Einspeiseverträge bei Änderung des EEG überprüfen!

Bei einer Änderung des EEG muss geprüft werden, ob eine daraus folgende Abänderung des Vertragstextes für den einen Vertragspartner zumutbar bzw. ob ein Festhalten an dem alten Vertragstext für den anderen Vertragspartner unzumutbar ist. Eine Vertragsanpassung geht einer Vertragsauflösung stets vor. Nur wenn die Vertragsanpassung nicht zu einem gerechten Ergebnis führt, kann der Vertrag aufgelöst werden.

Die Verknüpfung zwischen Vertragstext und EEG ist aber auch dann schon hergestellt, wenn der Netzbetreiber in seinem Begleitschreiben auf den Zwang des EEG verweist oder durch Regelungen im Vertragstext eine Bezugnahme auf das EEG deutlich wird, ohne dass das EEG explizit genannt wird. Eine solche Bezugnahme wird sicherlich immer dann gegeben sein, wenn z.B. eine Vergütung von 99 Pf pro eingespeister kWh vereinbart gilt. Aufgrund des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht immer die Gefahr, dass bei einer Änderung des EEG bezüglich der Einspeisevergütung für Altanlagen der Einspeisevertrag inhaltlich geändert oder sogar aufgelöst werden kann.

Ob ein Gesetz die Einspeisevergütung für Altanlagenbetreiber innerhalb des Zeitraums nach § 9 EEG tatsächlich reduzieren kann, ist stark zu bezweifeln. Einem solchen Gesetz könnte der Vertrauensschutz, der im Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG verankert ist, entgegenstehen.

Man hat augenblicklich keinerlei Möglichkeiten, eine höhere Investitionssicherheit durch den Gesetzgeber zu erhalten.

Eine höhere Investitionssicherheit kann nur der Netzbetreiber selber gewähren, wenn er ausdrücklich erklärt, dass er sich an die jetzt gültige Regelung des EEG auch dann halten werde, wenn das EEG aufgehoben oder geändert würde.