Korrektur des Energiewirtschaftsgesetzes zugunsten kommunaler Selbstbestimmung, Umweltentlastung und Ressourcenschonung

Entwurf eines Appells an die Entscheidungsträger im Bundestag

Sehr geehrte Damen und Herren,

in wenigen Wochen soll das Stromeinspeisungsgesetz novelliert werden, um die Mengenbeschränkung der erneuerbaren Energien durch den sogenannten "doppelten 5 % - Deckel" aufzuheben und um eine Anpassung der Vergütungen für die verschiedenen erneuerbaren Energien zu erreichen. Wir befürchten allerdings, daß diese Korrekturen zu kurz greifen werden, denn es geht um mehr, insbesondere um

- Wahrung der kommunalen Selbstbestimmung im Energiebereich, d.h. den Erhalt der Stadtwerke,

- Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Erhalt der umweltfreundlichen Kraft-Wärmekopplung (KWK) im städtischen Nahbereich,

- weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien,

- Aktivierung des Energie-Einsparpotentials,

- Erfüllung sozialer Verpflichtungen, z.B. die Anschlußpflicht gegenüber entlegen wohnenden Strom-Tarifkunden.

Wir erwarten im Stromeinspeisungsgesetz

- die Aufhebung des 5 % Deckels,

- eine Neubemessung der Vergütungssätze, die den wirtschaftlichen Betrieb aller Anlagen, einschließlich Solaranlagen ermöglicht.

Außerdem erwarten wir eine Überarbeitung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit dem Ziel, negative Auswüchse des Wettbewerbs zu verhindern. Dazu folgende Erläuterungen:

Die europäischen Binnenmarktrichtlinien ermächtigen die Staaten der Gemeinschaft, den Energieversorgern "gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen" aufzuerlegen, Die oben aufgezählten Maßnahmen fallen unter diesen Begriff. Im Deutschen Energiewirtschaftsgesetz verzichtete der Gesetzgeber bedauerlicherweise auf eine Umsetzung. Lediglich im Stromeinspeisungsgesetz § 4a werden "im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (...)" angeregt.

Das Instrument der freiwilligen Selbstverpflichtung halten wir angesichts der Problemlage für völlig unzureichend. Darüber hinaus ist ein Mißerfolg unvermeidlich, weil die Refinanzierung ungeklärt ist. Eine Anfrage des Solarenergie-Fördervereins bei den Wirtschaftsministern der Länder sowie beim BMWi hat ergeben, daß dort eine Umlage der Mehrkosten aus freiwilligen Selbstverpflichtungen auf die Netzkosten oder Durchleitungsgebühren für unzulässig, zumindest aber für ungeklärt gehalten wird.

Die Alternative, eine Umlage der Mehrkosten auf den Strompreis verbietet sich aus praktischen Gründen, da jeder Stromkunde seinen Lieferanten wechseln und sich auf diese Weise der Zahlung entziehen könnte. Eine Refinanzierung der erwünschten Maßnahmen ist somit unmöglich.

Deshalb halten wir eine Regelung unter einem neuen Paragraphen im Energiewirtschaftsgesetz für notwendig:

§ 8 A Die Netzbetreiber können Mehrkosten aus freiwillig übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Netzgebühr/Durchleitungsgebühr umlegen.

Weiterhin ist - besonders im Bereich der Stadtwerke - der Neubau von Parallelleitungen zu Wettbewerbszwecken zu befürchten. Die von uns unter § 8 A vorgeschlagene Umlage der Mehrkosten über die Netz- bzw. Durchleitungsgebühr an die Stromkunden könnte unterlaufen werden, indem Stromkunden zu einem Netzbetreiber mit geringerer Netzgebühr wechseln. Dies ist möglich, denn § 13 EnWG schreibt vor, daß Gemeinden ihre Verkehrswege für die Verlegung von Stromleitungen zur Verfügung stellen müssen. Auf diese Weise können Stichleitungen oder ganze Parallelnetze entstehen, wobei jeweils der Netzbetreiber im Vorteil ist, der die geringeren Mehrkosten aus freiwilligen gemeinwirtschaftlichen Maßnahmen umzulegen hat. Dies stellt aus unserer Sicht eine Negativauslese dar. Zusätzlich ergibt sich für die Gemeinden eine verstärkte Belastung ihrer Verkehrswege durch technisch unnötigen Leitungsbau.

Wir schlagen deshalb eine Änderung von § 13 EnWG vor: Gemeinden erhalten das Recht, den Parallelbau von Stromleitungen zu untersagen.

Wir bitten Sie um Unterstützung unseres Anliegens und wären Ihnen für eine Rückantwort dankbar.