Am 15.08.01 wurde vor dem Landgericht Gießen folgender Vergleich geschlossen:

Der Kläger, Betreiber einer PV-Anlage, verzichtet auf seine Forderung nach einem zumutbaren Einspeisevertrag.

Die Beklagte, Netzbetreiber (OVAG), verzichtet auf die Unterschrift des Klägers unter den von ihr formulierten Einspeisevertrag, den der Kläger für unzumutbar hält.

Die OVAG wird den ihr angebotenen Strom aus der PV-Anlage abnehmen und vergüten.

Dieser Vergleich stärkt die Rechtsposition der PV-Anlagenbetreiber.

Unsere Rechtsanwältin Dr. Bönning rät weiterhin: Unterschreiben Sie keinen Einspeisevertrag, der Ihnen Nachteile bringt!

Wenn der Netzbetreiber Ihre PV-Anlage ohne Vertragsunterschrift nicht ans Netz lässt, informieren Sie bitte den Solarenergie-Förderverein.