Wenn eine Menge Mv an Kohle- oder Atomstrom Monate im Voraus verkauft wird 1), dann wird damit für eine Lieferstunde in der Zukunft die Strommenge Mv verbindlich festgelegt. Sie kann durch weitere Vorausverkäufe nicht vermindert werden, sondern wächst dadurch allenfalls weiter an.

Am Tag vor dem Lieferzeitpunkt - also am day-ahead Spotmarkt - kommt für diese Lieferstunde eine zusätzliche Strommenge Me aus Erneuerbaren Energien hinzu.

Die angebotene Strommenge Ma für diese fragliche Stunde hat dann insgesamt den Umfang

    Ma = Mv + Me.

Wenn zur fraglichen Stunde aber nur eine Menge Mn nachgefragt wird, die kleiner ist als Ma, kommt es am Spotmarkt zu einem negativen Börsenpreis

    falls Mn < Mv + Me   dann --> Spotmarktpreis < Null

Die Käufer der vorab gekauften Strommenge würden dann zwar gerne ihren Strom wieder zurückgeben und stattdessen billigen Strom vom Spotmarkt kaufen, doch dazu haben sie keine Möglichkeit mehr, denn der damalige Kohle- oder Atomstrom Verkäufer macht den Kaufvertrag natürlich nicht mehr rückgängig.

Der negative Börsenpreis bedeutet, dass Strom aus Erneuerbaren Energien in den fraglichen Stunden keine Erlöse am Spotmarkt erzielt. In den fraglichen Stunden wird deshalb die EEG-Umlage erheblich vergrößert.

Selbst wenn kein negativer Spotmarktpreis auftritt, so vermindert zumindest die verkleinerte Nachfrage am Spotmarkt den Spotmarktpreis und erhöht damit die EEG-Umlage.

Um diesen und weitere unerwünschte Effekte zu vermeiden, schlägt der SFV vor, den Stromgroßhandel (Terminhandel und OTC-Handel) im Voraus zu untersagen und nur noch den Handel am Spotmarkt zuzulassen. Spotmarkt Only

Fußnoten

1) am Terminmarkt oder im zweiseitigen Handel zwischen Erzeuger und Verbraucher, over the counter (OTC)