Alle Jahre wieder?
Bereits im letzten Jahr waren Anlagenbetreiber gesetzlich aufgefordert, EEG-umlagepflichtige Strommengen des Vorjahres 2015 und der Monate August bis Dezember des Jahres 2014 jeweils bis zum 28. Februar sowohl beim zuständigen Netzbetreiber als auch der Bundesnetzagentur zu melden.
Der SFV protestierte anfangs energisch. Die komplizierte Ordnung des umlagepflichtigen Eigenverbrauchssystems, rechtliche Unsicherheiten zu wesentlichen Detailfragen (wie z.B. zu Mehrpersonenkonstellationen) und die sehr kurzfristige Vorlage der Erfassungsbögen machte es bereits 2016 fast unmöglich, die fristgerecht die gesetzlichen Bürokratieanforderungen einzuhalten. [1]
Vielen Anlagenbetreibern kam dieses Bürokratiemonster wie ein Schildbürgerstreich vor. Die Sorge um den Bestandsschutz, Investitionssicherheit und Sanktionen waren Tagesthema. Hinzu kam, dass Netzbetreiber als abnahme- und vergütungspflichtiges Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet waren, Anlagenbetreiber dabei zu unterstützen, fristgerechte Meldung abzugeben. Auch konnten sie keine rechtsverbindliche Hilfestellung bei der Einordnung der EEG-Umlagepflicht geben. So wurden Nichtwissen und Teilwissen Normalität.
Seitdem sind 12 Monate vergangen. Der 28. Februar 2017 schwebte wie ein Damoklesschwert über den Häuptern der Betreiber und Verantwortlichen. War man diesmal besser vorbereitet? Kaum.
Der Grund: Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1.1.2017 wurden nicht nur die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger noch einmal überarbeitet und zum Teil neu gefasst. Auch der rechtliche Rahmen zur EEG-Umlagepflicht weitete sich im EEG 2017 von vormals zwei Paragrafen (§§ 60 u. 61 EEG 2014) auf 14 Paragrafen aus (§§ 60 - 60a, §§ 61, 61a-k EEG 2017). Man braucht nicht viel Fantasie, um die Folgen vorab abzuschätzen. Anfang Februar machten wir über eine Rundmail auf die neuen / alten Meldepflichten und -fristen aufmerksam und stachen quasi in ein Wespennest. Zahlreiche irritierte Rückfragen mit ebenso zahlreich geschilderten Problemfälle gingen in der SFV-Geschäftsstelle ein. Besonders groß waren die Irritationen, weil in § 61 g EEG 2017 nunmehr auch Sanktionen bei der Verletzung von Meldepflichten bekannt wurden. Auch diese Sanktionen waren schwer verständlich, so dass sogar Juristen interpretatorisch ins Schleudern gerieten.
Zu allem Überdruss konnte auch ein optionales Onlineangebot [2] [3] der Bundesnetzagentur zur Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen erst kurzfristig freigeschaltet werden, so dass die Zeit fehlte, die Anlagenbetreiber bundesweit umfassend zu informieren.
In den letzten Tagen vor Meldefristschluss wurde der Bundesnetzagentur bewusst, dass kaum damit zu rechnen sei, dass Anlagenbetreiber die Deadline: 28. 2. einhalten können. Die Rückfragen an die Bundesnetzagentur konnten kaum termingerecht abgearbeitet werden. Die Abgabefrist zur Datenmeldung wurde somit verlängert: Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet., so die BNetzA auf Ihrer Homepage. [4]
Da diese Verlängerung der Meldefrist bei der Bundesnetzagentur nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, bat der SFV um schriftliche Erläuterung. Die BNetzA stellte zügig dar, dass dieser terminliche Verschub<i> lediglich als verwaltungsinterne Entscheidung</i> verstanden werde sollte. Meldungen, die bis zum genannten Datum eingehen, würden bei der BNetzA nicht als verspätet behandelt. Daraus könne allerdings nicht geschlossen werden, dass diese Praxis in den kommenden Jahren beibehalten wird. Man wies außerdem ausdrücklich darauf hin, dass der Hinweis nur die Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur betrifft. Die Meldefristen gegenüber den Netzbetreibern bleiben unberührt.
Eine nicht unwesentliche Rückmeldung, denn immerhin müssen Anlagenbetreiber bei verspäteten Meldungen beim Netzbetreiber mit nicht unerheblichen Sanktionen rechnen. Doch gelten diese auch bei Verstoß gegen die fristgerecht einzureichende Meldung bei der BNetzA?
Sanktionsregeln und Pflichten
Im neu hinzukommenden § 61 g Absatz 2 EEG 2017 ist festgeschrieben, dass der entfallene oder [...] verringerte Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage sich um 20 Prozentpunkte erhöht, wenn der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten beim Netzbetreiber nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt hat. Gleiches soll auch für Anlagenbetreiber greifen, die Dritte versorgen und die Mitteilungsfrist an den Übertragungsnetzbetreiber nicht bis zum 31. Mai einhalten.
Die Mitteilungspflicht ist in § 74 a Absatz 1 EEG 2017 genau definiert. Es geht um die Abgabe aller, für die ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung, erforderlichen Informationen. Hierzu zählen:
a) Basisangaben: Sie dienen zur Abklärung, ob grundsätzlich eine EEG-Umlagepflicht besteht, anteilig verringert wird oder vollständig entfällt:
Eigenversorgung: ab wann?
installierte Leistung
ggf. auf welcher Grundlage wird die EEG-Umlage verringert/ entfällt
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
b) EEG-umlagepflichtigen Strommengen:
Meldung der zur Eigenversorgung genutzten, EEG-Umlagepflichtigen Strommengen
Die Mitteilung der Basisangaben an den Netzbetreiber sollen entfallen, wenn diese dem Netzbetreiber bereits vorher übermittelt wurden oder ihm offenkundig bekannt sind.
Viele Anlagenbetreiber gingen davon aus, dass dem Netzbetreiber ja bereits alle wichtigen Informationen vorliegen würden. Die nochmalige Meldung wäre somit entbehrlich. Dies wird auch in zahlreichen Fällen so sein, aber längst nicht in allen. Bestandteil der komplexen Regelungen zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung ist z.B. die schwer verständliche und rechtsstrittige Festlegung beim Verkauf von Strom an Dritte. Wenn Einliegerwohnungen für Familienangehörige und Mieter mit Solarstrom versorgt werden, solar betriebene Kaffeemaschinen in Kantinen von Gewerbeobjekten nicht von der gleichen juristischen Person betrieben werden wie die Solaranlage oder wenn Solartankstellen auch vom Nachbarn genutzt werden, können schon die Voraussetzungen zur verpflichtenden Zahlung der vollen EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. In solchen Fällen ist sehr zu empfehlen, beim örtlichen Netzbetreiber eine schriftliche Abklärung auf den Weg zu bringen.
Zumindest Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen, sind für diesen Strom von den detailreichen Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach den Regelungen zur EEG-Umlage nicht betroffen. Auch Betreiber von Bestandsanlagen, die sich bereits vor dem 1.8.2014 selbst versorgten und weder am Anlagenkonzept noch dessen Leistung etwas geändert haben, müssen dann keine zusätzliche Meldung abgeben, wenn dem Netzbetreiber bereits alle Daten vorliegen. Sie unterliegen nicht der EEG-Umlage auf Eigenversorgung.
Ob Versäumnisse der Meldefristen bei der Bundesnetzagentur auch Sanktionen nach sich ziehen können, ist rechtlich unsicher. Nach unserer Interpretation des Gesetzes nicht, denn die Sanktionsregeln in § 61 g EEG 2017 beziehen sich nur auf die Meldepflichten beim Netzbetreiber. Allein ein Querverweis im Gesetz reicht nach unserer Meinung nicht aus, um solche Anlagenbetreiber mit Sanktionszahlungen zu bestrafen, die zwar die Meldung beim Netzbetreiber, nicht aber bei der Bundesnetzagentur abgegeben haben. Zu diesem und weiteren Themen zur EEG-Umlage sind sicher noch genauere Rechtsinterpretationen notwendig.
Denn klar ist: In den nächsten Monaten werden sich Netzbetreiber und Juristen mit zahlreichen fehlerhaften und unterbliebenen Meldungen über EEG-umlagepflichtige Strommengen beschäftigen. Der Investitionsfrust wird anhalten. So kommen wir der Energiewende kein Stück näher.
Quellen:
[1] Schikanöse Meldepflichten für Abrechnung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung, http://www.sfv.de/artikel/schikanoese_meldepflichten_fuer_abrechnung_der_eeg-umlage_auf_eigenversorgung.htm, Solarbrief 1/2016
[2] Zum Onlineangebot nach § 76 Absatz 2 Satz 1 EEG 2017: Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in dieser Form übermitteln.
[3] Online-EEG-Datenerfassung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/node.html
[4] BNetzA: Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Eigenversorger/Daten_EEG_Eigenversorger_node.html