Ökostromhandel durch StrEG nicht beeinträchtigt

vom 06.11.2000 (überholt)


Sehr geehrte Damen und Herren,

als Antwort auf unsere Euromail Nr. 8 vom 4.11. erhielten wir zwei Fragen, die ich im folgenden beantworten möchte.

Frage 1

Warum ist nicht auch ausländischer Strom, der dem EEG-Katalog entspricht (z.B. Windstrom aus Dänemark), von deutschen Netzbetreibern aufzunehmen und zu vergüten?
Ausländischer Regenerativstrom ist nicht schlechter als inländischer, aber nur inländischer profitiert vom EEG/StrEG.


Antwort zu Frage 1

Das StrEG und das EEG enthalten Verpflichtungen, die sich ausschließlich an Netzbetreiber, nicht an Stromhändler oder an Stromerzeuger wenden.
Die Netzbetreiber werden verpflichtet, Strom aus solchen Anlagen erneuerbarer Energien abzunehmen, die ZU IHREM NETZ DEN KÜRZESTEN ABSTAND HABEN. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen deutschen oder ausländischen Anlagenbetreibern.


Die Festlegung eines bestimmten Netzes als aufnahmepflichtiges Netz ist notwendig, weil sonst jeder Netzbetreiber die ihn finanziell und organisatorisch belastende Aufnahme der Einspeisung ablehnen würde.


Das Kriterium der kürzesten Entfernung ist sachlich gerechtfertigt.
Erstens ist es geeignet, die Anschlusskosten zu minimieren,
zweitens ist es geeignet, die elektrischen Verluste zu minimieren,
drittens ist es eindeutig.


Es liegt in der Natur der Sache, dass nur Netzbetreiber mit Netzen im Geltungsbereich des StrEG diesem Gesetz unterworfen sind. Ein französischer Netzbetreiber auf deutschem Boden müsste sich dem StrEG ebenfalls unterwerfen.


Es liegt ebenfalls in der Natur der Sache, dass nur Anlagenbetreiber auf deutschem Boden den kürzesten Abstand zu einem Netz auf deutschem Boden haben können. Ein Unterschied nach Nationalität wird nicht gemacht. Eine französische Firma, die auf deutschem Boden Windanlagen errichtet, konnte natürlich auch nach StrEG einspeisen.


Von einer Diskriminierung ausländischer Anlagenbetreiber kann deshalb nicht die Rede sein.



Frage 2

Die Schleswag soll in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH erklärt haben, sie habe ein Angebot für in Schweden erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu einem Abnahmepreis für etwa 8 Pf/kWh nicht annehmen können, weil sie verpflichtet gewesen sei, zunächst den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Windstrom abzunehmen.


Antwort zu Frage 2

Die zitierte Behauptung der Schleswag kann nicht zutreffen.
Dazu folgende Begründung:


Der Einkaufspreis der Schleswag für Egalstrom aus dem Netz der ehem. Preussen Elektra liegt nach früheren Aussagen der Schleswag weit unterhalb 8 Pf/kWh. Wenn Schleswag angeblich dennoch teureren schwedischen Strom zu 8 Pf/kWh kaufen wollte, dann offenbar nicht, um ihn als Egalstrom weiter zu verkaufen, sondern nur mit dem Ziel, diesen schwedischen Strom dann als Ökostrom weiter zu verkaufen.


Die Frage ist, ob der von der Schleswag für etwa 16 Pf/kWh in ihr Netz aufzunehmende Windstrom sie daran gehindert haben kann.


Mögliche Hinderungsgründe könnten sein:
1. Überlastung des Netzes,
2. Preisunterbietung,
3. Verdrängung durch den StrEG-Strom

Zu 1. Der Anteil des StrEG-Windstroms im Netz der Schleswag betrug zum damaligen Zeitpunkt weit weniger als 100 %. Ein großer Teil des Stromes im Netz der Schleswag stammte weiterhin aus konventionellen Quellen und wurde von Preussen Elektra geliefert.
Es wäre der Schleswag leicht möglich gewesen, einen Teil dieses Egalstroms von Preussen Elektra abzulehnen und stattdessen schwedischen Ökostrom zu ihren Kunden durchzuleiten.


Zu 2. Von einer Preisunterbietung kann nicht die Rede sein, denn StrEG-Windstrom ist mit 16 Pf/kWh doppelt so teuer wie der schwedische Ökostrom mit 8 Pf/kWh.


Zu 3. Der nach StrEG aufgenommene Windstrom wurde bereits durch eine Umlage auf die Netzgebühr von allen Stromkunden bezahlt.
Die Schleswag hätte deshalb diesen bereits bezahlten Strom nicht noch einmal als Ökostrom verkaufen können. Von einer Verdrängung des schwedischen Ökostrom kann deshalb nicht die Rede sein.


Ein mit dem StrEG zusammenhängender Hinderungsgrund gegen den Einkauf von schwedischem Ökostrom ist somit nicht erkennbar.


Die Behauptung, das StrEG habe die Schleswag am Einkauf von schwedischem Ökostrom für 8 Pf/kWh gehindert, halte ich deshalb für eine politisch motivierte Falschbehauptung.

Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck