Vorteil einer eigenen Windanlage

Windgünstige Grundstücke mit ausreichendem Abstand (mindestens 500 Meter) zur Wohnbebauung spielen in der zukünftigen Energie- und Wirtschaftspolitik eine wichtiger Rolle. Oft wissen die Eigentümer nicht, welchen Wert diese Grundstücke als zukünftige Standorte für Windanlagen haben. Wenn sie eine Baugenehmigung bekommen (zur Zeit ist das noch sehr schwer) können die Grundstückseigner dort eine eigene Windanlage errichten lassen und zukünftig als "Energiewirt" eigenes Geld mit dem Verkauf von Windstrom nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verdienen.

Investoren suchen Flächen und bieten Vorverträge an

Schon seit einiger Zeit versuchen nun Investoren - teilweise aus dem Umfeld der Stromwirtschaft - die Eigentümer von windgünstigen Land- oder Waldflächen durch Vorverträge zu binden.

Die Eigentümer erhalten sofort bei Vertragsabschluss einen vier- oder fünfstelligen Geldbetrag. Als Gegenleistung müssen sie sich vertraglich verpflichten, ihr Grundstück zukünftig nur diesem einen Investor und keinem anderen Investor als Standort für eine Winkraftanlage zu verpachten.

Die Verträge gehen über eine Laufzeit von mehr als 20 Jahren.

Über diese Verträge müssen die Unterzeichner Stillschweigen bewahren.

Der SFV warnt vor der Unterschrift unter solche Verträge.

Die Grundeigentümer verlieren mit der Unterschrift das Recht, eine eigene Windanlage auf ihrem Grundstück zu errichten oder eine höhere Pacht als die vertraglich vereinbarte Pacht zu verlangen.

Diese Verträge können sogar zur Verhinderung des Windenergie-Ausbaus benutzt werden. Wenn der Investor keine Windanlage errichtet, erhält der Grundstückeigentümer überhaupt keine Pacht.


Deshalb sollten Grundbesitzer darauf bestehen, dass diese Vorverträge mit einer zusätzlichen Klausel versehen werden, wonach dieser Vertrag nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden kann, falls nicht bis dahin
ein Bauantrag für die vorgesehene Windkraftanlage gestellt worden ist. Ebenfalls sollte sich der Grundstückseigentümer ein Kündigungsrecht vorbehalten, wenn der Bau der Windkraftanlage - aus welchen Gründen auch immer - nach fünf Jahren noch immer nicht begonnen wurde.