Zunächst allgemeine Infos zu § 6 EEG 2012
Netzbetreiber dürfen in einigen Fällen Erzeugungsanlagen nach dem EEG steuern oder vom Netz trennen. Zum 1. Januar 2012 treten gesetzliche Neuregelungen zu diesem Einspeisemanagement in Kraft.
Nach § 6 (1) - (3) EEG 2012 müssen folgende betriebliche und technische Einrichtungen zum Lastmanagement eingerichtet werden:
Anlagen über 100 kWp:
- Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung (meist gesteuert über Funk- oder Tonfrequenz-Rundsteuerung) UND
- Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung (Lastgangmessung)
- Alle Anlagen, die vor dem 31.12.2011 in Betrieb gesetzt wurden müssen bis zum 1.7.2012 nachgerüstet werden. (siehe § 66 (1) Nr.1 EEG 2012)
Anlagen von 30 - 100 kWp:
- Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung.
- Alle Anlagen, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb gesetzt wurden, müssen bis 1.1.2014 nachgerüstet werden. (siehe § 66 (1) Nr.2 EEG 2012)
Anlagen bis 30 kWp:
- Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung (Dimensionierung des Wechselrichters) ODER
- eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung.
- Altanlagen müssen nicht umgerüstet werden.
Solange Anlagenbetreiber diese vorgeschriebenen technischen und betrieblichen Einrichtungen nicht vorsehen, verwirken sie den Anspruch auf Einspeisevergütung (siehe § 17 (1) EEG 2012) vollständig.
Die Mehrkosten für diese betrieblichen und technischen Einrichtungen müssen die Anlagenbetreiber selbst tragen.
Zusammenfassende Informationen sind auch auf http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1579 abrufbar.
Zum Anwendungshinweis des BMU / BMWi zu § 6 Absatz 2 EEG 2012
In manchen Netzgebieten gibt es bisher kein Einspeisemanagement und die technische Infrastruktur hierfür können von den örtlichen Netzbetreibern noch nicht bereit gestellt werden.
Am 21.12.2011 veröffentlichte das Bundesumweltministerium und das Bundeswirtschaftsministerium deshalb eine Anwendungsregel, in der Übergangsbestimmungen für Anlagen bis 100 kW für den Fall definiert werden, wenn Netzbetreiber bisher die gesetzlichen Vorschriften noch nicht umsetzen können.
Folgende Empfehlungen wurden gegeben:
Quelle: Anwendungshinweis BMU Einspeisemanagement
1. Anlagen bis 100 Kilowatt erfüllen die Voraussetzungen nach § 6 EEG 2012, wenn bewährte weitgehend standardisierte verfügbare Technik eingesetzt wird, zum Beispiel Rundsteuertechnik. Die technische Einrichtung muss mindestens die Befehle Einspeiseleistung 100 Prozent (Ein) und 0 Prozent (Aus) umsetzen können; ein stufenloses Regeln ist für diese Kleinanlagen derzeit nicht erforderlich. Sie sollte vorzugsweise zugänglich am Zählerplatz des Einspeisezählers Z2 installiert werden. Darüber hinaus muss ein abregelungsfähiger Wechselrichters (EinsMan Ready) eingesetzt werden.
2. Hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber auch auf Nachfrage des Anlagenbetreibers noch nicht mitgeteilt, in welcher Form er das Signal zur Abregelung der Anlage versenden will, entfällt der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht, wenn dieser zumindest über einen abregelungsfähigen Wechselrichter (EinsMan Ready) verfügt. Der Anlagenbetreiber muss die fehlenden Einrichtungen unverzüglich nachrüsten, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die erforderlichen technischen Daten mitteilt. Von einer unverzüglichen Nachrüstung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Nachrüstung innerhalb von drei Monaten erfolgt.
3. Der Verteilernetzbetreiber fordert die Anlagenbetreiber zur Installation einer technischen Einrichtung im Sinne des § 6 EEG auf, wenn eine Abregelung der Einspeiseleistung aus Gründen der System- und Netzsicherheit notwendig wird. Dabei beachtet er nicht nur die Erfordernisse des jeweiligen Verteilernetzes, an das die Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, sondern insbesondere auch die Erfordernisse des bzw. der vorgelagerten Netze.
4. Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber muss die Vergütungen, die der Netzbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 auszahlt, erstatten, wenn der Netzbetreiber die verzögerte Miteilung der technischen Parameter für die Übermittlung des Abregelungssignals nicht zu vertreten hat. Ein vertreten müssen ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Netzbetreiber die entsprechenden Vorgaben bis zum 31. Dezember 2012 entwickelt und den Anlagenbetreibern mitteilt.
5. Die konkrete Umsetzung dieser Auslegungshilfe kann in einem Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber geregelt werden. Bewegt sich dieser im Rahmen der Vorgaben dieser Auslegungshilfe, ist davon auszugehen, dass keine Vereinbarungen zu Lasten des Anlagen- oder Netzbetreibers getroffen werden und der Vertrag somit nicht gegen § 4 Abs. 2 EEG 2012 verstößt.