, der von Anlagenbetreibern selbst oder einem Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wurde, keine Stromsteuer gezahlt werden. Das soll sich ändern. Jeglicher Strom soll künftig der Stromsteuer unterliegen. Aus "verwältungsökonomischen" Gründen würde man allerdings "ausnahmsweise" eine "Geringfügigkeitsgrenze von 20 Megawattstunden pro Jahr und Anlagenbetreiber" einführen.

Betroffen sind also alle Betreiber von EE-Anlagen, deren Leistung ca. 20 kW oder mehr beträgt. Bestandsschutz? Kein Thema. Auch Betreiber bestehende Anlagen sollen die Stromsteuer entrichten.

Begründet wird die geplante Neuregelung mit den Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz. Daraus ergäbe sich die Erfordernis, Beihilfen auf ihre Rechtmäßigkeit und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Da die Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich eine Betriebsbeihilfe sei, dürfe sie nicht mit anderen Betriebsbeihilfen, insbesondere den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014), kumuliert werden.

Anstatt das bürokratische Monster "EEG-Umlage auf Eigenverbrauch" abzuschaffen, um weiteren Schaden von der Branche abzuwenden, setzt man auf zusätzliche Daumenschrauben durch eine Eigenverbrauchs-Steuer. So werden Investitionen in größere Anlagen, die für eine rasche Energiewende dringend erforderlich wären, behindert oder nachträglich in Finanzierungsschwierigkeiten gebracht. Vor allem Energiegenossenschaften, regionale und kommunale Direktverbrauchs- und Mieterstromprojekte, die bereits durch den Wegfall des Grünstromprivilegs von den Letztverbrauchern die volle EEG-Umlagepflicht bei Belieferung von Dritte einfordern mussten, werden in ihrer Existenz bedroht.

Anstatt Betreiber konventioneller Kraftwerke in die Steuerpflicht zu nehmen, bremst die Bundesregierung Investitionen in Erneuerbare Energien aus. Spätestens nach dem Weltklimavertrag von Paris sollte allen Verantwortlichen eigentlich klar sein, dass der Kampf gegen den Klimawandel so nicht zu gewinnen ist. Wir fordern eine wirksame CO2-Lenkungssteuer auf die Energien, die das Klima gefährden.


 
 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2016-05-19-Energiesteuer.html

Entwurf zu Artikel 2: Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 8e
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern

(1) Strom ist bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer befreit, wenn er
1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,
2. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und
3. nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird.
§ 8b Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Werden die 20 Megawattstunden Strom überschritten, entsteht die Steuer für die gesamte Strommenge nach dem Steuersatz des § 3. § 8 gilt entsprechend.

(3) Der Anlagenbetreiber teilt dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jah-res sämtliche Strommengen mit, die nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist werden. Netzbetreiber müssen die Daten bis zum […] der Bun-desnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten unverzüglich in auswertbarer Form für statistische und steuerliche Zwecke an die Generalzolldirektion.“