Immer wieder kommt es vor, dass Netzbetreiber unberechtigte Zähler- und/oder Messgebühren, sowie Gebühren für Abschlagszahlungen verlangen.

Grundsätzlich kann man die Rechtslage recht gut beurteilen, wenn man sich deutlich macht, dass die Einspeisung von Solarstrom in umgekehrter Richtung geht, wie der Kauf von Haushaltsstrom. Die Rolle des Käufers und Verkäufers sind jetzt vertauscht.

Versuchsweise können Sie sich vorstellen:

  • Wie der Netzbetreiber reagieren würde, wenn Sie ihm beim Kauf des Haushaltsstromes eine Abschlagszahlung nur dann gewähren, wenn er Ihnen dafür eine Gebühr bezahlt.
  • Oder wie würde wohl der Netzbetreiber reagieren, wenn Sie die Vorlage eines Eichscheins für seinen Zähler (den Haushaltsstrombezugszähler) verlangen?
  • Oder wie würde wohl der Netzbetreiber reagieren, wenn Sie von seiner Haushaltsstromrechnung erst einmal einige Euro für Ihren Buchungsaufwand in Abzug bringen würden?
  • Oder der Netzbetreiber schickt ungebeten einen Angestellten, der bei Ihnen den Zähler abliest und stellt dann den Arbeitsaufwand in Rechnung. Obwohl Sie selber als Verkäufer verpflichtet sind, den Zähler abzulesen und die Rechnung zu erstellen und dazu auch bereit sind. Wie würde wohl im umgekehrten Fall der Netzbetreiber reagieren, wenn Sie seine Haushaltsstromrechnung anzweifeln, sie nachkontrollieren und ihm den Kontrollaufwand in Rechnung stellen?

Wir empfehlen Anlagenbetreibern zunächst, Widerspruch einzulegen, wenn der Netzbetreiber Entgelte für Leistungen verlangt, die er gar nicht selber erbracht hat, oder die er als Käufer unentgeltlich erbringen muss.

In der ursprünglichen Fassung dieses Beitrages vom 29.07.08 hatte der SFV einige Neuregelungen von E.ON/Avacon zum 1.8.08 beanstandet, mit denen die Solaranlagenbetreiber ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Diese Neuregelungen wurden jetzt zu unserer vollen Zufriedenheit mit Wirkung vom 1.8.08 wieder zurückgenommen.

E.ON/Avacon bietet außer den von uns oben erwähnten offiziellen Regelungen weiterhin seinen Solarstromeinspeisern, die einen Zähler von E.ON/Avacon benutzen, noch folgende Regelung an:
E.ON/Avacon verzichtet auf die Zählermiete, wenn der Solaranlagenbetreiber im Gegenzug auf die monatlichen Abschlagszahlungen verzichtet. Gegen diese freiwillige Sonderregelung ist u.E. nicht einzuwenden.