19.07.05

Solaranlagen auf Asbestdächern?

Der SFV fordert: Keine Genehmigung für Solaranlagen auf Asbestdächern

Von Susanne Jung

Noch immer schlummern auf deutschen Dächern Millionen Quadratmeter der gesundheitsbedenklichen Asbestplatten. Dieser Werkstoff, auf den bis Anfang der 90er Jahre häufig aus Kostengründen als Ersatz für natürliche Dacheindeckungen aus Schiefer zurückgegriffen wurde, gilt als stark krebserregend. Gelangen feine Asbestfasern in die Atemluft, können schwere Krebserkrankungen hervorgerufen werden.

Leider wird heute oftmals nicht nur eine fachgerechte Dachsanierung durch eine qualifizierte Firma als sehr teuer und eigentlich überflüssig angesehen. Auch in Verbindung mit dem Wunsch, Besitzer einer eigenen Solarstromanlage zu sein, wird von einigen unbedacht auf Asbestzementdächer zurückgegriffen. Ist jedoch die Installation von Solaranlagen auf Asbestdächern zulässig?

Rechtliche Grundlagen

In der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV vom 23.12.2004, BGBl. I S 3758) ist festgelegt, dass nur dann ein Umgang mit asbesthaltigen, krebserregenden Gefahrstoffen zulässig ist, wenn Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) durchgeführt werden.

Eine Anfrage des SFV an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund sollte klären, ob Solarinstallationen zu diesen ASI-Arbeiten zählen.

Hier wurden wir auf ein internes Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MWA) des Landes Nordrhein-Westfalen an die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz NRW verwiesen, in denen das Anbohren und Bearbeiten von Asbestplatten für das Anbringen von Solaranlagen nicht als „ASI-Arbeit“ beurteilt wird.

Der logischen Schlussfolgerung, dass Solaranlagen auf Asbestdächern nicht installiert werden dürften, wurde jedoch nicht entsprochen. Im MWA-Rundschreiben machte man vielmehr darauf aufmerksam, dass in Einzelfällen Ausnahmen von den Verbotsvorschriften durch das örtlich zuständige Staatliche Amt für Arbeitssicherheit (StAfA) möglich wären. Diese könnten erteilt werden, wenn eine unverhältnismäßige Härte vorläge und dem Schutz der Beschäftigten Sorge getragen würde.

Folgende Punkte wurden vom MWA als „unverhältnismäßige Härte“ benannt:
Punkt 1: Wirtschaftliche Aspekte
Es wurde argumentiert, dass „der Austausch einer noch intakten Dachein­deckung erhebliche Kosten verursachen könnte, die in keiner Relation zum eventuell erzielbaren finanziellen Vorteil durch die Energiegewinnung stehen. Unverhältnismäßig kann auch sein, wenn durch den Dachaustausch und die Sanierungsmaßnahmen längere Betriebsunterbrechungen entstehen.“

Punkt 2: Umweltaspekte
In die Entscheidungsfindung beim Einzelgenehmigungsverfahren sollte neben der GefStoffV auch der Beitrag einer Solaranlage zum Schutz der Umwelt einbezogen werden.

Kommentar des SFV

Auf Grundlage dieser Empfehlungen wird der Sinn der Gefahrstoffverordnung unterlaufen.

zu Punkt 1:

  • Durch eine Asbestdach-Sanierung müssen mögliche Solarinvestoren IMMER mit erheblichen Zusatzkosten rechnen. Die Vergütungssätze nach Erneuerbaren-Energien-Gesetz sind vom Gesetzgeber so bemessen, dass der wirtschaftliche Betrieb von Solaranlagen über einen Zeitraum von 20 Jahren möglich sein kann. Wenn Solarinvestoren die Mehrkosten einer nach Gefahrstoffschutz notwendigen Dachsanierung in die Solaranlagen-Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen, so kann IN JEDEM FALL mit dem Grundsatz einer unverhältnismäßigen Härte argumentiert werden.
  • Da Solaranlagen mindestens für 20 Jahre auf Dächern angebracht werden, bleibt zu befürchten, dass trotz steigender Emissionen krebserregender Asbestfasern auf Grund zunehmender Verwitterung der Asbestzement-Platten dringend notwendige Sanierungsarbeiten aus Kostengründen nicht durchgeführt werden. Es ist nicht nur finanziell sehr aufwändig, eine schon bestehende Solaranlage zum Zweck der Dachsanierung zu entfernen und sie zu einem späteren Zeitraum wieder zu installieren. Solarstromerzeuger müssen über diesen längeren Sanierungs-Zeitraum zusätzlich mit Ertragsverlusten rechnen, so dass die Wirtschaftlichkeit der Anlage auch in diesem Fall in Frage gestellt ist. Eine dringend notwendige Dachsanierung würde deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser 20 Jahre nicht erfolgen.
  • Bei überalterten, in ihrer Tragfähigkeit abnehmenden Asbestdächer entstehen bei Wartungs- und Abbauarbeiten zusätzlich Arbeitssicherheits-Risiken.

zu Punkt 2:

Ein Vergleich des Umweltschutznutzens von Solarstromanlagen mit der GefStoffV ist unserer Meinung nach nicht möglich, da Solartechnik und der damit verbundene Umweltaspekt ebenso auf asbestfreien, sanierten Dächern möglich ist. Auch der Umweltnutzen einer Solaranlage rechtfertigt nicht die Aufhebung von Personenschutzmaßnahmen.

Vorschläge des SFV

Wir raten dringend von der Installation von Solaranlagen auf asbesthaltigen Dächern ab. Vor der Installation einer Solaranlage sollte immer zunächst das Dach fachgerecht saniert werden. Dazu empfehlen wir die Installation von dachintegrierten Solarsystemen, die zusätzlich zur Stromerzeugung auch noch wichtige Dachfunktionen einnehmen können. Dies kann architektonisch ansprechender sein und kostensparend wirken.

Richtlinien und Regelwerke

  • Gefahrstoff-Verordnung
  • Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsverfahren (Ausg. 9/01)
    (Einhaltung von Schutzvorschriften für Installateure)
    Download der Richtlinie: www.baua.de/prax/ags/trgs519d.htm
  • Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-Sanierungs­- und Instandhaltungsarbeiten - BGI 664
    (z. B. Art der Werkzeuge - Spezialbohrmaschine mit Absaugeinrichtung, Anbringungsart)
    Download der Richtlinie: www.hvbg.de/d/bia/pra/asbest/
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
    Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können strafrechtlich verfolgt werden.
    Download der Richtlinie: www.baua.de/prax/ags/trgs519d.htm
  • Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)
    Download über Verordnung: www.baua.de/prax/ags/gefahrstoffvo.htm

Kontaktadressen:

  • Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft und Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Alte Heerstr.111
    53754 St. Augustin
    Tel.: 02241-231-01
    www.hvbg.de
  • Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer, Adressen siehe:
    www.ni-d.de/Doc/gewauf.html

 

 

Asbest (griechisch asbestos = unzerstörbar, unvergänglich, unauslöschbar) ist ein Sammelbegriff für natürlich vorkommende faserförmige mineralische Silikatmaterialien. Die Faser ist gegen Hitze bis ca. 1000 °C und schwache Säuren sehr widerstandsfähig. Beim Bearbeiten oder durch Verwitterung gelangen diese Fasern in die Lunge, entfalten dort zellschädigende Wirkung und erhöhen das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Die Verwendung von Asbest ist in Deutschland seit 1993 verboten. Seit 2005 ist ein EU-weites Verbot durchgesetzt.