Die Zusammenfassung der Empfehlung finden Sie unten angefügt.
Im Empfehlungstext Seite 1 Nr. 1
gibt es drei Begriffe, die rechtlich voneinander zu unterscheiden seien
a) die Errichtung der Messstelle (Zuständig der fachkundige Dritte)
b) der Betrieb der Messeinrichtung (Zuständig der fachkundige Dritte)
c) die Messung des Stromes (Zuständig der Anlagenbetreiber)
Für Solarstrom-Anlagenbetreiber, die einen wartungsfreien Stromzähler benutzen, ist folgender Hinweis des SFV wichtig: Wartungsfreie Stromzähler werden im eingebauten Zustand nicht "betrieben", sondern nur abgelesen. Für Reparaturen oder zur Eichung werden sie ausgebaut.
Da ein "Betrieb" eines wartungsfreien Stromzählers nicht stattfindet, braucht der Anlagenbetreiber dazu auch keinen gesonderten Dauervertrag mit einem "fachkundigen Dritten" abzuschließen.
Diese Erläuterung des SFV wurde von der Clearingstelle EEG bestätigt.
Die Clearingstelle EEG ist bereit, falls sich insoweit in der Praxis immer noch Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, diese in einem Folgeverfahren - bspw. in einem Einigungs- oder Votumsverfahren - zu klären."
Zusammenfassung zum Empfehlungsverfahren 2008/20 "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung
Quelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/20
Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens 2008/20 "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung"
wie folgt zu beantworten:
1. Die Messung des eingespeisten und des bezogenen Stromes ist von der Errichtung und dem Betrieb der Messeinrichtung rechtlich zu unterscheiden. Zuständig für die Messung im Sinne des EEG2004 ist jedenfalls bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber.
2. § 21b EnWG 2005 ist auf Messeinrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 anwendbar, wenn
(a) die Einspeisung über einen Anschluss im Sinne von § 17 oder § 18 EnWG 2005 (1) erfolgt, über den also zugleich ein Anschlussnehmer oder -nutzer im Sinne von § 17 oder § 18 EnWG 2005 ans Netz angeschlossen ist, der diesen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität nutzt,
(b) die entnommene Energie (auch) Bezugsstrom der EEG-Anlage ist und
(c) Bezugs- wie auch Entnahmestrom in einer Weise gemessen wird, die eine technisch getrennte Erfassung und Zuordnung des zu verschiedenen Zwecken aus dem Netz entnommenen Stroms nicht ermöglicht.
Bei einem Anschluss im Sinne von § 18 EnWG 2005, also einem Anschluss, über den ein Letztverbraucher auf der Niederspannungsebene Strom aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, sind zudem die NAV (2) , insbesondere § 22 NAV und § 20 NAV in Verbindung mit den jeweiligen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber, auf Messeinrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 anwendbar, wenn die vorstehend unter (a) bis (c) genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen.
3. Die StromGVV (3) , insbesondere § 8 Abs. 1 StromGVV i.V. m. § 21 b EnWG 2005, gelten für eine (auch) den Bezugsstrom der EEG-Anlage erfassende Messeinrichtung, wenn der Bezugsstrom der EEG-Anlage im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 EnWG 2005 oder im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG 2005 geliefert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die EEG-Anlage über einen Anschluss nach § 18 EnWG 2005 gemeinsam mit weiteren Verbrauchseinrichtungen oder über einen eigenen Anschluss nach §§ 5, 13 EEG 2004 Strom einspeist und bezieht, sowie unabhängig davon, ob eine messtechnisch getrennte Erfassung des Bezugsstromes der EEG-Anlage einerseits und des Bezugsstomes eventueller weiterer Verbrauchseinrichtungen andererseits erfolgt. Die StromGVV gilt hingegen nicht für Messeinrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004, welche lediglich den eingespeisten Strom erfassen.
4. Bei der Versorgung einer EEG-Anlage und weiterer Verbrauchseinrichtungen über einen gemeinsamen Anschluss nach § 17 oder § 18 EnWG 2005 kann im Falle einer messtechnisch nicht getrennten Erfassung von Bezugsstrom der EEG-Anlage einerseits und Entnahmestrom für weitere Verbrauchseinrichtungen andererseits die StromNZV (4), insbesondere §§ 18 ff. StromNZV i.V. m.
Vorschriften der MessZV (5), weitere Anforderungen an die Messeinrichtungen stellen.
5. Messeinrichtungen im Sinne der Verfahrensfrage sind grundsätzlich keine für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004. § 49 EnWG 2005 und die für die Sicherheit des Netzes im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers kommen
bei solchen Messeinrichtungen nicht zur Anwendung.
6. Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen.
7. Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Steuerbehörden, der zuständigen Eichbehörde, des Netzbetreibers im Hinblick auf die Netzentgelte und des Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Stromlieferanten rät die Clearingstelle EEG, jedenfalls bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung
von insgesamt bis zu 30kW wegen des allenfalls geringfügigen Strombezugs Einspeise- und Bezugsstrom über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre oder den Bezugsstrom durch eine pauschale Abrechnung zu erfassen.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber obliegt es, die vorgenannten Zustimmungen einzuholen.
8. Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, wenn es sich um gleichartige, demselben Vergütungssatz (unbeschadet etwaiger Vergütungsstufen) unterliegende Anlagen handelt.
Bei verschiedenartigen Energieträgern oder unterschiedlichen Vergütungssätzen (z. B. mit und ohne Vergütungszuschlag) unterliegenden Anlagen kann der erzeugte Strom nur über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, wenn sich den Umständen des Einzelfalls nach die Richtigkeit der
Abrechnung gewährleisten lässt. Dies kann z. B. erreicht werden, indem die gesamten Erträge sowohl zu den einzelnen Wirkleistungen als auch zu den jeweiligen spezifischen Erträgen der einzelnen Erzeugungsanlagen ins Verhältnis gesetzt werden.
9. Messeinrichtungen sind notwendig, wenn sie eine messtechnisch, sicherheitstechnisch, vergütungs- und abrechnungstechnisch sowie steuerrechtlich hinreichend genaue und rechtlich nicht zu beanstandende Erfassung der jeweils erzeugten und eingespeisten wie auch der bezogenen Strommengen sicherstellen.
10. Die abstrakt notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 EEG 2004 sind die für die notwendigen Messeinrichtungen anfallenden Kosten. Die im Einzelfall konkret notwendigen Kosten ergeben sich aus den Marktpreisen, die die Anlagenbetreiberin bzw. der
Anlagenbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten zur Errichtung und/oder zum Betrieb der Messeinrichtungen zu entrichten hat.
11. Fachkundig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 EEG 2004 ist eine natürliche oder – unbeschadet einer internen Aufgabendelegation – juristische Person, wenn sie über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben jedenfalls Personen, die die Prüfung als Meisterin bzw. Meister des Elektrotechniker-Handwerks oder Elektromaschinenbau-Handwerks abgelegt haben, und Geprüfte Industriemeisterinnen bzw. Industriemeister – Fachrichtung Elektrotechnik. Gleiches gilt in Anlehnung an §§ 7b, 8 Handwerksordnung für Ausübungsberechtigte elektrotechnischer Handwerke und Inhaber einer Ausnahmebewilligung, oder im Einzelfall für andere fachkundige Personen. Netzbetreiber können nach Kriterien, die transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, weitere Personen als fachkundig benennen.
12. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person als fachkundigem Dritten liegt allein bei der Anlagenbetreiberin bzw. beim Anlagenbetreiber.
13. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen auch selbst vornehmen, wenn und soweit sie hierzu im o. g. Sinne fachkundig sind.
14. Errichtung und Betrieb müssen nicht von derselben Person durchgeführt werden.
15. Das Verbot, gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2004 die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 EEG 2004 vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, erfasst auch Verträge, die den Anschluss der Anlage bzw. die Abnahme und Vergütung des Stromes nach §§ 4 und 5 EEG 2004 mit der Vergabe eines
Auftrages für die Messung, den Messstellenbetrieb oder die Abrechnung sowie mit dem Abschluss eines darauf gerichteten Vertrages verknüpfen. § 12 Abs. 1 EEG 2004 untersagt hingegen nicht, Errichtung und Betrieb der Messeinrichtungen vom Abschluss eines darauf gerichteten Vertrages abhängig zu machen.
1. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 07.07.2005,
BGBl. I S. 1970 (3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 21.08.2009, BGBl. I S. 2870.
2. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung v. 01.11.2006, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 5 der Verordnung v. 17.10.2008, BGBl. I S. 2006.
3. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die
Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung
- StromGVV) v. 26.10.2006, BGBl. I S. 2391, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 der Verordnung
vom 17.10.2008, BGBl. I S. 2006.
4. Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung –
StromNZV) v. 25.07.2005, BGBl. I S. 2243, zuletzt geändert durch die Verordnung zum Erlass von
Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich v. 17.10.2008, BGBl. I S. 2006.
5. Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich
der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung – MessZV) v.
17.10.2008, BGBl. I S. 2006.