| Stand: 12. August 2003
 Entwurf eines Gesetzes für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien
 im Strombereich (Erneuerbare-Energien-AusbauG) 1Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1InhaltsübersichtGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
 § 1 Zweck des Gesetzes§ 2 Anwendungsbereich
 § 3 Begriffsbestimmungen
 § 4 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht
 § 5 Vergütungspflicht
 § 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
 § 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
 § 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
 § 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
 § 10 Vergütung für Strom aus Windenergie
 § 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
 § 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
 § 13 Netzkosten
 § 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
 § 15 Transparenz
 § 16 Besondere Ausgleichsregelung
 § 17 Herkunftsnachweis
 § 18 Doppelvermarktungsverbot
 § 19 Verbraucherschutz
 § 20 Clearingstelle
 § 21 Erfahrungsbericht
 § 22 Übergangsbestimmungen
 Anhang
 
  
  
 * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
 Europäischen Parlaments und des Rates
 vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
 Energiequellen im Elektrizi-
 tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33).
 
  
 § 1(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und
 Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
 volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Internalisierung
 langfristiger
 externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schonen, einen Beitrag
 zur Vermei
 dung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die
 Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.Zweck des Gesetzes
 (2) Dieses Gesetz soll wesentlich dazu beitragen, den Anteil Erneuerbarer
 Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020
 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der
 Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten
 Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2000 mindestens zu
 verdoppeln
 und bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts mindestens die Hälfte des
 Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken.
 
  § 2
 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
 Erneuerbaren 
 Energien und aus Grubengas im Geltungsbereich des Grundgesetzes
 einschließlich der
 deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze für die allgemeine
 Versorgung
 mit Elektrizität sowie
 2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses
 Stroms durch
 die Netzbetreiber.
 § 3
 Begriffsbestimmungen(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
 Gezeiten- und
 Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie
 aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
 abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Aus einem Gasnetz
 entnommenes
 Gas gilt als Erneuerbare Energie, soweit die Menge des entnommenen Gases der
 Menge
 von an anderer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das
 Gasnetz eingespeistem Gas aus Erneuerbaren Energien entspricht.
 (2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von
 Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas einschließlich sämtlicher technisch
 für den Betrieb erforderlicher Installationen, Geräte und baulicher Anlagen. Mehrere
 Anlagen zur
 Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus
 Grubengas, die
 im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen
 betriebstechnischen
 Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind, gelten als eine Anlage
 (gemeinsame Anlage), soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt.
  
 (3) Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die
 nach Maßgabe des
 bürgerlichen Rechts unbeschadet des Eigentums berechtigt ist, die Anlage zum
 Zwecke
 
 
 der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in
 eigenem Interesse zu nutzen.
  
 (4) Inbetriebnahme ist das erstmalige Anbieten von Strom zur Einspeisung in
 das Netz.
 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert
 worden ist. Eine
 wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
 50 Prozent
 der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen.
  
 (5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage
 bei bestim-
 mungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
 ohne zeitliche Einschränkung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz technisch erbringen
 kann. Bei
 der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die
 Leistung
 von nur zur Reserve genutzten Anlagen unberücksichtigt.
  
 (6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile zur
 Übertragung
 und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
  
 (7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für
 die allgemeine
 Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die Betreiber
 von Netzen, die
 der Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
 
  § 4
 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
 Erneuerbaren
 Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen
 und den
 gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
 vorrangig
 abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen
 technisch für die
 Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
 besteht. Ein
 Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms
 unbeschadet
 des Vorrangs nach Absatz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau
 des Netzes
 möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des
 Einspeisewilligen
 zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt
 sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie
 die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
 Anschlussanlagen.
  
 (3) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen
 sowie für die
 Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind auf Antrag Netzdaten,
 insbesondere eine
 nachprüfbare Netzberechnung, und Anlagedaten innerhalb von in der Regel acht
 Wochen
 offen zu legen.
  
 (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an
 das Netz des
 Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von §
 3 Abs. 7 ist,
 angeschlossen und der Strom mittels Durchleitung durch dieses Netz angeboten
 wird.
  
 (5) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme,
 Übertragung und Verteilung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 4
 aufgenommenen
 Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten
 Netzbetreibers
 kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
 Abnahme, Übertragung und Verteilung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen
 Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
 
 
  § 5
 Vergütungspflicht(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der ausschließlich aus
 Erneuerbaren Energien
 oder aus Grubengas gewonnen und ihnen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 angeboten
 wird,
 nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.
 (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem
 Netzbetreiber nach § 4 Abs. 5 abgenommenen und nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge
 entsprechend §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter
 fachlicher Praxis
 ermittelten vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 5
 Satz 2 gilt
 entsprechend.
 
  § 6
 Vergütung für Strom aus Wasserkraft(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5
 Megawatt
 beträgt die Vergütung1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent
 pro Kilowattstunde und
 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro
 Kilowattstunde.
 Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500
 Kilowatt, die
 nach dem 31. Dezember 2005 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie im
 räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder
 Wehranlage errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand
 erreicht oder
 der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
 verbessert worden
 ist.
 
 (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis
 einschließlich 150
 Megawatt wird nur vergütet, wenn
 1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses
 Gesetzes] und dem
 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
 2. die Erneuerung nachweislich zu einer Erhöhung des elektrischen
 Arbeitsvermögens um
 mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
 3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
 oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.
 Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen
 ist. Die
 Vergütung beträgt
 1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens
 7,67 Cent pro
 Kilowattstunde,
 2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens
 6,65 Cent pro
 Kilowattstunde,
 3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens
 6,10 Cent pro
 Kilowattstunde,
 4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens
 4,56 Cent pro
 Kilowattstunde und
 5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro
 Kilowattstunde.
 
 Wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes]
 eine Leistung
 bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil
 entsprechende
 Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet. Als Erneuerung gilt auch die
 erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits
 bestehenden
 Staustufe oder Wehranlage.
  
 (3) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
 sind gegenüber
 dem Netzbetreiber zu führen. Sie sind auf Verlangen den nach § 59 des
 Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von §
 60 des
 Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinen sowie den gemäß § 3 des
 Unterlassungsklagengesetzes anspruchsberechtigten Stellen zur Einsicht zur Verfügung
 zu stellen.
  
 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
 2005
 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
 um jeweils
 ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
 Komma gerundet.
  
 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch
 Speicherkraftwerke
 gewonnen wird.
 
  § 7
 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die
 Vergütung1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent
 pro Kilowattstunde und
 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro
 Kilowattstunde.
 
 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent
 pro Kilowattstunde, wenn der Strom mittels Brennstoffzellen gewonnen wird.
  
 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
 2005
 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
 um jeweils
 zwei Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
 Komma gerundet. 
 
  § 8
 Vergütung für Strom aus Biomasse(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach Absatz 6 erlassenen
 Rechtsverordnung, der
 in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird,
 beträgt die
 Vergütung1. bis einschließlich einer Leistung von 75 Kilowatt mindestens 12,5 Cent
 pro Kilowattstunde,
 2. bis einschließlich einer Leistung von 200 Kilowatt mindestens 11,5 Cent
 pro Kilowattstunde,
 3. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent
 pro Kilowattstunde,
 4. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro
 Kilowattstunde und
 5. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
 
 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um
 jeweils 2,5
 Cent pro Kilowattstunde, wenn
 1. der Strom ausschließlich
 a) aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen,
 b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
 Parlaments
 und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
 menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte oder
 c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
 
 2. durch eine der Biomasseanlage zugrunde liegende behördliche Zulassung
 sichergestellt
 ist, dass in der Anlage keine sonstigen Stoffe eingesetzt werden, und
 3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in
 denen
 Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
 
 Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem
 Zeitpunkt,
 von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die
 Voraussetzungen des
 Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder andere als die danach zulässigen
 Stoffe eingesetzt
 werden, darf die erhöhte Vergütung dauerhaft nicht mehr in Anspruch genommen
 werden.
  
 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um
 jeweils 1,0
 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Biomasse durch thermochemische Vergasung
 umgewandelt oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren,
 Organic-
 Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen wird.
  
 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
 2005
 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
 jeweils
 ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
 Komma gerundet.
  
 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 dürfen für Strom, der in Anlagen
 erzeugt wird,
 die ab dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen werden, nur in Anspruch genommen
 werden, wenn auch für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich
 Biomasse im
 Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder Pflanzenölmethylester
 eingesetzt wird.
  
 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
 Ernährung und
 Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,
 welche Stoffe
 als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
 zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei
 einzuhalten sind. Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I 1234) gilt als
 nach Satz 1
 erlassene Rechtsverordnung.
 
  § 9
 Vergütung für Strom aus Geothermie(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro
 Kilowattstunde,
 2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro
 Kilowattstunde,
 3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent
 pro Kilowattstunde und
 4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
 
 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
 2010
 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
 jeweils
 ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
 Komma gerundet.
 
  § 10
 Vergütung für Strom aus Windenergie(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung mindestens 5,5
 Cent pro
 Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der
 Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen,
 die in die-
 ser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage
 (Referenzertrag) nach
 Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs zu diesem Gesetz erzielt haben. Für
 sonstige
 Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des
 Referenzertrages,
 um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Für
 Anlagen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 nicht mindestens 60 Prozent des Referenzertrages
 erzielt haben,
 verlängert sich die Frist des Satzes 2 höchstens um zehn Jahre.
 (2) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens
 drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden
 Basislinien aus
 seewärts errichtet worden sind, beträgt die Vergütung 6,19 Cent pro
 Kilowattstunde. Für
 Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb
 genommen
 worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem
 Zeitpunkt der
 Inbetriebnahme die Vergütung um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist
 verlängert
 sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12
 Seemeilen und in
 einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede
 über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden
 zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
  
 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
 2005 und
 die Mindestvergütungen nach Absatz 2 beginnend mit dem 1. Januar 2008
 jährlich jeweils
 für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins
 Komma
 fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
 Komma gerundet.
  
 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
 ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
 Ermittlung
 des Referenzertrages zu erlassen.
  
 (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Strom aus
 Windenergieanlagen, die
 nach dem 1.1.2005 genehmigt und in der deutschen ausschließlichen
 Wirtschaftszone in
 einem Gebiet errichtet worden sind, das nach § 38 in Verbindung mit § 33
 Abs. 2 des
 Bundesnaturschutzgesetzes zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft
 erklärt
 worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete,
 die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission
 der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
 als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
 
  § 11
 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
 Strahlungsenergie beträgt
 die Vergütung mindestens 43,4 Cent pro Kilowattstunde.
 (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist,
 erhöht sich
 die Vergütung
 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um 15,6 Cent pro
 Kilowattstunde und
 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um 11,6 Cent pro Kilowattstunde.
 Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils 5,0 Cent pro
 Kilowattstunde, soweit die Anlage nicht auf dem Dach des Gebäudes angebracht ist.
 
  
 (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist,
 die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
 Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet,
 wenn die Anlage
 vor dem 1.1.2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30
 des Baugesetzbuches in Betrieb genommen worden ist. Für Strom aus einer Anlage, die
 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu
 diesem Zweck
 nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der
 Netzbetreiber nur
 zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich auf bereits versiegelten Flächen
 oder auf aus
 Ackerland umgewidmeten Grünlandflächen, die zur Errichtung dieser Anlage im
 Bebauungsplan ausgewiesen sind, befindet.
  
 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und 2 werden beginnend mit dem 1.
 Januar
 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene
 Anlagen um
 jeweils fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter
 dem Komma
 gerundet.
  
 (5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die
 sich an oder
 auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb
 genommen
 worden sind, auch dann als gemeinsame Anlagen, wenn sie nicht mit
 gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind.
 
  § 12(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4
 und 5 nicht vom
 Abschluss eines Vertrages abhängig machen.Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
 (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung unterschiedliche
 Mindestvergütungssätze festlegen, gilt für die Strommenge bis zu dem jeweiligen
 Schwellenwert anteilig der jeweils höhere Mindestvergütungssatz.
  
 (3) Die Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 sind vom Zeitpunkt der
 Inbetriebnahme an
 jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des
 Inbetriebnahmejahres zu
 zahlen.
  
 (4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5
 mit einer
 Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung
 unbestritten oder
 rechtskräftig festgestellt ist.
  
 (5) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung
 abgerechnet
 werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
 Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren
 Windkraftanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen
 errechnen, über eine
 gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
 Strommengen
 zu den Windkraftanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
  
 (6) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht
 enthalten.
 
  § 13(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von
 Strom aus
 Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich
 günstigs-
 ten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur
 Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der
 Anlagenbetreiber. Die
 Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen
 Anforde-
 rungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.
 April 1998
 (BGBl. I S. 730) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.
 1950) ent-
 sprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die
 Errichtung und
 den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem
 fachkundigen Dritten vornehmen lassen.Netzkosten
 (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender,
 reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom
 aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne
 von § 4
 Abs. 2 zur Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
 Energien
 trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der
 Netzbetreiber muss die
 konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen
 darlegen.
 Der Netzbetreiber kann den auf ihn entfallenden Kostenanteil bei der
 Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
 
  § 14(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
 Umfang, den
 zeitlichen Verlauf der nach § 5 vergüteten Energiemengen und die
 Vergütungszahlungen
 zu erfassen sowie nach Maßgabe von Absatz 2 untereinander auszugleichen.Bundesweite Ausgleichsregelung
 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines
 jeden Jahres die
 Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 5 vergütet haben, und den Anteil
 dieser Menge
 an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über
 nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die
 größere Mengen
 abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
 gegen die
 anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung
 nach §§
 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
 Durchschnittswert entspricht.
  
 (3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und vergütungen sind
 monatliche Abschläge zu leisten.
  
 (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
 liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
 Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig
 bekanntgegebenen,
 
 der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten
 Profils abzunehmen und zu vergüten. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen
 auf die
 von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge
 und ist
 so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen
 relativ gleichen
 Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem
 Verhältnis
 des nach § 5 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an
 Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem
 Durchschnitt der
 nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem
 vorvergangenen
 Quartal gezahlten Vergütungen.
  
 (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
 für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten des Vorjahres bis zum 30. April
 zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen
 Netzbetreiber ihre
 Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten
 Wirtschaftsprüfer oder
 vereidigten Buchprüfer bis zum 30. Juni testieren lassen.
  
 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung von Absatz 1 bis
 5 zu erlassen.
 
  § 15(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
 Letztverbraucher
 liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die sich aus den nach
 § 14 Abs. 4
 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen
 Strombezugskosten pro
 Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens in den letzten zwölf
 abgeschlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten (Differenzkosten) gegenüber Dritten
 anzuzeigen, soweit sie diese durch ein allgemein zugängliches zu veröffentlichendes
 Testat eines
 Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Sonstige Kosten
 dürfen nur
 angezeigt werden, soweit sie nicht bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz
 gebracht werden können.Transparenz
 (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der
 auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30.
 September des Folgejahres allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Aus den Angaben
 muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem
 nachgelagerten
 Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben
 oder sie
 selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
 Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zum Zwecke des Verbraucherschutzes durch
 Rechtsverordnung
 Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.
 
  § 16(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
 den Anteil
 der Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1, der von
 Elektrizitätsversorgungsunternehmen an
 Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind,
 weitergegeben
 wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
 Unternehmen
 ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes
 nicht gefährdet
 werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der
 Stromverbraucher vereinbar ist.Besondere Ausgleichsregelung
 (2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass
 und inwieweit
 1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Versorgung in den
 letzten zwölf
 abgeschlossenen Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Gigawattstunden
 überstiegen hat,
 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens
 20 Prozent
 überschreitet,
 3. die Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1 anteilig an das Unternehmen
 weitergereicht
 wird, und
 4. die Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 maßgeblich zu einer
 erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen.
 Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, dem Unternehmen die
 anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten durch Testat eines
 Wirtschaftsprüfers
 oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzungen
 von Satz
 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des Testats; der
 Nachweis der
 übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die
 letzten
 zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
 oder vereidigten Buchprüfers. Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des
 Unternehmens
 entsprechend.
 
 (3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird ein
 bestimmter Prozentsatz des gesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstunden pro Jahr
 hinaus von
 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für
 die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt. Der Prozentsatz ist so
 zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge
 bezogen auf
 die gesamte über 100 Gigawattstunden hinausgehende Strommenge unter
 Zugrundelegung
 der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je
 Kilowattstunde
 betragen.
  
 (4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach
 Eingang der
 vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und
 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entscheidung ergeht für ein Jahr.
  
 (5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich. Hierbei bleiben die
 durch die vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei
 unveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
 einem vereinfachten Prüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antragsunterlagen
 verzichten.
  
 (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei
 Wahrnehmung der
 durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des
 Bundesministeriums für
 Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
  
 (7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei
 Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbleibenden Strommenge ist § 14 sinngemäß anzuwenden.
  
 (8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts
 nach § 21.
 
  § 17(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von
 einer Person
 oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich
 Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
 einen
 Herkunftsnachweis ausstellen lassen.Herkunftsnachweis
 (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über:
 a. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
 Bestandteilen
 einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren
 Energien im Sin-
 ne der Richtlinie 2001/77/EG handelt,
 b. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne
 der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 6 handelt,
 c. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
 d. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom
 erzeugt wurde,
 und inwieweit der Strom nach §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
 e. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
 
 (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach
 Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
 
  § 18(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach
 vermarktet
 werden.Doppelvermarktungsverbot
 (2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen,
 dürfen
 Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
 weitergeben.
 Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien
 oder aus
 Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach §§ 5 bis 12 in
 Anspruch
 genommen werden.
 
  § 19
 VerbraucherschutzDie Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 2 Satz 3, des § 14
 Abs. 4 Satz 1 und
 der §§ 15 bis 18 dienen dem Verbraucherschutz im Sinne von § 2 des
 Unterlassungsklagengesetzes. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung
 mit §§ 6 bis
 12, soweit durch diese der Vergütungsanspruch und dessen Höhe festgelegt sind.§ 20
 ClearingstelleZur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
 Clearingstelle errichten,
 an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.§ 21
 Erfahrungsbericht(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem
 Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
 nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der
 Markteinführung
 von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
 sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu
 berichten, sowie
 zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres gegebenenfalls eine Anpassung
 der Höhe
 der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend
 der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
 genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts ist auch die Bewertung
 der von
 ebenerdigen Fotovoltaikanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Natur und
 Landschaft.
 (2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des
 Inkrafttretens des Geset-
 zes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach §§ 5 bis 12
 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind im Interesse des
 Verbraucherschutzes
 zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im
 Sinne von
 Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
 Ausgleichsmechanismus
 nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
 Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der
 Grundsätze des Datenschutzes wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die
 für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und
 Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den
 Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute oder Handelsgesellschaften im Sinne des
 Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die
 Handelsbücher offen
 zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die
 Ermittlung der
 Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und
 Vergütungszahlungen erheblich sein können.
 
  § 22
 Übergangsbestimmungen(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
 dieses Gesetzes]
 in Betrieb genommen worden sind, gelten an Stelle der §§ 6 bis 11 dieses
 Gesetzes hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und der Dauer des Vergütungsanspruchs die
 §§ 2 Abs.
 2 Nr. 2 und 4 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000
 (BGBl. I S.
 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) fort,
 soweit sich aus
 Absatz 2 nichts anderes ergibt.
 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
 1. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt
 gilt § 6 dieses
 Gesetzes.
 2. Für Strom aus Biomasseanlagen erhöht sich die Mindestvergütung nach § 5
 Abs. 1 Nr. 1
 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der
 Fassung
 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) unter den Voraussetzungen
 von § 8 Abs.
 2 Satz 1 dieses Gesetzes um 2,5 Cent; § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses
 Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
 3. Für Strom aus Windkraftanlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb
 genommen
 worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages der Anhang dieses
 Gesetzes.
 4. Für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist ab dem [einsetzen: Tag des
 Inkrafttreten
 dieses Gesetzes] § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, sofern die Anlage nach dem
 31.12.2003 in Betrieb genommen worden ist.
 
 (3) § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2004 in
 Betrieb genommen
 worden sind.
  
 (4) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
 29. März
 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I
 S. 1459) in
 Betrieb genommen worden sind, gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 1.
 April 2000.
 
  Anhang1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die
 sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
 Leistungskennlinie an
 dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
 einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem
 Referenz-
 standort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
 Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist zu ermitteln nach dem
 einheitlichen Verfahren
 gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision
 0, Stand 1.
 Juli 2003, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)
 mit Sitz in
 Hamburg.
 3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
 die Rotor-
 kreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des
 Herstellers.
 4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine
 Rayleigh-Verteilung mit
 einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer
 Höhe von
 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der
 Rauhigkeitslänge von
 0,1 Metern.
 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
 ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen
 Verfahren gemäß
 den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 13,
 Stand 1. Januar
 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit
 Sitz in
 Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure
 Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes
 (MEAS-
 NET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
 vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle
 der nach Satz 2
 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31.
 Dezember 2001
 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im
 Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
 6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge
 von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die
 Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie "Allgemeinen Kriterien
 zum Betreiben von Prüflaboratorienie (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990", oder der
 technischen
 Richtlinie 
 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
 Kalibrierlaboratorienir (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000", für die Vermessung der
 Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind.
 
 Artikel 2§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: ... (BGBl. I S. ...)]
 wird aufgehoben.Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 3§ 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),
 das durch
 Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I 3490) neu gefasst worden ist,
 wird
 folgender Satz 2 angefügt:
 "Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder
 Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."
 
 
 
 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am [einsetzen: Erster des auf
 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats] in Kraft. Gleichzeitig tritt
 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das
 Gesetz
 vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, außer Kraft.Änderung des Umweltauditgesetzes
 Artikel 2 tritt am 1.
 Juli 2004 in Kraft.
 
 
 Begründung |