Die EEG-Novelle
Mit Kurz-Kommentar des SFV


 

Stand: 12. August 2003

Entwurf eines Gesetzes für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strombereich (Erneuerbare-Energien-AusbauG) 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht
§ 5 Vergütungspflicht
§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie
§ 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
§ 13 Netzkosten
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 15 Transparenz
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
§ 17 Herkunftsnachweis
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
§ 19 Verbraucherschutz
§ 20 Clearingstelle
§ 21 Erfahrungsbericht
§ 22 Übergangsbestimmungen
Anhang

 

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi- tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33).

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Internalisierung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schonen, einen Beitrag zur Vermei dung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll wesentlich dazu beitragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2000 mindestens zu verdoppeln und bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts mindestens die Hälfte des Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Erneuerbare Energie, soweit die Menge des entnommenen Gases der Menge von an anderer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Erneuerbaren Energien entspricht.

(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Installationen, Geräte und baulicher Anlagen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind, gelten als eine Anlage (gemeinsame Anlage), soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt.

(3) Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts unbeschadet des Eigentums berechtigt ist, die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in eigenem Interesse zu nutzen.

(4) Inbetriebnahme ist das erstmalige Anbieten von Strom zur Einspeisung in das Netz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen.

(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestim- mungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die Leistung von nur zur Reserve genutzten Anlagen unberücksichtigt.

(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.

(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die Betreiber von Netzen, die der Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.

§ 4 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind auf Antrag Netzdaten, insbesondere eine nachprüfbare Netzberechnung, und Anlagedaten innerhalb von in der Regel acht Wochen offen zu legen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels Durchleitung durch dieses Netz angeboten wird.

(5) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 4 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme, Übertragung und Verteilung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.

§ 5 Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gewonnen und ihnen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 angeboten wird, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.

(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 5 abgenommenen und nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis ermittelten vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2005 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nur vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung nachweislich zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.

Wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet. Als Erneuerung gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage.

(3) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind gegenüber dem Netzbetreiber zu führen. Sie sind auf Verlangen den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinen sowie den gemäß § 3 des Unterlassungsklagengesetzes anspruchsberechtigten Stellen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.

§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas

(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom mittels Brennstoffzellen gewonnen wird.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. 

§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 75 Kilowatt mindestens 12,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 200 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird, 2. durch eine der Biomasseanlage zugrunde liegende behördliche Zulassung sichergestellt ist, dass in der Anlage keine sonstigen Stoffe eingesetzt werden, und
3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.

Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder andere als die danach zulässigen Stoffe eingesetzt werden, darf die erhöhte Vergütung dauerhaft nicht mehr in Anspruch genommen werden.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Biomasse durch thermochemische Vergasung umgewandelt oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic- Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen wird.

(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 dürfen für Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ab dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen werden, nur in Anspruch genommen werden, wenn auch für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder Pflanzenölmethylester eingesetzt wird.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind. Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I 1234) gilt als nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung.

§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie

(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die in die- ser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Für Anlagen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 nicht mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielt haben, verlängert sich die Frist des Satzes 2 höchstens um zehn Jahre.

(2) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts errichtet worden sind, beträgt die Vergütung 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 2 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 1.1.2005 genehmigt und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in einem Gebiet errichtet worden sind, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

§ 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 43,4 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um 15,6 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um 11,6 Cent pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils 5,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlage nicht auf dem Dach des Gebäudes angebracht ist.

  (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1.1.2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in Betrieb genommen worden ist. Für Strom aus einer Anlage, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich auf bereits versiegelten Flächen oder auf aus Ackerland umgewidmeten Grünlandflächen, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind, befindet.

(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen worden sind, auch dann als gemeinsame Anlagen, wenn sie nicht mit gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind.

§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, gilt für die Strommenge bis zu dem jeweiligen Schwellenwert anteilig der jeweils höhere Mindestvergütungssatz.  

(3) Die Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.

(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windkraftanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windkraftanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.

(6) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 13
Netzkosten

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigs- ten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforde- rungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ent- sprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.

(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann den auf ihn entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.

§ 14
Bundesweite Ausgleichsregelung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen sowie nach Maßgabe von Absatz 2 untereinander auszugleichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 5 vergütet haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.

(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und Œvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.

(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekanntgegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen.

(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten des Vorjahres bis zum 30. April zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen Netzbetreiber ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bis zum 30. Juni testieren lassen.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung von Absatz 1 bis 5 zu erlassen.

§ 15
Transparenz

(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die sich aus den nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, soweit sie diese durch ein allgemein zugängliches zu veröffentlichendes Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Sonstige Kosten dürfen nur angezeigt werden, soweit sie nicht bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zum Zwecke des Verbraucherschutzes durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.

§ 16
Besondere Ausgleichsregelung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

(2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit
1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Versorgung in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 20 Prozent überschreitet,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht wird, und
4. die Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 maßgeblich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, dem Unternehmen die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des Testats; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.

(3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird ein bestimmter Prozentsatz des gesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstunden pro Jahr hinaus von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge bezogen auf die gesamte über 100 Gigawattstunden hinausgehende Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen.

(4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entscheidung ergeht für ein Jahr.

(5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich. Hierbei bleiben die durch die vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei unveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in einem vereinfachten Prüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antragsunterlagen verzichten.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbleibenden Strommenge ist § 14 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 21.

§ 17
Herkunftsnachweis

(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über: a. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien im Sin- ne der Richtlinie 2001/77/EG handelt,
b. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 6 handelt,
c. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
d. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
e. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.

§ 18
Doppelvermarktungsverbot

(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach vermarktet werden.

(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.

§ 19 Verbraucherschutz

Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 2 Satz 3, des § 14 Abs. 4 Satz 1 und der §§ 15 bis 18 dienen dem Verbraucherschutz im Sinne von § 2 des Unterlassungsklagengesetzes. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 bis 12, soweit durch diese der Vergütungsanspruch und dessen Höhe festgelegt sind.

§ 20 Clearingstelle

Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.

§ 21 Erfahrungsbericht

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten, sowie zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts ist auch die Bewertung der von ebenerdigen Fotovoltaikanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft.

(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Geset- zes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind im Interesse des Verbraucherschutzes zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute oder Handelsgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können.

§ 22 Übergangsbestimmungen

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, gelten an Stelle der §§ 6 bis 11 dieses Gesetzes hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und der Dauer des Vergütungsanspruchs die §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) fort, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt gilt § 6 dieses Gesetzes.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen erhöht sich die Mindestvergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes um 2,5 Cent; § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3. Für Strom aus Windkraftanlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages der Anhang dieses Gesetzes.
4. Für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, sofern die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden ist.

(3) § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2004 in Betrieb genommen worden sind.

(4) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) in Betrieb genommen worden sind, gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 1. April 2000.

Anhang

1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenz- standort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision 0, Stand 1. Juli 2003, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotor- kreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes (MEAS- NET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie "Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorienie (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990", oder der technischen Richtlinie "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorienir (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000", für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind.

Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: ... (BGBl. I S. ...)] wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Umweltauditgesetzes

§ 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), das durch Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I 3490) neu gefasst worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am [einsetzen: Erster des auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, außer Kraft.

Artikel 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Begründung

Kurzkommentar des SFV

Verbesserungen in vielen Punkten

Wer in den vergangenen Jahren mitverfolgen musste, wie viele Netzbetreiber jede Definitionslücke, jede Unklarheit des bisherigen EEG-Gesetzestextes dazu ausnutzten, den Anschluss von EE-Anlagen an das öffentliche Netz zu verhindern, zu verzögern, zu verteuern, wer die vielen hundert Gerichtsverfahren mitverfolgt hat, in denen Anlagenbetreiber darum kämpfen mussten, das zu erhalten, was ihnen nach dem Sinn des Gesetzes längst zustand, der wird Freude und Genugtuung verspüren, wenn er feststellt, dass die bisherigen Schwachstellen ausgebessert worden sind.

Unverständliche und unsinnige neue Regelungen

Wer sich durch die 15 Druckseiten Gesetzestext, 17 Druckseiten Begründung (allgemeiner Teil) und 49 Druckseiten Begründung (besonderer Teil) hindurchquält - insgesamt also durch 81 Druckseiten - wird allerdings auch manche Punkte entdecken, die überflüssig sind, die schlampig formuliert, unsinnig und sogar nachteilig für die Betreiber von EE-Anlagen sind.

Wir bitten die Leser des Gesetzestextes, uns auf solche Schwachstellen aufmerksam zu machen.

Enttäuschende Vergütungssätze

Wer in den vergangenen Jahren alle Argumentationskraft zu dem Ziel gebündelt hat, Politik und Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass die dringend notwendige Energiewende nur erreicht werden kann, wenn die EE-Anlagenbetreiber die wirtschaftlichen Grundlagen für einen gewinnbringenden Betrieb ihrer Anlagen erhalten, der wird beim Blick auf die nunmehr vorgesehenen Vergütungssätze eine herbe Enttäuschung erleben.


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