Neben der Windenergie ist die Photovoltaik dabei ein wichtiger Pfeiler für eine erfolgreiche Energiewende. Für viele Anlagen stellt sich hier die Frage, wie Strom nach dem Ende der garantierten Einspeisevergütung weiter behandelt wird. Photovoltaikanlagen sind natürlich auch nach Ablauf der EEG-Förderung ein wichtiger Bestandteil der Energiewende. Nach Ablauf des 20jährigen Vergütungszeitraums handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 EEG 2017. Nach der geltenden Rechtslage bleibt auch nach Ablauf des Vergütungszeitraums der Anspruch auf vorrangige Netzanbindung und vorrangige Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms bestehen. Einnahmen können Anlagenbetreiber durch den Verkauf des Stroms an Dritte erzielen.
Es ist wünschenswert, dass möglichst viele Anlagenbetreiber die Direktvermarktung nutzen und es ist vorstellbar, dass diese Option mit dem Einsatz der Smart Meter zukünftig noch attraktiver wird. Dazu kann auch beitragen, dass bei der Direktvermarktung auch die Grünstrom-Eigenschaft des erzeugten Stroms vermarktet werden kann.
Bei der Diskussion um darüber hinausgehende Anschlussregelungen ist uns wichtig, dass der eingespeiste Strom zukünftig vernünftig gemanagt werden sollte, um Einspeisespitzen und unvorhergesehene Schwankungen zu vermeiden und die Herausforderung für den Markt und das Netz in einem angemessenen Rahmen zu halten. Es ist auch wichtig, dass eine Lösung gefunden wird, die neben den Interessen der Anlagenbetreiber auch den Interessen eines sicheren Netzbetriebs und der Allgemeinheit entspricht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beschäftigt sich derzeit mit diesen Fragen und wird sie im Rahmen der anstehenden EEG-Novelle aufgreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Bürgerdialog
Referat LB 3 - Bürgerdialog
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