EU-Solarpakt (Diskussions-Entwurf)

vom 29.01.2001


Präambel



In der Erkenntnis, dass moderne Zivilisation auf eine gesicherte Energieversorgung angewiesen ist,

im Bewusstsein, dass die bisherigen Formen der Gewinnung von Energie aus nichtregenerativen Quellen endlich sind und schädlich für Mensch und Umwelt,

mit dem festen Willen, die Gewinnung von Energie ausschließlich aus regenerativen Quellen zu erreichen, und

im Wissen, dass die Durchsetzung dieses Ziels die umfassende Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen voraussetzt,

sind die Hohen Vertragsparteien über folgende Bestimmungen übereingekommen:


§ 1Gegenstand des Paktes


Die für die moderne Industriegesellschaft notwendige Energie wird bisher überwiegend aus Öl, Kohle, Erdgas und Kernenergie gewonnen. Dabei handelt es sich um eine für Mensch und Umwelt schädliche Art der Energieversorgung. Ziel dieses Vertrages ist daher die beschleunigte Einführung einer Energieversorgung aus solchen heimischen regenerativen Quellen (Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme, "Erneuerbare Energien"), die diese Nachteile nicht haben.


§ 2 Erforderliche Maßnahmen


Die erforderlichen Maßnahmen wie
- Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen,
- Vorrangregelungen,
- Festsetzung von Mindesteinspeisepreisen,
- staatliche Beihilfen,
- Intensivierung der Forschung
sind von den Staaten der Gemeinschaft unter Beachtung des Ziels nach § 1 in nationalstaatlicher Verantwortung zu ergreifen.

§ 3 Kein Verstoß gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs


(1) Die Förderung der Gewinnung sowie die Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen und der Handel mit Energie aus diesen Quellen unterliegen bis zur vollständigen Umstellung der Energieerzeugung auf eine Energieerzeugung aus regenerativen Quellen nicht den Grundsätzen des freien Warenverkehrs der Gemeinschaft.
Art. 23 bis 31 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 gelten insoweit nicht.


(2) Die Maßnahme entfällt, wenn die Energiegewinnung aus nichtregenerativen Quellen vollständig beendet ist.

§ 4 Freistellung vom Wettbewerbsrecht


(1) Alle nationalstaatlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Markteinführung der Energie aus regenerativen Quellen nach § 2 werden von allen hemmenden Bestimmungen freigestellt, die aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union resultieren.

Die Förderung der Gewinnung und die Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen und der Handel mit Energie aus diesen Quellen unterliegen bis zur vollständigen Umstellung der Energieerzeugung auf eine Energieerzeugung aus regenerativen Quellen nicht dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft.
Art. 81 bis 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 gelten insoweit nicht.

(2) Die Maßnahme entfällt, wenn die Energiegewinnung aus nichtregenerativen Quellen vollständig beendet ist.

§ 5 Internationale Zusammenarbeit und Dokumentation


(1) Die Vertragsparteien beraten und unterstützen einander bei der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Projekten.

(2) In jährlichen Berichten sind die Fortschritte bei der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen in den einzelnen Mitgliedstaaten offen zu legen und zu erörtern mit dem Ziel, die Akzeptanz zu erhöhen und dadurch die Markteinführung zu beschleunigen. Deshalb sind die volkswirtschaftlich nützlichen Auswirkungen darzulegen, z.B. Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Auswirkungen auf die Außenhandelsbilanz, die Verminderung der Abhängigkeit von Energieimporten, die Reduktion der CO2- Emissionen, der Einfluss auf die Luftqualität in den Ballungsgebieten, die Verringerung der Bodenbelastung durch Immissionen, die Verminderung der Mengen an organischen Abfällen durch energetische Nutzung sowie weitere nützliche Auswirkungen.

§ 6 Einordnung des Solarpaktes


Der Solarpakt wird unter der Überschrift "Pakt zur Markteinführung der erneuerbaren Energien - Solarpakt" als Art. 176 a Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.
März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997. Der vollständige Text wird als Anlage II zum Vertrag aufgeführt, die bisherige Anlage II wird Anlage III.

§ 7Inkrafttreten


Der Solarpakt tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Ort, Datum

Unterschriften

I. Begründung


Zu § 1


Der Begriff "Solarpakt" trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die Techniken zur direkten Nutzung der Sonnenenergie, sondern auch die regenerativen Quellen Windkraft, Wasserkraft und Biomasse aus der Strahlungsenergie der Sonne gespeist werden.
Die Strahlungsenergie der Sonne reicht aus, die Energieprobleme der Erde zu lösen. Endliche und für Mensch und Umwelt schädliche Formen der Energiegewinnung müssen ersetzt werden durch Verfahren der Energiegewinnung, welche die erschöpflichen Ressourcen der Erde soweit wie möglich unangetastet lassen.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine umfassende Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen durch den Solarpakt festzulegen und an das europäische Recht anzupassen.


Zu § 2


Erhebliche Unterschiede in den bestehenden nationalstaatlichen Energieversorgungs-Infrastrukturen sowie erhebliche regionale Unterschiede im Angebot von Energie aus regenerativen Quellen verlangen in den Staaten der Gemeinschaft unterschiedliche Maßnahmen zur beschleunigten Einführung der Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einführung der erneuerbaren Energien seien hier an einigen Beispielen dargestellt:
Die Europäische Gemeinschaft besteht einerseits aus Staaten, die im Wesentlichen keine eigene Stromerzeugung aus nichtregenerativen Quellen aufweisen (z.B. Luxemburg).
Dem stehen andere Mitgliedsstaaten gegenüber, die teilweise sogar Strom exportieren (z.B. Deutschland).
Staaten mit einem großen Angebot an Restholz (z.B. Österreich), stehen Staaten gegenüber, die nur auf ein geringes verwertbares Restholzangebot zurückgreifen können (z.B. Spanien).
Schließlich gibt es Staaten mit hohem jährlichen Solarertrag, z.B Italien und Staaten mit niedrigem jährlichen Solarertrag, z.B. Norwegen.

Der Umfang der zu lösenden Aufgabe gemäß § 1 verlangt, dass die regenerativen Energiequellen auch dort zu nutzen sind, wo ihr natürliches Angebot weniger günstige Voraussetzungen bietet.

Entsprechend den unterschiedlichen Voraussetzungen differieren auch die zum Ausbau der erneuerbaren Energien notwendigen Maßnahmen. Je schwieriger die Voraussetzungen sind, desto höhere Förderanstrengungen sind erforderlich, damit in allen Staaten der Gemeinschaft ein wirtschaftlicher Betrieb für alle Techniken zur Nutzung der Energien aus den unterschiedlichen regenerativen Quellen ermöglicht wird.

Gemeinsame Begründung zu den §§ 3 und 4


Eine der wichtigsten Aufgaben Europäischer Politik des 21.
Jahrhunderts ist der Erhalt unserer Lebensgrundlagen in einer intakten Umwelt.
Die Dramatik der Klimaentwicklung, die damit verbundene Gefährdung großer Teile der Weltbevölkerung und die Gefahr drohender Kriege aufgrund der Erschöpfung der Ressourcen machen zunehmend deutlich, dass dieser Aufgabe höchste Priorität zukommen muss.

Die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen entspricht zwar den umweltpolitischen Zielen der Gemeinschaft (Art. 174 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997), doch haben sich im letzten Jahrzehnt wiederholt Konflikte zwischen der Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen auf der einen Seite, sowie mit den Schutzvorschriften zur Erhaltung des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs auf der anderen Seite ergeben.

Zu § 3


Der Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Union ist ein wesentlicher Bestandteil der Politik der Europäischen Union.
Es dürfen keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben werden (Art. 23, 25 des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997). Ebenso sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten (Art. 28, 29 dieses Vertrages). Ausnahmen regelt Art. 30 des Vertrages aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder Kommerziellen Eigentums. Art. 31 schließlich verlangt die Umformung von staatlichen Handelsmonopolen, damit sie den Grundsätzen des freien Warenverkehrs nicht widersprechen.

Einige der in § 2 des Solarpaktes aufgeführten möglichen Regelungen zur Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen könnten dem Grundsatz des freien Warenverkehrs widersprechen und daher als "wie ein Zoll wirkende oder wie eine Ein- oder Ausfuhrbeschränkung wirkende Maßnahme" verboten sein, da sie eine Bevorzugung von Energie aus bestimmten regenerativen Quellen enthalten.
Da eine derartige Förderung nicht in allen Fällen unter die Ausnahmen des Art. 30 zu subsumieren ist, sollten die Regelungen der Art. 23 bis 31 solange bezüglich der Fördermaßnahmen nicht gelten, bis eine vollständige Umstellung auf die Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen erreicht ist.

Dies wird mit der vorliegenden Vorschrift erreicht.


Zu § 4


Bisher unterliegen die Gewinnung, insbesondere aber der zwischenstaatliche Handel mit Energie dem Wettbewerbsrecht der Union (Art. 81 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam am 2.10.1997).
Diese Regelungen entsprechen der Grundkonstruktion der Union, die 1957 als reine Wirtschaftgemeinschaft gegründet wurde (erster Name: EWG = Europäische Wirtschaftgemeinschaft). Für eine Wirtschaftgemeinschaft sind Wettbewerbsregeln unerläßlich, um eine Beteiligung aller nach den Regeln des Marktes zu ermöglichen, Ausnahmen von den Wettbewerbs-Schutzvorschriften sind daher äußerst selten und werden streng kontrolliert (z.B. Beihilfen von Mitgliedstaaten an Unternehmen in Art 88 des o.a. Vertrages). Das bisherige Gemeinschaftsrecht steuert somit die Verwendung von Energiequellen allein nach monetären Wettbewerbs- Gesichtspunkten.

Einige Maßnahmen zur Förderung der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen können als direkte oder indirekte Einschränkung des Wettbewerbs sowohl mit der Energiegewinnung aus nichtregenerativen Quellen als auch mit der Energiegewinnung aus vergleichsweise günstiger zu erschließenden regenerativen Quellen ausgelegt werden. Wettbewerbseinschränkungen waren jedoch bisher im gegebenen Vertragssystem nur als befristete Ausnahme möglich.

Die Vorschrift des § 4 soll nunmehr die Markteinführung der Energien aus regenerativen Quellen von allen Wettbewerbs-Schutzvorschriften freistellen. Damit erfolgt eine Neubewertung der Prioritäten. Die bisherige Ausnahme - staatliche Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung der erneuerbaren Energien in der Energiewirtschaft - wird bis zum Erreichen des Ziels nach § 1 zur Regel.


Zu § 5


Zu Absatz 1
Fortschritte beim Ausbau der erneuerbaren Energien liegen im allseitigen Interesse der Vertragsstaaten. Defizite bei der Umstellung der Energieversorgung auf regenerative Quellen würden die Gemeinschaft umgekehrt insgesamt belasten. Die gegenseitige Beratung und Unterstützung der Mitgliedstaaten soll das Erreichen des in § 1 festgelegten Ziels beschleunigen.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die jährliche Dokumentation, Offenlegung und Erörterung der Ergebnisse und Verfahren bei der Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen in den Mitgliedstaaten und in der gesamten Europäischen Gemeinschaft.
Dadurch soll das Thema der Energiegewinnung auf die Tagesordnung kommen und auf Dauer im Blickfeld der Organe der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gehalten werden.
Durch Dokumentations,- Offenlegungs - und Erörterungspflichten wird die Erreichung des in § 1 festgelegten Ziels kontrolliert.

Die Vorschrift verlangt eine internationale Zusammenarbeit bei der Förderung der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen; kein Mitgliedstaat kann von der Förderung absehen, die Mitgliedstaaten kontrollieren sich insoweit gegenseitig und die Europäische Union hat einen Überblick über den Stand der Förderung in jedem Mitgliedstaat.


Zu § 6


Die Vorschrift regelt die rechtliche Einordnung des Solarpaktes als eine der Grundregeln des Umweltschutzes in das Vertragsrecht der Europäischen Union.


zu § 7


Der Solarpakt muß im Interesse von Mensch und Umwelt so schnell wie möglich in Kraft treten. Es soll daher bereits der Beginn des nächsten Jahres als der Zeitpunkt festgelegt werden, in dem keine Behinderung nationalstaatlicher Maßnahmen zur Beschleunigung der Markteinführung der Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Wettbewerbsregeln der Europäischen Union erfolgt.
Die Mitgliedstaaten sind wegen dieses Termins gehalten, zügig über die Einführung des Solarpaktes zu verhandeln.


II. Alternativen


Keine.


III. Kosten


Die Kosten für die vollständige Umstellung der Energiegewinnung können nicht abgeschätzt werden - zu groß sind die Unwägbarkeiten einer über Jahrzehnte verlaufenden Entwicklung und zu komplex sind die gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge.

Steigenden Energiepreisen werden volkswirtschaftliche Gewinne, wie in § 5 Absatz 2 erläutert, gegenüberstehen. Tendenziell ist zu erwarten, dass die Belastung der Volkswirtschaften im Energiesektor zurückgehen wird, da die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen erheblich geringere externe Kosten verursacht.