Die Installation einer PV-Anlage auf einem asbesthaltigen Dach eines Gebäudes ist nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundsätzlich nicht möglich. In einigen Bundesländern gibt es unter bestimmten Umständen Ausnahmegenehmigungen (siehe "Solaranlagen auf Asbestdächern"). Beim örtlichen Bauamt sollte man sich aber in jedem Fall dann noch einmal rückversichern.

Wenn Investoren die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches beabsichtigen, um eine PV-Anlage installieren zu können, können die Mehrkosten bei dieser Zusatzinvestition unter Umständen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Ob die Dachsanierung als Betriebsausgabe in der steuerlichen Berücksichtigung der Photovoltaikanlage zugerechnet werden kann, wird jedoch strittig beurteilt. Aktuell gibt es zu dieser Thematik zwei Urteile, die zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben.

Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 20.1.2011 (11 K 2735/08)

Das Finanzgericht Hessen urteilte, dass die Aufwendungen für eine asbesthaltige Dacherneuerung nicht steuermindernd als Betriebsausgaben dem Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage zugeordnet werden dürfen. Der Betrieb „Photovoltaikanlage“ ist ertragssteuerlich getrennt vom Gebäude zu betrachten.
Im Streitfall hatte der Kläger ein altes Asbestdach vor der Montage einer Photovoltaik-Anlage erneuert und wollte die Kosten dafür dem Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ zuordnen. Ohne eine Dachsanierung sei die Installation der Photovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, also handele es sich um entsprechende Betriebsausgaben.

Die Klageabweisung begründeteten die Richter u.a. folgendermaßen: Die Photovoltaikanlage stelle ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut dar und sei nicht wie das Dach Bestandteil des Wohngebäudes. Auch bilde die Anlage keine wirtschaftliche Einheit mit dem Dach. Das Dach diene der Photovoltaikanlage nur als bloße Halterung in einer völlig untergeordneten Funktion. Dies gelte auch dann, wenn die Installation der PV-Anlage rechtlich ohne die Sanierung nicht möglich gewesen wäre, da das Dach funktional u.a. dem Witterungsschutz des privat genutzten Wohngebäudes diene.

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.2.2011 (6 K 2607/08)

Bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Aufwendungen für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches vor der Installation einer Photovoltaikanlage kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu einem anderen Urteil: Die Vorsteuern aus der Neueindeckung des asbesthaltigen Daches seien abzugsfähig. Die Sanierung des Daches sei aus rechtlichen Gründen eine zwingende Voraussetzung für die Installation und der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit und somit wirtschaftlich eindeutig dem Betrieb der Photovoltaikanlage zuzuordnen. Ohne die Photovoltaikanlage wäre das Dach nicht sanierungsbedürftig gewesen. Es komme nur auf den Leistungsbezug für das Unternehmen an, auch wenn die Photovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil sei.

Auch wenn die Dachsanierung möglicherweise in ertragssteuerlicher Hinsicht als Erhaltungsaufwand zu betrachten sei, ist „dieser ertragssteuerliche Aspekt für die umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant.“ Die umsatzsteuerliche und die ertragssteuerliche Beurteilung können voneinander abweichen.

In dem zu urteilenden Fall hatte ein Dacheigentümer ein nicht erneuerungsbedürftiges, asbesthaltiges Dach saniert, um darauf eine Photovoltaikanlage installieren zu dürfen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.