Als Inhaber eines örtlichen Quasimonopols sind Netzbetreiber in besonderer Weise gegenüber ihren "Zwangskunden" kartellrechtlich verpflichtet, staatliche Schutzvorschriften sorgfältig zu beachten. Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 EEG zum unverzüglichen Anschluss von Anlagen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien ergibt sich ihre Verpflichtung, die betriebsinternen Abläufe und personelle Ausstattung so zu organisieren, dass eine zügige Bearbeitung von Netzanschlussbegehren zu bewältigen ist. Dies gilt in besonderem Maße gegenüber kleineren Anlagen, wenn diese in unkritischen Netzbereichen angeschlossen werden sollen. Der Hinweis auf Arbeitsüberlastung befreit sie von dieser Verpflichtung nicht.

In Ergänzung zum Artikel Verzögerung beim Anschluss einer PV-Anlage" empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer (Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (http://www.ggsc.de) folgende Vorgehensweise:

Wichtig ist, dass der Anlagenbetreiber/-errichter die Fertigstellung der Anlage so früh wie möglich unter Angabe eines konkreten Datums ankündigt, damit zwischen der Anmeldung und der Fertigstellung eine
möglichst lange Frist liegt.

Bei der Anmeldung einer Anlage zum Netzanschluss könnte der Anlagenbetreiber/-errichter etwa folgenden Passus aufnehmen:

"Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 EEG um unverzügliche Bearbeitung gebeten. Da es sich um eine Anlage mit nur.... kWp (Hausanschluss) handelt und es in dem betroffenen Netzbereich keine Engpässe gibt, gehen wir davon aus, dass eine Freigabe des Anschlusses bis zum angegebenen Anschlussdatum erfolgen kann. Anderenfalls bitten wir um Mitteilung bis zum ..... "

Anmerkung des SFV: Als angemessen könnte hier z.B. eine Frist von 2 Wochen angesehen werden. In dieser Zeit ist es bei entsprechender personeller Besetzung und fachlicher Qualifikation ohne Weiteres möglich, die Netzeignung für Hausanschlüsse im betroffenen Netzbereich mitzuteilen. In komplizierter gelagerten Fällen kann möglicherweise ein technischer Sachverständiger eine Einschätzung abgeben. Bei der Erstanmeldung von Anlagen größer 30 kW ist zudem empfehlenswert, folgenden Satz hinzuzufügen: "Sollte der Netzanschluss aus technischer Sicht nicht am bestehenden Grundstücksanschlusspunkt erfolgen können, so bitten wir vorsorglich um Offenlegung der Netzdaten nach § 5 (5) EEG."

Bestätigt der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist, sollte dem Netzbetreiber auf Empfehlung von Ra. Dr. Fischer ein weiteres Schreiben (per Einschreiben) zugesendet werden. Darin sollte eine kurze Frist gesetzt und die Geltendmachung etwaiger Verzögerungsschäden angekündigt werden.

Sollte der Netzbetreiber auch hierauf nicht reagieren, hilft nur die Möglichkeit, ein Rechtsschutzverfahren anzustrengen. Hier kommt - je nach Einzelfall - ein zivilgerichtliches Verfahren oder ggf. auch ein Eilrechtsschutz-Verfahren in Frage.

Jedenfalls sind die Grundlagen dafür geschaffen, in nachträglichen Rechtsverfahren den Netzbetreiber für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersatzpflichtig zu machen.