Vielfach wird an uns die Frage herangetragen, ob der Netzbetreiber weiterhin zur Abnahme des Solarstroms verpflichtet sei, wenn die EEG-Abnahme- und Vergütungspflicht ausgelaufen sei.

Dieser Frage geht in vielen Fällen die Vermutung voraus, dass die Vergütungspflicht bei Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten des ersten EEG am 1.4.2000, in Betrieb gegangen sind, bald auslaufen würde. Dies ist allerdings noch nicht der Fall, denn in § 9 (1) EEG 2000 stand eindeutig:

"(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen (...). Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000."

Somit endet für alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG zum 1.4.2000 in Betrieb gesetzt wurden, die Vergütungspflicht erst zum 31.12.2020.

Die Frage, ob der Netzbetreiber mit Blick auf die aktuelle Rechtslage nach Ablauf des gesetzlichen Vergütungszeitraums weiterhin zur Abnahme des Solarstroms verpflichtet sei, bejaht die Clearingstelle EEG übrigens in ihrem Beitrag unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1551

Unklar ist allerdings, ob der Netzbetreiber den Strom dann selbst vermarkten muss oder eine feste, dem Marktwert entsprechende Vergütung beanspruchen kann.