Die kostendeckende Vergütung (KV)
Weltweit modernstes Markteinführungsprogramm
Historische Entwicklung Fortschritte in der praktischen Umsetzung
Das Prinzip:
Kostendeckende Einspeisevergütung unterscheidet sich von allen
bisher bekannten Förderprogrammen.
Nicht der Bau einer Solaranlage wird durch Zuschüsse
unterstützt, sondern die Einspeisung von Solarstrom ins
öffentliche Netz wird vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
vergütet. Betreiber von Solaranlagen erhalten nicht nur eine
hohe Einspeisevergütung für ihren Solarstrom - das hat es schon
früher gegeben, z.B. im schweizer Burgdorf und Steffisburg -
sondern sie erhalten eine betriebswirtschaftlich voll
kostendeckende Vergütung, die auch die Kapitalbeschaffungskosten
und einen angemessenen Gewinn umfaßt (wie in der
Elektrizitätswirtschaft üblich).
Die Vergütung wird für den Zeitraum von 20 Jahren vertraglich
garantiert.
Die Vergütung bemißt sich nicht an den individuellen Kosten
einer Solaranlage, sondern an den Kosten einer baujahrgleichen
technisch optimierten Solaranlage. Individuelle Mehr oder
Minderkosten, Verluste oder Gewinn betreffen den Betreiber
alleine. Sie gehören zum unternehmerischen Risiko.
Nicht Steuermittel werden zur Finanzierung herangezogen, sondern
die Stromgebühren. Die Stromgebühren werden nicht aufgrund
freiwilliger Entscheidung einzelner Stromkunden nur für diese
erhöht, sondern für alle Kunden gleichermaßen verbindlich.
Erst beim Zusammentreten aller dieser Voraussetzungen sprechen
wir von kostendeckender Vergütung, auf Englisch: ,full cost
rates".
Historisches:
Die Idee der kostendeckenden Vergütung in der oben genannten
Zusammenstellung stammt vom Solarenergie Förderverein; Sie wurde
erstmalig am 14.8.1989 durch den SFV telefonisch und am 4.9.89
schriftlich dem Bundeswirtschaftsministerium unterbreitet; fand
dort aber keine Zustimmung. Der SFV organisierte daraufhin mit
Hilfe privater Spender auf privater Basis ein Programm zur
kostendeckenden Vergütung unter dem Stichwort SOLARPFENNIG.
Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg wurde am 18.12.89 die
Bundestarifordnung Elt in §11 durch folgenden Zusatz ergänzt:
Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls
anzuerkennen (nämlich bei der Strompreisgenehmigung).
Dies machte den Weg frei für kommunale Lösungen.
Die Idee, ein Stadtwerk, welches die KV ablehnte, durch seine
Eigner dennoch zur KV zu verpflichten, entstand ebenfalls im
Solarenergie-Förderverein. Am 2.12.91 stellte Vereinsmitglied
Jacek Lampka einen Bürgerantrag, der von 11 Aachener
Umweltgruppen unterstützt wurde.
Der Strompreisreferent im NRW Wirtschaftsministerium, Dr.
Schulte-Janson hatte seit der ersten Anfrage aus Aachen keinen
Zweifel daran gelassen, daß er den Antrag eines
Energieversorgers auf Strompreiserhöhung zugunsten
kostendeckender Vergütung positiv bescheiden würde, falls er
denn gestellt werde. "Oder wartet ihr noch auf eine
Genehmigung der UNESCO?" Mit dieser seiner Auskunft setzte
sich Dr. Schulte-Janson in Gegensatz zu nahezu allen Stellen im
NRW-Wirtschaftsministerium, selbst in Gegensatz zu seinem
Minister: ,Ich bin nicht bereit, den Bastelladen der Solarfreunde
über den Strompreis zu finanzieren."
Ganz wesentlich ist es Dr. Schulte-Jansons Unbeirrbarkeit
anzurechnen, daß die Aachener Solarfreunde den Mut nicht
verloren.
Doch erst ein zustimmendes Rechtsgutachten des Göttinger
Rechtsprofessors Ulrich Immenga im Auftrag des
NRW-Wirtschaftsministeriums beseitigte schließlich endgültig
die ministeriellen und die von den Aachener Stadtwerken STAWAG
genährten amtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der KV. Immenga
hält eine Strompreiserhöhung von etwa 5% für
genehmigungsfähig.
Wie wird kostendeckende Einspeisevergütung eingeführt
Die Kommunen als Eigentümer der Stadtwerke können einen
Beschluß fassen, der ihr Stadtwerk zur KV verpflichtet. Falls
sie Strom von einem regionalen oder überregionalen EVU beziehen,
können sie KV in den Konzessionsvertrag aufnehmen.
Nachdem die Entscheidung getroffen ist, muß das EVU mit den
Einspeisern entsprechende Verträge abschließen.
Wenn dann die ersten Kosten entstanden sind oder aufgrund einer
realitätsnahen Prognose absehbar sind, kann das EVU bei der
Strompreisaufsicht einen Antrag auf Strompreis-erhöhung stellen.
BTO Elt §11 Satz 4 bestimmt, daß die Kosten aus
Einspeise-Verträgen von der Preisaufsicht auch dann anzuerkennen
sind, wenn sie über die beim aufnehmenden EVU auch
längerfristig eingesparten Kosten hinausgehen.
Was sagen die Länder?
Obwohl die rechtliche Grundlage für die KV eine Bundesverordnung ist, gibt es Unterschiede:
Baden-Württemberg: Die Strombeschaffungspreise der EVU
dürfen zugunsten von KV um bis zu 3% erhöht werden. Bei den
Stromverkaufspreisen macht das etwa 1% aus.
Die Grundsätze sollen nach drei Jahren überprüft werden. Bis
dahin abgeschlossene Lieferverträge zwischen Solarstromlieferant
und EVU sowie evtl. genehmigte Strompreiserhöhungen genießen
Vertrauensschutz.
Der Landtag forderte die Vertreter des Landes in den
Aufsichtsgremien der EVU auf, darauf hinzuwirken, daß eine
Solarstromvergütung nach dem Aachener Modell erfolgt.
Bayern: Der Wirtschaftsminister hat eine Umlegung der Mehrkosten bei KV auf die Tarifabnehmer bis zu 0,15 Pf/kWh für genehmigungsfähig erklärt. Dies engt den Spielraum der Kommunen jedoch erheblich ein, da dies nur einer Strompreiserhöhung von ca. 0,6% entspricht.
Hessen: Das Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten hat KV für zulässig erklärt. Eine Obergrenze für Strompreisanhebungen wurde ausdrücklich offen gelassen.
Niedersachsen: Eine Vereinbarung über eine ,freiwillig erhöhte Einspeisevergütung wird akzeptiert, wenn die Erhöhung des Strompreises bei einer Umlage auf alle Tarif- und Sonderkunden unter 1% bleibt.
Nordrhein-Westfalen: Die EVU dürfen die Mehrkosten aus KV bis zu einer Strompreiserhöhung von 1% auf den Strompreis umlegen. Auch Sondertarifkunden sind zu belasten. Keine der erneuerbaren Energien (Sonne, Wind; Wasser, Biomasse) darf so bevorzugt werden, daß mehr als die Hälfte aller Mehrausgaben auf sie entfällt. Auch Altanlagen können in NRW die KV erhalten.
Rheinland-Pfalz: Wirtschaftsminister Brüderle hat am 19.6.95 in einer Antwort auf eine Anfrage im Landtag die KV für nicht genehmigungsfähig erklärt, da sie dem Grundsatz der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung widerspreche. Minister Brüderle scheint die Bundestarifordnung Elektrizität nicht gelesen zu haben. Der SFV hat sich deshalb an den Landtag gewandt.
Schleswig-Holstein: Die Grundsätze der Strompreisaufsicht lehnen sich in etwa an die aus NRW an.
Was sagt die Bundesregierung?
Die Aufsicht über die Strompreise ist Ländersache. Insofern ist die Wertung durch die Bundesregierung nur zweitrangig von Interesse. Ministerialrat Cronenberg im BMWi, III B 1 ist ein entschiedener Gegner der KV. Seine Argumente entsprechen etwa denjenigen der Vereinigung der Deutschen Elektrizitätswerke. C. versuchte bereits mehrfach, die Strompreis- und Kartell-Aufsichten der Bundesländer auf eine gemeinsame Abwehrfront einzuschwören.
Wo gibt es bereits die KV?
Wo es überall KV gibt, entnehmen Sie der Übersichtskarte auf der letzten Umschlagseite. Eine ausführlichere, stets aktualisierte Darstellung gibt das SFV-Info 146.
Bundesgesetz für KV
Ein Bundesgesetz könnte auch in Deutschland die Einführung der KV wesentlich beschleunigen. Der Solarenergie-Förderverein steht auf dem Standpunkt, daß kostendeckende Vergütung für Solaranlagen durch ein Ergänzungsgesetz zum Stromeinspeisungsgesetz bundesweit verbindlich werden muß. Dazu hat der Verein einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. SFV-Info 106. Informationen zu Detailfragen beim Solarenergie-Förderverein.