Datum: 10.02.2006

Es ist schon mal ein Meister vom Himmel gefallen...

Was Bauherren über Sicherheitsbestimmungen bei der Installation von PV-Anlagen wissen müssen

von Susanne Jung

Jedes Jahr verunglücken in Deutschland ca. 150.000 Arbeiter bei Bauarbeiten mehr oder weniger schwer, ca. 100 davon tödlich (Arbeitsunfallstatistik 2003 des Hauptverbandes der gewerbl. Berufsgenossenschaften). Der Bausektor ist damit der Bereich mit den meisten Unfall- und Todesopfern. Die häufigsten Unglücke passieren beim Absturz von Dächern, Leitern und Gerüsten.

Diese alarmierende Information sollte Solarinstallateure dringend zur Vorsicht mahnen. Denn - viel zu häufig werden die Gefahren auf dem Dach falsch eingeschätzt. Dabei kann es so schnell gehen: eine kurze Unaufmerksamkeit bei einem unter Zeitdruck ausgeführten Auftrag, ein nicht durchtrittsicheres oder nasses Dach, eine vermooste Dachkante.... Dass Schwindelfreiheit und Dacherfahrung bei weitem nicht ausreichen, wird einigen Installateuren erst nach einem dramatischen Unfall bewusst. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich über sicherheitstechnische Bestimmungen zu informieren und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Bauherren glauben sich aus der Verantwortung, wenn der Auftrag zur Installation der Solaranlage an einen Elektrofachbetrieb übergeben wurde. Der Fachbetrieb ist ihrer Meinung nach allein für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und in den Berufsgenossenschaften hinreichend versichert. Dass jedoch auch Bauherren vor Ort Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen tragen, ist vielen unbekannt und soll deshalb Thema der nachfolgenden Ausführungen sein.


Mutig?

Pflichten des Bauherren

Es gehört nicht nur zu den Pflichten eines Bauherren, die Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu schaffen, damit Solarinstallateure die "ihnen obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten" erfüllen können (siehe Baustellenverordnung § 2 und § 3 sowie DIN 1961 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, § 4).

In den Landesbauordnungen der Bundesländer ist zusätzlich verankert, dass Bauherren "im Rahmen ihres Wirkungskreises" dafür verantwortlich sind, öffentlich- rechtliche Vorschriften einzuhalten. Diese Verantwortung erstreckt sich auf eine sogenannte Überwachungspflicht im Rahmen ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten.

In der nachfolgenden Darstellung wollen wir deshalb Bauherren eine Hilfestellung geben, wie sie dieser Verantwortung gerecht werden können.

Wie sollten Sie vorgehen?

1. Keine Installation sollte starten, bevor mit dem Installateur nicht über Sicherheitsfragen gesprochen wurde. Deshalb finden Sie eine Checkliste, mit deren Hilfe Sie Sicherheitsvorkehrungen mit dem Installateur abklären und schriftlich vereinbaren können.

2. Sprechen Sie Ihren Solarinstallateur darauf an, dass bereits in der Planungsphase der Solaranlage Vorkehrungen getroffen werden können, die bei Installation und Wartung der Solaranlage kostensparend und effektiv zur Sicherheit beitragen. Dies wären zum Beispiel:

  • Einplanung von Wartungsgängen zwischenden Modulen oder Wahl von begehbaren Solarmodulen,
  • Installation der Solarmodule nicht bis zum äußersten Dachrand (auch zur Vermeidung extremer Windbelastung),
  • Verwendung verschaltungsfreundlicher Systeme.

3. Wenn Sie während der Installation der Solaranlage anwesend sind, so können Sie die Einhaltung wichtiger Sicherheitsbestimmungen überwachen. Einen Überblick zu grundsätzlichen Bestimmungen, die für Sie leicht einzusehen und zu beurteilen sind, finden Sie in der folgenden Übersicht.

Natürlich ist neben dem Bauherren in erster Linie der Installateur verpflichtet, sich umfassend über alle gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Dacharbeiten und Elektroinstallationen zu informieren. Ein Überblick zu Gesetzen und Verordnungen sowie Kontaktadressen der Berufsgenossenschaften ist am Ende des Artikels zu finden.

 

Die wichtigsten Sicherheitsbestimmungen im Überblick

 

1. Absturzsicherungen

Absturzsicherungen werden immer in Abhängigkeit von Dachneigung und Absturzhöhe vorgeschrieben. Ab einer Absturzhöhe (Traufhöhe bzw. Arbeitsflächenhöhe) von 3 m sind Schutzeinrichtungen zwingend vorgeschrieben (Bild 1). Es ist deshalb empfehlenswert, sich vorweg über diese wesentlichen Abmessungen des Hauses bzw. über die Höhe der Arbeitsfläche zu informieren.

a) Seitenschutz

Seitenschutz-Einrichtungen werden bei Flachdächern und Dächern bis 20° Neigung eingesetzt. Die Höhe des Seitenschutzes muss mind. 0,95 cm - also bis zur Gürtellinie des Arbeiters - betragen (siehe nebenstehendes Bild 2).

b) Fanggerüst/Schutzwand/ Gerüst

Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20° bis </=60°, einer Absturzhöhe von über 3 m und im Randbereich des Daches (ab 1 m) müssen Fanggeräte (Bild 3), Schutzwände (Bild 4) oder Arbeitsgerüste (Bild 5) vorhanden sein. Der zulässige Arbeitsbereich ergibt sich aus Bild 4. Wichtig: Arbeiter, die Schutzwände anbringen, müssen Anseilschutz benutzen.

c) Anseilschutz

Ein Anseilschutz ist bei der Installation von Absturzeinrichtungen sowie bei Nichtvorhandensein von Absturzeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen zu verwenden (z. B. wenn für die Dacharbeiten weniger als 2 Personentage - 2 Personen arbeiten 1 Tag bzw. 1 Person 2 Tage - benötigt werden). Der Anseilschutz (Bild 6) sollte immer zum Ortgang eines Steildaches möglichst oberhalb des Benutzers, an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlagpunkten befestigt werden. Das Verbindungsmittel (Seil/Band) muss bei Benutzung straff gehalten werden. Die Seile und Bänder dürfen nicht über scharfe Kanten gezogen, nicht geknotet oder behelfsmäßig verlängert werden.

 

2. Leitern

a) Anlegeleitern (am Haus)

Anlegeleitern dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegt. Bei einem Standplatz ab 2 m Höhe dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden, bei denen

  • das Gewicht der mitgeführten Werkzeuge und des Materials 10 kg, die Windangriffsfläche 1 m² nicht überschreitet;
  • Stufen oder Sprossen zuverlässig und dauerhaft mit Wangen und Holmen verbunden sind und gleiche Abstände haben sowie nicht schadhaft sind;
  • Anlegeleitern sicher aufgestellt sind (Bild 7);
  • Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Abrutschen und Einsinken gesichert sind, z. B. durch Fußverbreiterungen, dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen;
  • Leitern nur an sichere Stützpunkte angelehnt sind und mindestens 1 m über die Austrittsfläche hinausragen;
  • Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen gesichert sind.
  • Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. Die obersten drei Sprossen dürfen nicht betreten werden.
  • Wichtiger Hinweis: Wenn Solarmodule über 10 kg schwer oder über 1 m² groß sind, dürfen sie nicht über Leitern, sondern nur über Schrägaufzüge auf das Dach transportiert werden.

    b) Auflageleitern (auf dem Dach)

    Dach-Auflageleitern dürfen:
  • nur bei Dachneigungen bis 75° verwendet werden.
  • Sie sind in Sicherheitshaken einzuhängen (nicht in die oberste Sprosse einhängen!), (Siehe Bild 8).
  • Der Standplatz des Installateurs muss unterhalb der Aufhängung liegen.
  • Auflegeleitern dürfen nicht in die Dachrinne gestellt werden.
  • 3. Dachdeckerstuhl

    Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Dächern sind zusätzliche, besondere Arbeitsplätze zu schaffen und zwar unabhängig von den erforderlichen Absturzsicherungen. Dachdeckerstühle müssen eingerichtet werden. (Bild 9) Folgende Regeln sind zu beachten:

  • Dachdeckerstühle dürfen mit höchstens 150 kg (z. B. mit 2 Personen oder 1 Person und ein Solarmodul) belastet werden.
  • Die Aufhängung des Dachdeckerstuhls muss mit Seilen oder Ketten und Dachhaken an tragfähigen Anschlagpunkten vorgenommen werden.
  • An Dachdeckerstühlen darf kein Seitenschutz angebracht werden (Kippgefahr).
  • Dachdeckerstühle und deren Tragmittel müssen vor jedem Einsatz auf ihren einwandfreien Zustand überprüft werden.
  • 4. Arbeiten auf nicht durchtrittsicheren Dächern und Bauteilen

    Da Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement oder Kunststoff nicht durchtrittsicher sein können, müssen Lauf- und Arbeitsstege (siehe Bild 10) eingerichtet werden, die mit Trittstufen gegen Verrutschen versehen sind.

     

     

     

    5. Brandschutz

    Wenn auf dem Dach Lötgeräte eingesetzt werden, muss ein Feuerlöscher vorhanden sein (ABC-Löscher mit Löschpulver).

    6. Glas

    Wenn Solarmodule nicht trittfest sind, darf kein mechanischer Druck auf die Glaskörper ausgeübt werden. Es kann zu Schnittverletzungen kommen.

    7. Gefahrenbereiche absichern

    Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch Warnposten gesichert werden.

     

    Checkliste - Sicherheit bei der Installation von PV-Anlagen auf Dächern

    (mit Eingabefelder zum späteren Ausdrucken über Ihren Browser)

     

    Standort der Solaranlage:    

    Leistung der Anlage:            kW (Kilowatt)

    Installationsort:      Dachmitte    Dachrand    Oberer Pultdachabschluss

    Dachneigung:        Flachdach    <20°      >20° - 60°      >60°

    Absturzhöhe bei Installation:       >3 Meter

    Dachbeschaffenheit:       Trittsicher        Durchtrittsgefährdet (z. B. Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement, Kunststoff).
          
    Nachtrag vom 16.11.2010: Zustand der Dachlatten geprüft (Astlöcher, Verrottung)

     

    Sicherheitseinrichtungen

    Bereitstellung:      vom Installateur bereitgestellt und im Installationspreis enthalten.
                                 vom Installateur bereitsgestellt      Zusatzkosten in Euro
                                 vom Bauherrn nach Absprache bereitgestellt.

                                                                   

    Im Einzelnen:Bemerkungen
    Anlegeleiter / Auflageleiter mit Sicherung            
    Verwendung eines Schrägaufzugs
    Dachdeckerstuhl bei Dächern über 45 ° Neigung
    Arbeitsstege bei nicht durchtrittsicheren Dächern
    Brandschutz: ABC-Feuerlöscher
    Trittfeste Solarmodule (Sicherheitsglas)
    Wartungsgänge bei Installation vorgesehen
    Weitere Maßnahmen

    Absturzsicherung - ist ab 3 m Absturzhöhe zwingend!


      Seitenschutz Fanggerüst/Schutzwand Anseilschutz
      Arbeitsgerüst Dachdeckerstuhl

     

    Installationsbetrieb:

    Name         

    Bauherr:

    Name         

    Straße        Straße       
    Ort/PLZ       Ort/PLZ      
    Unterschrift  Unterschrift 
    Datum         Datum        

     
     

    Überblick zu Gesetzen, Vorschriften und Regeln für Installateure

     

    • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
    • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2325)
    • Unfallverhütungsvorschriften:

      • BGV A1: Grundsätze der Prävention in der Fassung vom 1. Januar 2004
      • BGV A3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisherige VBG 4) vom 1. April 1979, Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997 aktualisierte Fassung Jan. 2005.
      • BGV C 22: Bauarbeiten (bisherige VBG 37) vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993

      • BGV D 36: Leitern und Tritte (bisherige VBG 74) vom 1. Januar 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1995

    • Berufsgenossenschaftliche Regeln: z. B.
      • BGR 165 - 175: Gerüste - Sicherheit, Auslegung, Anbringung
      • BGR 198: Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
        (bish. ZH 1/709), April 1998
      • BGR 203: Dacharbeiten (bisherige ZH 1/355) April 2000

    • Berufsgenossenschafts - Informationen: z. B.
      • BGI 521: Leitern sicher benutzen (bisherige ZH 1/23) Ausgabe 2000
      • BGI 526: Merkblatt für die Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen (bisherige ZH 1/44) Ausgabe Oktober 1989
      • BGI 807: Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden (bisherige ZH 1/584) als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten Oktober 2002

     

    • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung Berlin
      Hildegardstraße 28-30, 10715 Berlin
      Tel.: 030-85781-0, Fax: 030-85781-500
      E-Mail: info@bgbau.de, Internet: www.bgbau.de