Damit man die zur Verfügung stehende Solarstromleistung pro Flächeneinheit vollständig nutzen kann, müssen die Stromnetze in vielen Ortsbereichen weiter ausgebaut werden. Hier ist § 9 (3) EEG 2009 hinderlich.

§ 9 Absatz 3 lautet: „Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.“

Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit greifen die Gerichte zurück auf die alte Begründung zu EEG 2004. Unzumutbarkeit wird dort angenommen, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage überschreiten.

In der Praxis führt das dazu, dass eine PV-Anlage nach der anderen in zeitlichen Abständen errichtet und an das Netz angeschlossen wird, solange bis schließlich ein Netzausbau notwendig wird. Diejenige Anlage, die dann schließlich sozusagen „das Fass zum Überlaufen“ bringen würde, wird nicht mehr angeschlossen, weil ihr Einzelpreis (preislich mit den Kosten für den gesamten Netzausbau verglichen) zu gering ist. Der Preis der vorher erbauten Anlagen wird nicht mitgezählt.

Auch der andere Fall kommt vor: In einem Ortsteil mit großem Dachflächenpotential ist das Netz zu schwach ausgelegt. Ein konkretes Beispiel aus den letzten Monaten ist die Stadt Fröndenberg. Da die Hauseigentümer nicht gleichzeitig den Beschluss fassen, Solaranlagen zu errichten, kommen sie einzeln auf den Netzbetreiber zu und erhalten jeder für sich einzeln den Bescheid, dass ein Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar sei. Der Netzbetreiber vergleicht jeweils nur den Preis der beantragten Einzelanlage mit den Kosten des gesamten Netzausbaus.

Unser Ergänzungsvorschlag lautet:

Einführung eines Absatzes 3 a: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist der Netzbetreiber zu Gunsten der Aufnahme von Solarstrom in sein Netz ohne Einschränkung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet.“

Begründung:
Die Vorschrift nach Absatz 3 hat in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass Netzverstärkungen im innerörtlichen Bereich unterblieben sind, weil sich zunächst nur wenig Interessenten für den Bau von PV-Anlagen in einem Netzabschnitt gefunden haben. PV-Anlagen konnten dann nicht oder nur mit kleinerer Leistung als vom Betreiber vorgesehen errichtet werden.

Ziel der neuen Bestimmung in Absatz 3a ist es, dass der Netzbetreiber vorausschauend die Zweige seines Ortsnetzes so verstärken muss, dass ein zukünftiger PV-Ausbau auf allen Gebäuden und Lärmschutzwänden in diesem Netzabschnitt ermöglicht wird, auch dann wenn zunächst nur wenige PV-Anlagen angemeldet worden sind.