Datum: 08.11.2002, aktualisiert am 13.06.2007
Zählergebühren, Verwendung eines eigenen Zählers, Bezugsmöglichkeiten, Eichintervall
Überhöhte Zählergebühren nicht einfach akzeptieren
Die Stadtwerke Düsseldorf
 verlangten 80 Euro jährlich für einen Zweirichtungszähler
 zur Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage. Es sollte ein Zweirichtungszähler
 verwendet werden, um einen eventuellen Eigenverbrauch zu ermitteln. Ein
 Einspeiser wollte diese, seiner Meinung nach überhöhte Gebühr,
 nicht bezahlen und wandte sich an die Verbraucherzentrale Düsseldorf.
 
Über den Bund der Energieverbraucher
 wurde die Angelegenheit dann an die für NRW zuständige Landeskartellbehörde
 weitergeleitet. Es wurde zwischen der Kartellbehörde und den Stadtwerken
 folgendes Ergebnis erzielt: zukünftig wird zur Messung von Strom aus
 PV-Anlagen von den Stadtwerken Düsseldorf ein saldierender Zähler
 ohne Rücklaufsperre angeboten, für den geringere Gebühren
 erhoben werden.
 
Hinweis
 des SFV: Die gefundene Einigung entspricht der Richtlinie des VDEW für
 den Anschluß und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
 vom August 2001. Siehe dort Seite 66 ...."Vielfach wird der Wunsch geäußert,
 um Kosten zu sparen, nur einen saldierenden Zähler einzusetzen, der
 mit nur einem Meßwerk ausgerüstet ist und ohne eine Differenzierung
 hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählt. Aus eichrechtlicher
 Sicht ist diese Mehthode auch mit einem einfachen Zähler, der nicht
 extra für beide Energierichtungen geeicht wurde, bis zu einer Leistungsgrenze
 bis 10 kW zulässig."
 
Nach einem  Schreiben des Finanzministeriums NRW vom 20.12.2000 sind die anschließend erwähnten steuerrechtlichen Bedenken hinfällig.
 
Verwendung eines eigenen Zählers
Wer
 einen eigenen Einspeisezähler verwenden will, muss einen geeichten
 Zähler verwenden. Der Zähler gilt nach dem Eichgesetz als geeicht,
 wenn auf der Eichplombe auf der einen Seite das Eichdatum und auf der anderen
 Seite die Prüfstelle eingeprägt ist. Einige Versorgungsunternehmen
 verlangen bei der Verwendung eines eigenen Zählers vom PV-Anlagenbesitzer
 zusätzlich einen Eichschein. Das Vorlegen eines Eichscheins ist im
 öffentlichen Verkehr aber nicht notwendig und verursacht unnötige
 Kosten. Die Energieversorgungsunternehmen stellen für ihre Zähler
 auch keine Eichscheine zur Verfügung.
 
Falls
 Sie aus anderen Gründen einen Eichschein bei der Prüfstelle beantragen,
 entstehen Ihnen Kosten von ca. 12 Euro. Der Eichschein könnte z.B.
 interessant sein, wenn man im erkennen will, wer geeicht hat und welche
 Fehler (natürlich innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen) gemessen
 wurden.
 
 Bezugsmöglichkeiten
 von gebrauchten Stromzählern:  Deutsche Zählergesellschaft
 Oranienburg mbH, Heidelbergerstr. 32, 16515 Oranienburg, Tel.: 03301/854140
 
 Eichintervall
 Die nächste Eichung ist erst nach 16 Jahren erforderlich.