Der Umgang mit asbesthaltigen, krebserregenden Gefahrstoffen ist in der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV vom 23.12.2004, BGBl. I S 3758) geregelt und nur bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) möglich ist. Die Installation von Solaranlagen auf asbesthaltigen Dächern zählt nicht zu diesen ASI-Arbeiten. Es sind jedoch in einigen Bundesländern Ausnahmegenehmigungen möglich, wenn eine unzulässige Härte vorliegt.

„Unzulässige Härte“

Das Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit NRW (MWA) informiert in einem internen Rundschreiben über Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Solaranlagen. Meinung des MWA ist, dass immer dann die Ausnahmegenehmigung durch die örtlichen Baubehörden erteilt werden könnte, wenn eine „unzulässige Härte“ nachgewiesen werden kann. Diese bestünde immer dann, wenn „der Austausch einer noch intakten Dacheindeckung erhebliche Kosten verursachen könnte, die in keiner Relation zum eventuell erzielbaren finanziellen Vorteil durch die Energiegewinnung stehen. Unverhältnismäßig kann auch sein, wenn durch den Dachaustausch und die Sanierungsmaßnahmen längere Betriebsunterbrechungen entstehen.“ In die Entscheidungsfindung beim Einzelgenehmigungsverfahren sollte neben der GefStoffV auch der Beitrag einer Solaranlage zum Schutz der Umwelt einbezogen werden.

Im Erlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit in Niedersachsen wurde festgelegt, dass nur dann Genehmigungen für die Errichtung von Solaranlagen auf Asbestdächern erteilt werden könnten, wenn von den Antragstellern folgende Nachweise erbracht würden:

Nachweise der unzulässigen Härte:

  • Nachweis des negativen Verlaufs der Suche nach einem unbedenklichen Alternativ-Standort. Dieser Nachweis ist vor allem für Großinvestoren wichtig, die Dächer zur Installation suchen. Privatleute, die ihr eigenes Hausdach belegen wollen, müssen in der Regel keinen Nachweis erbringen.
  • Nachweis des baulichen Dachzustandes durch einen Bausachverständigen. Dieser muss bestätigen, dass das Dach die voraussichtliche Betriebsdauer der Anlage (30 Jahre) ohne vorherigen Sanierungsbedarf gewährleistet.
  • Nachweis der laufenden Hauptnutzung des Gebäudes.
  • Vorlegen einer Projektkalkulation mit Gewinnaussicht für den Eigentümer oder Betreiber.

Arbeitsschutz-Voraussetzung:

  • Einhalten der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 (Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsverfahren).

In Hessen, Baden-Württemberg und Bayern ist die Genehmigungspraxis ähnlich.

Generelles Verbot

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein (LGASH) bekräftigte bereits 2005 ein generelles Verbot, Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf mit Asbestzementplatten bedeckten Dächern zu installieren. Dabei wurde betont, dass es gleichgültig sei, welches Montagesystem für die Solaranlagen zum Einsatz käme. Auch in Sachsen-Anhalt werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Meinung des SFV

Es ist immer noch die sicherere Lösung, vor Installation der Solaranlage eine fachgerechte Erneuerung des Daches durchzuführen. Dachintegrierte Solarsysteme können helfen, Sanierungskosten zu sparen, denn zusätzlich zur Solarstromerzeugung nehmen Solarmodule auch Dachfunktionen ein.