Photovoltaikanlagen galten als Betriebsvorrichtungen und nicht als Bauwerk. Das hat sich geändert.
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll ab 1.1.2016 sowohl die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als auch die Installation einer Freiflächenanlage eine Bauleistung im Sinn des § 48 EStG darstellen.
Daraus folgt:
Auftraggebende Unternehmer / juristische Person des öffentlichen Rechts müssen für die Bauleistung "PV-Anlage" eine sogenannte Bauabzugssteuer zahlen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu muss der Bauherr (in der Regel der Anlageninvestor) 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt weiterreichen.
Die Bauabzugssteuer ist nicht zu zahlen, wenn
- der Installateur eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt, aus der hervorgeht, dass seinem Unternehmen keine fälligen Steueransprüche anhängen. (§ 48b EStG)
- die gesamte Bauleistung die Freigrenze von 5.000 bzw. 15.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG).
Für die Abwicklung der Bauabzugssteuer haftet der Bauherr gegenüber den Steuerbehörden.
Informationen unter
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Photovoltaikanlagen_und_Bauabzugsteuer.php?f=L