Wichtig: Achten Sie auch auf das Ergebnis des Hinweisverfahrens der Clearingstelle EEG unter http://www.sfv.de/artikel/clearingstelle_eeg_zur_behelfsweisen_inbetriebsetzung_von_solarstromanlagen.htm

Problemstellung

Uns erreichen zahlreiche Hilferufe von Investoren, die den Netzanschluss ihrer Solaranlage bis zum 01.07. in Gefahr sehen. Viele der im ersten Halbjahr geplanten und fertig errichteten Solaranlagen können möglicherweise erst nach dem vom Bundestag beschlossenen Stichtag der Absenkung der Einspeisevergütung ans Netz angeschlossen werden.

Wer hier die Schuld trägt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Problemstellungen sind vielschichtig.

Netzbetreiber argumentieren, dass jede Anfrage auf Netzanschluss sorgfältig geprüft werden muss, um Überlastungen des Netzes zu vermeiden. Dies erfordere nun einmal bei der Vielzahl der Anfragen
entsprechend Zeit. Zudem gibt es auch Situationen, wo Netze teilweise verstärkt werden müssen, so dass der schnelle Anschluss der Anlage vielerorts schwer sicherzustellen ist.

Eine weitere Problemstellung, die den Netzanschluss der Anlage aus technischer Sicht verzögern kann, ist ein Wechselrichter-Engpass. Viele Installateure melden, dass erst im zweiten Halbjahr die Nachfrage nach Wechselrichtern wieder zuverlässig bedient werden kann.

Lösungsansatz

Sicher ist, dass viele Anlagenbetreiber in finanzielle Bedrängnis kommen können. Ohne Netzanschluss können sie keinen Solarstrom einspeisen, ohne Wechselrichter den Netzanschluss am Anschlusspunkt nicht sicherstellen. Hier könnte man jedoch möglicherweise gegensteuern und durch eine provisorische Inbetriebnahme der Anlage die bis zum 1.7. gesetzlich festgelegte, höhere Einspeisevergütung doch noch retten.

Denn nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 geht man immer dann von einer Inbetriebnahme aus, wenn eine "erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft" erfolgt ist. In der Gesetzesbegründung findet sich zudem folgender wichtiger Hinweis zum Inbetriebnahmezeitpunkt: "Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.":

Im Ergebnis des Hinweisverfahrens der Clearingstelle EEG wurde festgestellt, dass für die Bestimmung der Einspeisevergütung eine vorläufige Inbetriebsetzung der Anlage hinreichend sei. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie unter http://clearingstelle-eeg.de/node/765 oder unter http://www.sfv.de/artikel/clearingstelle_eeg_zur_behelfsweisen_inbetriebsetzung_von_solarstromanlagen.htm

Einige Netzbetreiber (siehe unten) weisen bereits heute in offiziellen Schreiben auf Möglichkeiten der Inbetriebsetzung ohne Netzanschluss hin. Demnach könnten Anlagenbetreiber die Inbetriebsetzung der Anlage ohne Netzanschluss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur auf den Weg bringen. Dabei ist aus unserer Sicht Folgendes zu beachten:

Da jedes einzelne Solarmodul nach dem Gesetzeswortlaut eine Anlage darstellt, müssen alle Module der Anlage technisch betriebsbereit sein und - wenn auch nur für kurze Zeit - Strom erzeugt haben. Die
Inbetriebsetzung der Solarmodule kann jeweils einzeln oder in ihrer Gesamtheit erfolgen. Sollte noch kein Wechselrichter vorliegen, ist auch eine Inbetriebsetzung im Gleichstrombereich denkbar. Im EEG ist im
Zusammenhang mit der Inbetriebsetzung der Anlage nicht erwähnt, dass sie im Wechselstrombereich erfolgen muss. Damit später keine Zweifel am Zeitpunkt der vorläufigen Inbetriebsetzung aufkommen, empfehlen wir zusätzlich, eine Kopie des angefertigten Protokolls dem zuständigen Netzbetreiber noch vor dem Stichtag der Vergütungsabsenkung zugehen zu lassen.

E.ON Bayern schreibt hierzu: "Die technische Betriebsbereitschaft der Anlage muss vorliegen, d.h. die Anlage muss am angegebenen Anschlusspunkt so montiert sein, dass sie nach Herstellung des Netzanschlusses, der Installation der Messeinrichtung sowie ggf. der Wechselrichter ohne weitere Maßnahmen einspeisen kann."

Wir empfehlen deshalb in jedem Fall, die kurzzeitige Inbetriebsetzung der Solarmodule auf den Weg zu bringen und im Beisein von Zeugen zu protokollieren. Wozu der Strom verwendet wird, ist nach EEG nicht bestimmt. Sollte diese Art der Inbetriebsetzung einer späteren rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, so haben Anlagenbetreiber zumindest keine Chance ausgelassen, die höhere Einspeisevergütung zu erhalten.
 

Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen zur vorläufigen Inbetriebsetzung einer Anlage

In einem Schreiben vom 18.3.2010 stellt Umweltminister Dr. Röttgen klar, dass eine vorläufige Inbetriebsetzung der Anlage nach § 3 Nr. 5 EEG nach seiner Auffassung möglich ist.

pdf-Datei zum Download: Dr. Röttgen - Vorläufige Inbetriebsetzung der Anlage
 

Reaktionen einiger Netzbetreiber zur vorzeitigen Inbetriebsetzung der Anlage

Die folgenden Rundschreiben gibt der SFV hiermit als pdf-Download zur Information weiter.

1) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: E.ON Thüringer Energie AG

2) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: N-ERGIE Netz GmbH
(in Verbindung mit N-ergie Inbetriebnahme von PV zum Jahresende 2009)

3) Vorläufige Inbetriebnahme von PV-Anlagen: PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
(in Verbindung mit Pfalzwerke, Inbetriebnahme von PV zum Jahresende 2009)

4) E.ON PV-Inbetriebnahme Ende 2009

5) EEG-Inbetriebnahme: Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

6) Vorläufige Inbetriebsetzung E.ON Mitte

Sollten Anlagenbetreiber anderer Netzregionen ebenfalls schriftlich bestätigt bekommen, dass eine vorläufige Inbetriebsetzung der Anlage ohne Netzanschluss und ohne Wechselrichter möglich ist, bitten wir um eine kurze Rückmeldung. Wir werden unsere Übersicht dann entsprechend aktualisieren.