PV-Vorschaltgesetz


 

Deutscher Bundestag Drucksache 15/
15. Wahlperiode

Entwurf

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE Grünen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

A. Problem und Ziel

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Nach dem erfolgreichen Abschluss des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms ist derzeit der wirtschaftliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund droht ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach diesen Anlagen, der die seit dem Inkrafttreten des EEG am 1. April 2000 entstandene Solarindustrie in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könnte. Eine noch junge, in weiten Teilen mittelständisch geprägte Branche wie die Fotovoltaikindustrie, reagiert sehr sensibel auf Marktentwicklungen. Ihr ist es derzeit kaum möglich, den zu befürchtenden Umsatzrückgang bis zur Gesamtnovellierung des EEG zu überbrücken.

B. Lösung

Die Finanzierungslücke, die durch das erfolgreich beendete 100 000 Dächer-Solarstrom-Programm entsteht, wird durch eine Anpassung der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im EEG ausgeglichen. Der grundsätzliche Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber der Freiflächennutzung wird durch die Differenzierung der Vergütungen sichergestellt. Die Differenzierung der Vergütungssätze nach Einsatzart und Anlagengröße sorgt darüber hinaus für eine effiziente Mittelallokation.

C. Alternativen

Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge des Vollzugs der Neuregelung zu sehr geringfügig höheren Haushaltsausgaben für den Strombezug von Bund, Ländern und Kommunen kommt.

Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge des Vollzugs der Neuregelung zu sehr geringfügig höheren Ausgaben für den Strombezug von Letztverbrauchern kommt.

Entwurf

Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) , wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort "und" gestrichen sowie die Nummer 3 aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

"§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 9,3 Cent pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechend Anwendung.

(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Abs. 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.

(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder
3. auf Grünflächen befindet, die aus Ackerland umgewidmet wurden, und zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind.

(5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage als eine Anlage."

3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

"§ 13
Übergangsvorschriften

Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, ge lten die Vorschriften über die bisherigen Vergütungssätze mit der Maßgabe, dass ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] § 8 anzuwenden ist, sofern die Anlage nach dem 31.Dezember 2003 in Betrieb genommen worden ist."

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.  

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist es, dazu beizutragen, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2010 auf 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 mindestens auf 20 Prozent zu erhöhen. Dies entspricht bis 2010 etwa einer Verdoppelung gegenüber dem Jahr 2000. Deutschland leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Ziel der EU, den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 14 Prozent (1997) auf 22 Prozent (2010) zu erhöhen. Bis Mitte des Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund die Hälfte des Energieverbrauchs decken. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass Erneuerbare Energien mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit im Energiebinnenmarkt erreichen.

In der direkten Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet auch für Deutschland ein großes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch gerecht-fertigt, dass die betreffenden Technologien relativ jung sind und die erforderliche Marktdynamik erst langsam in Gang kommt. Die Erfahrungen mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) haben gezeigt, dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist. Seit 2000 konnten die Kosten für Fotovoltaikanlagen um jährlich fünf Prozent gesenkt werden (vgl. auch Erfahrungsbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 14/9807). Die nach dem erfolgreichen Auslaufen des 100 000 Dächer-Solarstrom-Progamms eingetretene Verunsicherung in der Branche hat dazu geführt, dass die entsprechenden Kostensenkungen im Jahr 2003 nicht im gleichen Maß fortgesetzt werden konnten. Durch die mit diesem Gesetz erfolgende Neuregelung kann die Entwicklung wieder in geordneten und planbaren Bahnen verlaufen. Die vom EEG induzierte Nachfrage und die einsetzende Massenproduktion wird so in Zukunft voraussichtlich wieder zu deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten führen, so dass diese Vergütungssätze ab 2005 wieder um fünf Prozent jährlich sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen.

Die Bundesregierung hat die Markteinführung der Fotovoltaik in den letzten Jahren mit der Kombination aus subventionierten Förderprogrammen und den im EEG geregelten Einspeisungsvergütungen flankiert. Das EEG hat die politische Rahmenbedingungen so gesetzt, dass eine Wirtschaftlichkeit der Investitionen auf mittel- bis langfristige Perspektive gesichert ist. Mit dem Auslaufen des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms, welches auch bedingt durch sich verändernden Förderkonditionen zu einem Auf und Ab in den letzten Jahren in der Brache geführt hat, setzt die Bundesregierung nunmehr ausschließlich auf die gesetzliche Regelung von Einspeisvergütungen im EEG, die langfristig mehr Investitionssicherheit bringt. Durch die vorliegende Regelung wird die Finanzierungslücke, die durch das erfolgreich beendete 100 000 Dächer- Solarstrom-Programm entsteht, durch eine Anpassung der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im EEG ausgeglichen.

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1:

Mit den Änderungen in Nummer 1 werden die in § 8 EEG vorgenommenen Änderungen nachvollzogen.

Die Änderung von Buchstabe a) ist eine Folgeänderung der Änderung in Buchstabe b).

Die Änderung von Buchstabe b) ist eine Folgeänderung des neuen § 8 Abs. 3, der auch ebenerdige Anlagen unter den dort genannten engen Begrenzungen in das Gesetz aufnimmt.

Zu Nr. 2:

Zu § 8 Abs. 1:

§ 8 Abs. 1 regelt den Basisvergütungssatz.  

 

Zu § 8 Abs. 2:

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 erhöht sich der Basisvergütungssatz für Anlagen an oder auf Gebäuden und Lärmschutzwänden um die in Nummer 1 bzw. 2 genannten Werte. Die Erhöhung gleicht den Wegfall des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms aus. Für reine Erdaufschüttungen (Lärmschutzwälle) ist eine Erhöhung nicht erforderlich.

Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.

Satz 3 verweist - wie auch bei den anderen abgestuften Vergütungsreglungen im EEG - auf den Mechanismus des § 4 Satz 2 erster Halbsatz für die Berechnung der Vergütungen.

 

  Zu § 8 Abs. 3: Absatz 3 enthält eine Ausnahme von der Grundregelung des Absatzes 1 für Fotovoltaikanlagen, die nicht an oder auf einer (anderen) baulichen Anlage angebracht sind. Die Regelung beseitigt den sogenannten 100-Kilowatt-Deckel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 a. F., stellt aber im Gegenzug zusätzliche Bedingungen auf.

Die Einschränkungen des Absatzes 3 finden keine Anwendung, wenn die Fotovoltaikanlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäude, Mülldeponie) genutzt wird. Eine (vor oder nach) Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibt also bedeutungslos.

Die Absätze 2 und 3 differenzieren in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Gebäude" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der seinerseits auch "Gebäude" umfasst. Während als bauliche Anlage gemeinhin jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen wird, sind Gebäude als selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen anzusehen, welche geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Differenzierung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung uund der Landesbauordnungen. In Folge dessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anlagen (etwa: Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze) zu unterscheiden.

Die Anforderungen des Absatzes 3 sollen sowohl den Bedürfnissen der Solarindustrie gerecht werden als auch eine bessere Steuerung der Auswahl der unbebauten Flächen zur Errichtung von Freilandanlagen ermöglichen. Der grundsätzliche Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber der Freiflächennutzung soll allerdings durch die Differenzierung der Vergütungen weiterhin erreicht werden.

In Absatz 3 ist die zeitliche Befristung der Regelung für große Freiflächenanlagen verankert. Eine kürzere Befristung als bis zum 31. Dezember 2014 ist nicht möglich, da sich dann die notwendigen Investitionen wegen der zu stark eingeschränkten Absatzmöglichkeiten voraussichtlich nicht amortisieren könnten und so wahrscheinlich nicht getätigt würden. Der gewählte Zeitraum ermöglicht es, die gewünschten Entwicklungen anzustoßen. Ferner besteht nur für solche Anlagen ein Anspruch, die im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB oder auf einer Fläche in Betrieb genommen worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden ist. Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und anderseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf der die Anlagen errichtet werden sollen.

Zu § 8 Abs. 4:

Für Strom aus Anlagen, die im Geltungsbereich von alten Bebauungsplänen errichtet werden, die schon vor dem 1. September 2003 in Kraft getreten waren, besteht nach Satz 1 ein Vergütungsanspruch. Demgegenüber enthält die Regelung in Satz 2 für Anlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert werden, eine Einschränkung. Hier besteht ein Vergütungsanspruch nur auf solchen Flächen, die bereits versiegelt sind, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder auf von Ackerlandflächen in Grünlandflächen umgewidmeten Flächen werden und diese Grünlandflächen ausdrücklich zur Errichtung dieser Anlagen ausgewiesen sind (etwa durch Ausweisung als Ver-sorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). Dabei muss die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht ausschließlicher Zweck der Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans sein.

Eine Versiegelung liegt bei einer Oberflächenabdichtung des Bodens vor. Hierdurch werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und c) des Bundesbodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen (Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinem Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers) dauerhaft beeinträchtigt. Insbesondere bauliche Anlagen erfüllen das Kriterium der Versiegelung. Daher wird auch Strom aus Anlagen an Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze und ähnlichem vergütet. Vergütet wird zudem Strom aus solchen Anlagen, die auf Flächen errichtet werden, die zum Zweck der Errichtung dieser Anlagen aus Ackerlandflächen umgewidmet worden sind. Damit wird die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft möglichst gering gehalten. Die Umwidmung in Grünland trägt zur Verminderung der Bodenerosion und der Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlagswasser bei.

Die Regelungen über die Berücksichtigung von Umweltbelangen im Rahmen der bei der Planaufstellung zu prüfenden Umweltbelange nach § 1a BauGB (u.a. Eingriffsregelung) bleiben unberührt.  

 

Zu § 8 Abs. 5:

Absatz 4 enthält die Degressionsvorschrift.

 

Zu § 8 Abs. 6

Die Vorschrift soll die Umgehung der Differenzierung nach Größenklassen in Absatz 2 verhindern.

Zu Nr. 3:

Der mit Nr. 3 neu eingefügte § 13 enthält die Übergangssvorschriften.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.