Datum: 11.12.2004 Vierte Überarbeitung am 16.12.04 (Änderungen in Rot)

Anschlussverzögerung zu Silvester kommt teuer

Wenn eine PV-Anlage unmittelbar vor dem Jahreswechsel angeschlossen wird, beträgt die Gesamtvergütungsdauer nach EEG nur noch 20 Jahre. Wird die Anlage unmittelbar nach dem Jahreswechsel angeschlossen, sinkt die Einspeisevergütung um fünf Prozent. Gleichzeitig verlängert sich die Zeitdauer der Vergütung um fünf Prozent auf 21 Jahre. Die Verringerung der Vergütung und die längere Vergütungsdauer gleichen sich allerdings nicht aus; genau so wenig wie eine 5-prozentige Gehaltskürzung durch eine 5-prozentige Verlängerung der Lebensarbeitszeit ausgeglichen wird.

Betriebsbeginn noch im alten Jahr durchsetzen

Wer es schafft, für seine Anlage noch einen Betriebsbeginn vor dem Jahreswechsel zu erreichen, hat gegenüber demjenigen, der sich mit einem Betriebsbeginn nach dem Jahreswechsel zufrieden gibt, einen deutlichen finanziellen Vorteil!

Vorteile bei Anschluss vor dem Jahreswechsel

Bei der höheren Einspeisevergütung hat der Betreiber die Vergütung schneller zur Verfügung. Er kann sie deswegen schneller zinsgünstig anlegen oder er kann einen aufgenommenen Kredit schneller zurückzahlen. In der Kreditwirtschaft wird dieser Effekt durch das sogenannte "Aufzinsen" berücksichtigt.
Der Zinssatz für das "Aufzinsen" ergibt sich aus folgender Überlegung: Wenn der Betreiber seine Anlage durch einen Kredit finanziert hat, muss er den Zinssatz des Kredits zu Grunde legen. Wenn er die Anlage mit Eigenkapital finanziert hat, muss er den Zinssatz verwenden, den er bei seinem Guthabenkonto erzielt. Bei einer Mischfinanzierung ist ein "Mischzinssatz" zu Grunde zu legen.

Die Tabelle zeigt den Vorteil des rechtzeitigen Netzanschlusses - gemessen in Prozenten eines finanziellen EEG-Jahresertrages - in Abhängigkeit vom verwendeten Zinssatz (Wertstellung zum Ende des 21. Betriebsjahres. Es wird also angezeigt, welcher Vorteil dem rechtzeitig Angeschlossenen am Ende des 21. Betriebsjahres im Vergleich mit einem nicht rechtzeitig angeschlossenen Betreiber zur Verfügung steht.).

Zinsatz in %0123456 78910%
Vorteil in %51629436079 100 124152184220%

Beispiel:  Bei einer Aufzinsung mit 6% gewinnt der Betreiber gemäß o.a. Tabelle 100%, d.h. einen ganzen finanziellen Jahresertrag.

Der Rechengang wird für mathematisch Interessierte im Anhang dargestellt.

Zusätzlich (in der Tabelle nicht dargestellt) ergibt sich noch ein weiterer Vorteil für den Betreiber der vor Silvester angeschlossenen Anlage: Der Betreiber hat sein Geld bereits nach 20 Btriebsjahren erhalten. Er kann also im 21. Betriebsjahr den Strom aus seiner Anlage auf dem freien Markt verkaufen oder selbst nutzen.

Was ist zu tun?

Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 4 EEG
Absatz 4 bestimmt den Begriff der Inbetriebnahme, der insbesondere für die Bestimmung des Zeitpunkts relevant ist, an dem der Vergütungsanspruch entsteht. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, an dem der Anlagenbetreiber erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft der Anlage zur Stromerzeugung nach ihrer Herstellung oder Erneuerung tatsächlich zur Abnahme anbietet. Es ist daher ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber das seinerseits Erforderliche getan hat, um Strom ordnungsgemäß in das Netz einspeisen zu können. Insbesondere kommt es nicht auf den Anschluss der Anlage oder eine Abnahme der Anlage durch den Netzbetreiber an. Zu dem seitens des Anlagenbetreibers Erforderlichen gehört insbesondere, dass die technischen Voraussetzungen der Anlage für die erstmalige Einspeisung in das Netz nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind. Außerdem muss die Anlage alle allgemein anerkannten technischen sowie die gesetzlichen Anforderungen für einen Dauerbetrieb einhalten. Auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers kommt es zur Bestimmung des Zeitpunktes nicht an, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können. ...



Anhang: Berechnung des Zinseffekts

Da der Zinseffekt von Solarfreunden zumeist völlig ünterschätzt wird, wollen wir nachfolgend zeigen, wie man ihn berechnen kann.

Gegeben:
  • finanzieller Jahreserträge S bei rechtzeitigem Anschluss
  • finanzieller Jahresertrag bei verzögertem Anschluss Sz = 0,95 S
  • S wird 20 mal, Sz wird 21 mal gezahlt, jeweils zum Jahresende
  • Die Jahreserträge werden jährlich verzinst mit dem Zinssatz Z
  • Die Zinsen verbleiben auf dem Konto.

Frage:

Wie groß ist bei rechtzeitigem Netzanschluss vor Silvester der aufgezinste Vorteil V zum Ende des 21. Jahres?

Lösungsweg
  • In jedem Betriebsjahr entsteht ein Teil-Vorteil Vt = S - Sz = 0,05 S
  • Der Teil-Vorteil erhöht seinen Wert durch die Verzinsung. mit jedem Zinsjahr der Verzinsung um den Faktor (1+Z).
  • Der gesuchte gesamte Vorteil V setzt sich aus den aufgezinsten Teil-Vorteilen der einzelnen Betriebsjahre zusammen.
  • Zum Ende des 21. Betriebsjahr vermindert sich der gesamte Vorteil geringfügig, weil im Fall des verspäteten Netzanschlusses noch eine 21. Jahresvergütung in Höhe von 0,95 S gezahlt wird.

Zinsberechnung
  • Die Betriebsjahre erhalten die laufende Nummer n.
  • Das erste Betriebsjahr n=1 lassen wir in beiden Fällen - sowohl bei rechtzeitigem, als auch bei verspätetem Anschluss - direkt nach dem Jahreswechsel beginnen.
  • Die Anzahl der Zinsjahre bis zum Ende des 21. Jahres hängt vom Jahr n ab, in dem der Teil-Vorteil entsteht. Sie beträgt 21-n
  • Der Wert des Teil-Vorteils eines Betriebsjahres steigt durch Verzinsung bis zum Ende des 21. Jahres um den Faktor (1+Z)21-n
Endergebnis
Der Gesamt-Vorteil (Wertstellung Ende des 21. Jahres) durch rechtzeitigen Anschluss vor dem Jahreswechsel ergibt sich durch Aufsummieren der einzelnen Teil-Vorteile. Er beträgt

[ 0,05 ( ∑   n=1 bis n=20 (1+Z)21-n )   - 0,95 ] S

Erläuterung:
Der Term - 0,95 ergibt sich durch die Vergütung im 21. Betriebsjahr für die verspätet angeschlossene Anlage .

Weiter Vorteil bei Anschluss vor dem Jahreswechsel

Hinzu kommt noch der Vorteil, dass die Stromerträge im 21. Betriebsjahr frei genutzt bzw. verkauft werden können.


Text des EEG mit Gesetzesbegründung und Kommentaren des SFV