Niedrige Modulpreise bringen Anlagenbetreiber auf die Idee, ältere Solarmodule durch leistungsstärkere, neue zu ersetzen oder einen Leistungsabfall der Gesamtanlage durch den Zubau von Einzelmodulen abzufangen.

Da die Solarstromvergütung durch das Erst-Inbetriebnahmedatum der Anlage für 20 Jahre (plus Restmonate des Inbetriebnahmejahres) festgelegt wurde, stellt sich die Frage, in welcher Weise ein Austausch oder Zubau Einfluss auf die bestehenden vergütungsrechtlichen Bestimmungen ausübt.

Hierzu zunächst ein Blick in § 51 Absatz 4 EEG 2014. Dort steht: „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 5 Nummer 21 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch auf Förderung für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig.“

Wenn der Anlage also ein Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl „widerfährt“ und die betroffenen Anlagen ausgetauscht oder ersetzt werden, bleibt die Vergütungshöhe und die verbleibende Auszahlungs-Restdauer bestehen. Als „Beschädigung“ gilt allerdings nicht die übliche altersbedingte Änderung der Leistungsbereitschaft der Anlage (Degradation). Ein Repowern bzw. der Austausch von leistungsschwächeren Modulen ist durch § 51 Absatz 4 EEG 2014 nicht abgedeckt.

Zu beachten ist auch: Als Anlage gilt mit Blick auf die derzeit übliche, konservative Rechtsauffassung (1) leider noch immer jedes einzelne Modul. Nach Auskunft der Juristin Frau Dr. Bönning genügt es in aller Regel nicht, den Leistungsabfall der Gesamtanlage aufzuzeigen. Nur bei größeren Anlagen könnte ein Gutachter durch eine stichprobenartige Prüfung den Defekt der Module nachweisen, sofern diese der gleichen Bauart und Baureihe des Herstellers zuzuweisen sind. Um sicher zu gehen, dass man die Vergütungsregelungen der auszutauschenden Module behält, sollte man für jedes einzelne den Nachweis eines Defekts oder einer Beschädigung führen. Das Unterschreiten der Hersteller-Leistungsgarantien oder sonstige nachlassende Erträge reichen als Beleg nicht aus, denn Leistungsabfälle können viele Ursachen haben, z.B. allgemeine flächige Verschmutzung der Modulgläser; Veralgung („Verpilzen“) speziell vom Modulrahmen ausgehend; Teilabschattungen der Zellen durch wachsende Bäume und Sträucher, die bei der Installation noch deutlich kleiner waren usw.

Diejenigen, die ihre Solaranlage trotzdem repowern wollen, können für die Leistungserweiterung der Anlage nur noch die neue Vergütungshöhe bei Erstinbetriebnahme der neuen Module - dann allerdings für 20 Jahre plus - beanspruchen.



(1) Die von uns im Artikel „Installierte Leistung und Netzintegration der PV nach dem EEG 2014“ dargestellte Rechtsauffassung, wonach unter „Anlage“ die über einen Wechselrichter in das Verteilnetz einspeisende Gesamtanlage zu verstehen ist, wurde bisher leider noch nicht gerichtlich bestätigt. (http://www.sfv.de/artikel/ac_statt_dc_-_wegfall_einer_bremse_fuer_die_photovoltaik_im_eeg_2014.htm )