Das neue EEG, das zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist, sieht in § 6 technische und betriebliche Vorgaben vor. Hiernach sind Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre Anlage mit bestimmten technischen oder betrieblichen Einrichtungen auszustatten, wenn es sich um Anlagen handelt, deren Leistung 100 kW übersteigt. Des Weiteren soll dann der Netzbetreiber auf diese Einrichtungen einen Zugriff haben.

Diese Regelung hat mehr Fragen aufgeworfen, als sie Antworten zu geben vermag. Hintergrund der Regelung war der Umstand, dass eine weitere Zunahme der Eigenerzeugungsanlagen Probleme im Netz verursachen könnte, wenn sie nicht in den Netzbetrieb ausreichend eingegliedert werden. Stichworte wie das Erzeugungsmangement oder das Netzengpassmanagement wurden schon zum EEG 2004 angesprochen. Der Gesetzgeber wollte nunmehr eine Verpflichtung für den Anlagenbetreiber schaffen, bestimmte Vorgaben vorzusehen und dem Netzbetreiber einen Zugriff zu ermöglichen. Auch wenn auf der einen Seite ganz klar ist, dass Anlagen bestimmte technische Vorgaben erfüllen müssen, so war auf der anderen Seite auch klar, dass nicht alle Anlagen beim Netzmanagement mitmachen müssen. Der Gesetzgeber überlegte sich deshalb, dass die besonderen Vorgaben nur Anlagen treffen sollen, deren Leistung 100 kW übersteigt. Aber wann haben wir eine solche Anlage?

Zum einen ist ganz klar, dass der § 66 EEG den § 6 auf Altanlagen erst ab einer Übergangszeit für anwendbar erklärt. Altanlagen müssen sich deshalb mit dem § 6 erst ab dem 01.01.2011 auseinandersetzen. Als Altanlagen werden die Anlagen angesehen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gingen. Es kann diesseits auch nicht empfohlen werden, schon frühzeitig eine Anpassung vorzunehmen. So führen die technischen und betrieblichen Vorgaben auch dazu, dass die Anlage geregelt werden kann und hierbei wieder weitere Rechtsfragen entstehen.

Aber wie ist das zum anderen bei den Neuanlagen im Bereich der PV? Diese Frage ist gar nicht einfach zu beantworten, wie folgende Ausführungen zeigen.

Der Gesetzgeber hat beim § 6 Nr. 2 nur für die Windenergie eine besondere Regelung vorgenommen, so dass man zunächst einmal davon ausgehen sollte, dass er mit dem § 6 Nr. 1 auch eine Vorgabe für PV-Anlagen schaffen wollte. Auch die Gesetzesbegründung zeigt nirgendwo, dass PV-Anlagen ausgeschlossen werden sollen. Dennoch muss man sich fragen, was denn eine PV-Anlage mit einer Leistung von über 100 kW ist. Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Anlage in § 3 EEG, und auch wenn er einen erweiterten Anlagenbegriff im Verhältnis zu dem EEG 2004 vertritt, ist es dabei geblieben, dass zum Beispiel Wechselrichter nicht zur Anlage zählen und somit bei der Photovoltaik pro Modul eine PV-Anlage im juristischen Sinne vorhanden ist. Es gibt kein Modul, das eine Leistung von mehr als 100 kW hat, es gibt somit keine PV-Anlage mit einer Leistung von über 100 kW. § 6 Nr. 1 läuft nach dem Wortlaut leer.

Die Diskussion um den Anwendungsbereich des § 19 EEG hat jedem bewusst gemacht, dass mehrere PV-Anlagen zur Ermittlung der Höhe der Einspeisevergütung auch als eine Anlage gelten, wenn die Anlagen u. a. innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb gegangen sind und sich auf demselben Grundstück oder sonst in räumlicher Nähe befinden. Diese Regelung mit ihren vielen Schwächen gilt aber ausdrücklich nach dem Wortlaut nur zum Zwecke der Ermittlung der Vergütungshöhe. Wenn somit beurteilt werden muss, ob eine Anlage in ihrer Leistung 100 kW übersteigt und ob deshalb § 6 EEG anwendbar ist oder nicht, geht es nicht um die Vergütungshöhe. § 19 EEG ist somit im Wortlaut nicht anwendbar. Auch eine analoge Anwendung des § 19 EEG entgegen des Wortlautes ist nicht möglich.

Nun neigt der Jurist dazu, trotz eines relativ eindeutigen Wortlautes Unklarheiten im Wortlaut zu erkennen und dann nach Sinn und Zweck der Regelung einen Paragraphen auszulegen. So kann man sicherlich davon ausgehen, dass dem Gesetzgeber vermutlich bei der Abfassung des § 6 Nr. 1 gar nicht bewusst war, dass er die PV-Anlagen im Anwendungsbereich des § 6 ausschließt. Ansonsten hätte er vermutlich eine Anmerkung in der Gesetzesbegündung in dieser Art und Weise gegeben. Allein das reicht aber nicht aus, um § 6 Nr. 1 erweiternd auszulegen. Der Gesetzgeber hat nun einmal nicht geregelt, dass es um z. B. die Leistung an einem Einspeisepunkt geht. Es geht auch nicht um eine Einspeiseleistung, sondern um die Leistung der Anlage. Dann sollte man sich auch die Konsequenzen vor Augen führen.

PV-Anlagen mit einer Leistung von 100 kW und etwas mehr sind im Regelfall am Niederspannungsnetz angeschlossen. Wenn jetzt die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt werden müssen, sind hiermit Kosten verbunden. Diese machen nur dann Sinn, wenn der Netzbetreiber deshalb die technischen und betrieblichen Einrichtungen auch nutzen, d.h. die Anlagen auch regeln kann. § 6 ist die Vorstufe dazu, dass die Anlagen am Einspeisemanagement nach § 11 EEG teilhaben können bzw. müssen. Voraussetzung für eine Runterregelung und damit Nutzung dieser technischen Einrichtung nach § 6 ist es aber, dass der Netzbetreiber die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abrufen kann. Es gibt nicht nur einen Netzbetreiber, der schon darauf hingewiesen hat, dass er in seinem Niederspannungsnetz gar nicht die Daten über die Ist-Einspeisung abrufen kann. Die technischen und betrieblichen Einrichtungen nach § 6 würden ihm deshalb für § 11 für das Einspeisemanagement gar nichts nutzen.

Letztendlich würde auch eine erweiternde Auslegung nicht konkret helfen. Denn wann habe ich eine Anlage mit einer Leistung von 100 kW, wenn ich keine eindeutigen Abgrenzungskriterien habe. So mag ich zwar die Auffassung vertreten, für die PV ist der § 6 auch anwendbar, aber wann werden dann wie viele Module zusammengefasst. Stelle ich dann doch auf den § 19 EEG ab und gucke auf die 12 Kalendermonate, gucke ich auf das Grundstück, gucke ich auf den Einspeisepunkt? Solange man auch sucht, man findet im EEG keine nachvollziehbare Anwort. Somit ist einzig und allein der Wortlaut des § 6 EEG entscheidend. Für PV-Anlagen findet § 6 EEG keine Anwendung. Wenn der Gesetzgeber diese Auslegung des Gesetzes nicht will, sollte er § 6 EEG einer Neuformulierung unterziehen. Solange dürfte es bei PV-Anlagen nicht zulässig sein, die Auszahlung der Vergütung deshalb abzulehnen, weil eine Anlage nicht die Vorgaben des § 6 Nr. 1 erfüllt. Bis zur endgültigen Durchführung eines entsprechenden Musterverfahrens wird jedoch leider die Rechtsunsicherheit bleiben.