Der Solidarfonds Nullverbrauch hat im Mai seine Arbeit aufgenommen. Alle Teilnehmer erhalten nunmehr allgemeine Rechtsinformationen, Handlungsempfehlungen und Mustertexte, wie man sich gegen die Abrechnung des Null/Minderverbrauchs zur Wehr setzen kann. Darüber hinaus soll es Musterverfahren geben.

Wer sich dem Solidarfonds Nullverbrauch noch anschließen möchte, kann sich unter http://www.nullverbrauch.de anmelden.

Presserklärung der Rechtsanwaltskanzlei Nümann: Solidarfonds Nullverbrauch


Betreiber von Solaranlagen mit Volleinspeisung werden seit längerer Zeit vom Stromversorger aufgefordert, einen extra Grundversorger-Vertrag abzuschließen. Denn bei Dunkelheit könnten einige Wechselrichter, die Anlagenüberwachung und andere Komponenten der Solaranlage im Standby-Betrieb Strom verbrauchen. Die eventuelle Strommenge müsse - so der Stromversorger - zwingend erfasst werden. In Rechnung gestellt werden neben den Zählerkosten und dem Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde auch eine deftige Grundgebühr.

Schnell kommen dadurch Rechnungsbeträge von ca. 100 € jährlich zusammen - und das auch dann, wenn keine einzige Kilowattstunde verbraucht wird. Wer widerspricht, erhält Mahnungen und nicht selten Sperrandrohungen zum PV-Anschluss.

Soweit die seit längerem bekannte und schon oft dargestellte Ausgangssituation.

Kaum ein Betroffener hat sich bisher gegen die Abrechnung der Null-/minimalen Strombezüge von PV-Anlagen gerichtlich zur Wehr gesetzt. Für jeden Einzelnen ist das Prozessrisiko angesichts der verhältnismäßig geringen Beträge zu hoch. Denn bereits die gesetzlich festgelegten Kosten von Anwälten und Gericht übersteigen bei wenigen hundert Euro Streitwert schnell die streitige Forderung. Wer nur für seinen individuellen Einzelfall einen Prozess führt, geht ein unverhältnismäßig großes Risiko ein und zahlt möglicherweise drauf.

Hier soll nun Hilfe angeboten werden. Die Rechtsanwaltskanzlei NUEMANN + SIEBERT LLP (http://www.nuemann-siebert.com/nuemann-siebert-rechtsanwaelte/) hat im Dezember letzten Jahres einen „Solidarfonds Nullverbrauch“ eingerichtet. Auf Grundlage des Fonds sollen den Einzahlern praktische Informationen zum Umgang mit Forderungen, zur Zurückweisung der Sperrungen, zum Verhalten bei Mahnbescheiden und zum Umgang mit einer Klage über Mustertexte und eine Hotline angeboten werden. Außerdem will die Rechtsanwaltskanzlei NUEMANN + SIEBERT LLP in mindestens einem ausgewählten Fall die Vertretung in einem Musterverfahren übernehmen, auf dessen Ergebnis sich alle Beteiligten berufen können.

Der SFV, die DGS und der DSC begrüßen das Konzept des „Solidarfonds Nullverbrauch“ und sind bereit, Empfehlungen zur Auswahl der Musterverfahren und zu notwendigen Mustertexten und Erstinformationen einzubringen.

Wer mitmachen möchte, muss einen Einzelbeitrag von 90,29 Euro beisteuern. Die Einzelbeträge will die Kanzlei Nümann erst dann einziehen, wenn der Solidarfonds mit mindestens 100 Beteiligten zustande kommt.

Ende Februar meldete die Kanzlei, dass sich bereits über 90 Personen eingetragen haben. Man gehe davon aus, dass der Fonds spätestens im März seine Arbeit aufnehmen kann. Außerdem verwies die Rechtsanwaltskanzlei auf folgende interessante Infos:

„Im Zusammenhang mit den zahlreichen Anmeldungen haben uns auch viele Fragen erreicht. So wird beispielsweise häufig die Frage gestellt, ob eine gerichtliche Auseinandersetzung durch den Anlagenbetreiber erzwungen werden kann, wenn der Grundversorger sich weigert, die von ihm geltend gemachten Forderungen einzuklagen. Dies ist möglich mit dem Instrument der sog. negativen Feststellungsklage, bei der auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs vor Gericht geltend gemacht werden kann.
Weiterhin haben uns Teilnehmer häufig gefragt, ob Sie überhaupt in Betracht kommen, wenn sie keinen „echten“ Nullverbrauch haben, sondern Gering-Verbraucher sind.

Aktuell handelt es sich bei mehr als der Hälfte der Teilnehmer um Anlagenbetreiber mit echtem Nullverbrauch, also Anlagen, deren Verbrauch bei 0 kWh bzw. im nicht messbaren Bereich liegt. Die von den Anlagenbetreibern mit messbarem, aber dennoch geringem Verbrauch vorgebrachten Fälle zeigen jedoch, dass selbst bei Geringverbrauchern die Kosten des Strombezugs völlig außer Verhältnis zur bezogenen Menge Stroms stehen. Insofern können selbstverständlich auch Teilnehmer mit messbarem Eigenverbrauch am Solidarfonds teilnehmen.
Wir planen derzeit, für mögliche Musterfälle Anlagen mit einem Verbrauch von bis zu 100 kWh p.a. in Betracht zu ziehen. Als erstes Musterverfahren soll jedoch ein „echter“ Nullverbrauchsfall ausgewählt werden, da diese größere Erfolgsaussichten haben und sich an Ihnen die Widersinnigkeit und die Ungerechtigkeit des Vorgehens vieler Grundversorger besonders auffällig zeigt.

Auch die Frage nach der doppelten Abrechnung eines Zweirichtungszählers wurde bereits mehrfach aufgeworfen. Diese und weitere Fragen sammeln wir für das Informationsschreiben, welches nach Erreichen der nötigen Teilnehmerzahl zusammen mit möglichen Textbausteinen an alle Teilnehmer versendet werden soll. Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, stellen Sie uns diese gerne!“