Info 177, Stand 16.6.96(überholt)

Stellungnahme des SFV zum Entwurf des BMWi vom 30.4.96 für ein neues Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit mehr Wettbewerb im Strommarkt sollen die Preise für Strom und Gas deutlich gesenkt werden, verkündete Bundeswirtschaftsminister Rexroth am 30. April in Bonn. Dazu werde er ein neues Energiewirtschaftsgesetz vorlegen...

Auch der Solarenergie-Förderverein sieht die Notwendigkeit für mehr Wettbewerb im Strommarkt, doch verfehlt der vorliegende Entwurf nach unserer Überzeugung das Ziel.

Kernpunkt des vorliegenden Entwurfs ist die Vorstellung, daß man zum Wettbewerb im Strommarkt konkurrierende Stromleitungen benötigt. Jedes Versorgungsunternehmen soll zu jedem Stromverbraucher, der das wünscht, eine Stromleitung legen dürfen. Ein Wildwuchs neuer Leitungen wäre die Folge. Zitat aus der amtlichen Begründung: "Freier Leitungsbau (...) ist ein unverzichtbares Instrument für die wettbewerbliche Öffnung der Strom- und Gasmärkte." Wir halten das für den verkehrten Ansatz.

Die Freigabe des Leitungsbaus käme vorwiegend nur den Großen der Branche zugute, würde zu volkswirtschaftlich unvertretbaren Zusatzkosten führen und ist auch aus ökologischer Sicht abzulehnen.

Entscheidend für einen freien Wettbewerb ist nach unserer Überzeugung der freie und gleichberechtigte Zugang für alle Stromerzeuger und -verbraucher zu den bereits vorhandenen Stromnetzen. Dieser ist zur Zeit nicht gegeben, noch wird er nach der vorgeschlagenen Neufassung des EnWG möglich sein. Stromerzeuger, denen das Netz gehört, über welches der Strom verteilt wird, behalten weiterhin wettbewerbsverfälschende Vorteile gegenüber ihren Mitbewerbern, denen das Netz nicht gehört.

Deshalb schlagen wir eine Trennung von E r z e u g u n g und V e r t e i l u n g von Strom vor!

Stellungnahme des SFV zum Entwurf des EnWG im Einzelnen

Bearbeitung: Dr. jur. Jan Tönnies

Das Ziel des Gesetzentwurfs, einen rechtlichen Rahmen für eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas zu schaffen, die den Interessen der Verbraucher gerecht wird, ist uneingeschränkt zu unterstützen. Der vorliegende Entwurf verfehlt dieses Ziel aus folgenden Gründen:

1. Die Erzeugung von elektrischer Energie ist einer wettbewerblichen Ordnung zugänglich, die Verteilung ist es aus praktischen Gründen nicht. Die Unmöglichkeit eines Wettbewerbs in der Verteilung leuchtet sofort ein, wenn ein Vergleich mit Rundfunk oder Fernsehen gezogen wird. Dort kann der Verbraucher durch einfachen Tastendruck unter den verschiedenen Anbietern wählen. Bei der Elektrizität entfällt diese Möglichkeit wegen der Leitungsgebundenheit. Deshalb setzt eine Reform des Energiewirtschaftsrechts die Trennung von Erzeugung und Verteilung voraus.

Die Stromerzeugung ist eine von der privaten Wirtschaft zu erfüllende unternehmerische Aufgabe. Die Sicherstellung der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft mit elektrischer Energie - also die Stromverteilung - ist demgegenüber eine kommunale Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Der Grundansatz des Entwurfs "Deregulierung durch Entkommunalisierung" geht daher in die falsche Richtung. Die Stromerzeugung ist zu deregulieren, die StromBearbeitung: Dr. jur. Jan Tönnies aber muß in der Verantwortung der Kommunen verbleiben.


2. Auch bezüglich der Stromverteilung kann es Wettbewerb geben, doch geht es hier um die Frage, wen die Kommune mit der Verteilung beauftragt (weil er die Verteilung am effektivsten organisiert) nicht aber um den Wettbewerb zwischen verschiedenen Stromverteilern, die gleichzeitig im Konzessionsgebiet tätig sein müßten. Mehr Wettbewerb im Bereich der Stromeverteilung kann deshalb nur ein Wettbewerb um die Verteilung, nicht aber ein Wettbewerb in der Verteilung sein.

Der berechtigten Forderung nach mehr Effizienz in der Verteilung kann durch eine Verpflichtung der Kommune zur regelmäßigen Ausschreibung der Energieverteilung (also des Betreiben des einen kommunalen Netzes) Rechnung getragen werden.


3. Der Gesetzentwurf ist nicht durchdacht.

3.1 Die in § 4 Abs. 1 festgelegte "allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht" setzt voraus, daß es ein Verteilungsmonopol gibt. Dieses Monopol aber hält der Gesetzentwurf nicht mehr in der erforderlichen Eindeutigkeit aufrecht. An welches von mehreren konkurrierenden Verteiler-EVU richtet sich die Anschluß- und Versorgungspflicht?

3.2 § 3 Abs 1 Nr. 1 stellt die Einspeisung durch Eigenstromerzeuger in das Netz des EVU von der Genehmigung durch die Behörde frei. Was aber nützt die Genehmigungsfreiheit, wenn das Verteiler-EVU nicht zur Aufnahme des Stromes verpflichtet wird? Und welches der möglicherweise konkurrierenden Verteiler-EVU wäre dann zu verpflichten?

3.3 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 darf die Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung untersagt werden, wenn die beantragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde. Es ist doch aber gerade die Besonderheit der leitungsgebundenen Energieverteilung, daß jede zusätzliche Stromleitung zusätzliche Kosten verursacht. Eine Doppelverlegung von Leitungen wird deshalb immer zu "ungünstigeren Bedingungen für die betroffenen Abnehmer insgesamt" führen und darf deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gar nicht erst genehmigt werden. Wie soll aber auf der Verteilungsebene Wettbewerb stattfinden, wenn die dafür vorgesehene technische Voraussetzung praktisch nie genehmigt werden darf?

3.4 In § 8 Abs 1 werden die Kommunen verpflichtet, ihre Wege für die Verlegung und Nutzung von Leitungen diskriminierungsfrei zu Verfügung zu stellen. Nach § 8 Abs. 2 aber soll die Kommune berechtigt sein, einen entsprechenden mit einem EVU geschlosssenen Vertrag nicht zu verlängern. Wie paßt das zusammen?

3.5 Welchen Sinn macht es, in § 8 Abs 1 der Kommune den Zwang zur diskriminierungsfreien Zurverfügungstellung ihrer Wege zugunsten eines EVU aufzuerlegen, dem EVU aber keine Verpflichtung, den diskriminierungsfreien Zugang zu dem Netz zu gewährleisten?

3.6 Der Gesetzentwurf sieht die ersatzlose Streichung des § 103 GWB vor. Aus der Begründung geht hervor, daß dies faktisch wenig an der monopolistischen Struktur der Verteilung ändern wird. Wodurch rechtfertigt sich dann aber die Streichung der Schutzvorschriften des § 103 Abs. 5 bis 7 GWB, die das notwendige Gegengewicht gegen das faktische Verteilungsmonopol des jeweiligen Netz- oder Teilnetzinhabers darstellen?

4. Zur gängigen Praxis der Berechnung von Leistungspreisen, trifft der Gesetzentwurf keine Aussage. Die Vereinbarung von Leistungspreisen setzt zweiseitige Lieferverträge voraus und ist deswegen wettbewerbsfremd. Allein schon die Tatsache, daß der Gesetzentwurf kein Verbot von Leistungspreisen ausspricht, macht ihn als Rechtsgrundlage für eine wettbewerbsorientierte Stromversorgung untauglich.

Die beispielhaft dargelegten Inkonsistenzen des Entwurfs sind nicht lediglich das Ergebnis unausgegorener Formulierungen, sondern die Folgen der Unrichtigkeit seines Grundansatzes. Ein Wettbewerb in der Elektrizitätsversorgung ist nur durch Regelungen zu erreichen, die die Tatsache akzeptieren, daß es bereits ein gut ausgebautes Netz gibt. Aufbauend auf dieser Tatsache müssen sie einen nicht-diskriminierenden Zugang zum Netz für Erzeuger wie für Bezieher normieren.