Zum 4. Dezember 2018 sollen alle Marktakteure im Gas- und Strombereich das neue Marktstammdatenregister nutzen können. Für die Erneuerbare-Energien-Branche bedeutet das, dass nunmehr online alle Stammdaten von Erzeugungsanlagen und Anlagenbetreibern in einem zentralen elektronischen Verzeichnis zusammengestellt und öffentlich zugänglich sein werden. Behörden, Netzbetreiber, die interessierte Öffentlichkeit - jeder soll die Möglichkeit haben, auf die Daten zugreifen zu können.

Aus Sorge um den Datenschutz wandte sich der SFV Anfang Januar mit folgender Anfrage an den Datenschutzbeauftragten der BNetzA:

„Nach dem aktuellen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) un der in Kürze in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personengebundene Daten nur dann öffentlich zur Verfügung gestellt werden, wenn daraus kein Rückschluss auf die Person möglich ist. Ein Rückschluss ist auch dann möglich, wenn zwar weder Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer einsehbar ist, wohl aber die vollständige Postadresse in Verbindung mit sonstigen privaten Daten. Das Marktstammdatenregister (bisher Anlagenregister) soll nach bisherigen Stand neben der vollständigen Postadresse der Anlagenbetreiber zusätzlich noch Angaben zur Größe der Erneuerbaren-Energien-Anlage, zum Stromspeicher, zur Art der Nutzung (Eigenversorgungsanlage/Volleinspeisung), zum Netzanschlusspunkt etc. enthalten. Ein Rückschluss auf private Daten von Einzelpersonen wäre demnach möglich. Dass mit der Marktstammdatenregisterverordnung (vormals Anlagenregisterverordnung) und dem EEG eine gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung personengebundener Daten geschaffen wurde, rechtfertigt unserer Meinung nach keine Abweichung von den Datenschutzgesetzen. Wir bitten aus diesem Grund um eine Vorabkontrolle nach § 4d (5) Bundesdatenschutzgesetz.“

Auf unsere Anfrage erhielten wir am 13. Juli von der BNetzA folgende Antwort (Auszüge):

„Das [...] abschließende Gespräch mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat in der letzten Woche stattgefunden. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personengebundener Daten durch die Bundesnetzagentur regelt sich insb. nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Danach ist die Datenverarbeitung insb. rechtmäßig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Wenn die Rechtslage es verlangt, können personengebundene Daten veröffentlicht werden. Für die Einstufung einer Information als personengebunden reicht nach der Definition in Art. 5 Nr. 1 DSGVO aus, dass eine natürliche Person identifizierbar ist. Demzufolge können auch Angaben zu Einspeiseanlagen oder zu Unternehmensfirmen eine natürliche Person identifizierbar machen. Wie [...] schon mitgeteilt, wurden daher einige Daten aus der Veröffentlichung herausgenommen."

Mit dem BfDI wurde abgestimmt, dass es entsprechende Hinweise für Betreiber von Energieanlagen geben soll, die zum Eintrag in das Marktstammdatenregister verpflichtet sind (Anmerkung des SFV: Alle Betreiber von EE-Anlagen und Speichern sind dazu verpflichtet!). Diesen soll hinsichtlich von Daten, die eigentlich nur die Energieanlage beschreiben sollen, empfohlen werden, nicht den eigenen Namen oder Namen Dritter in solche Felder einzugeben. Ergänzend werden sie allerdings bei der Eingabe darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie dies dennoch tun, diese (personenbezogenen) Namen dann auch veröffentlicht werden.“

Kommentar des SFV:

Seit weit mehr als einem Jahr kündigt die Bundesnetzagentur immer wieder neue Termine zur Eröffnung des Webportals zum Marktstammdatenregister an. Sollte es zunächst der Sommer 2017 sein, folgte darauf die Mitteilung zur Verzögerung bis zum späten Herbst. Seit längerem liest man auf der Homepage, dass es nun im Dezember 2018 soweit ein soll. [1] Dass man nach dieser langen Zeit der Programmierung und Vorbereitung des Super-Registers auf den notwendigen Schutz personengebundener Daten hingewiesen werden musste, ist schon ein kleines Kabinettstück. Immerhin sind die zukünftigen Akteure der Energiewende in den überwiegenden Fällen Privatmenschen, deren persönliche Daten besonders schutzbedürftig sind. Hätte die BNetzA nicht selbst darauf kommen können, hier besondere Sicherheitsvorkehrungen einzurichten? Dass beim Eintrag in das Marktstammdatenregister nunmehr eine Datenschutz-Warnung eingerichtet wird, um den Schutz des eigenen Namens oder dem Namen Dritter bei der Veröffentlichung zu vermeiden, ist ein erster Schritt. Welche Daten zusätzlich noch „aus der Veröffentlichung herausgenommen“ wurden, wird sich erst im Dezember zeigen. Es wäre allerdings nicht das erste mal, dass die Bürokratie alle Mittel heiligt. Das Marktstammdatenregister ist für die dezentrale Energiewende jedenfalls so wichtig wie ein Kropf. Aber es ist prima dazu geeignet, alle Ausbaubeschränkungen und Bürokratiebestimmungen des EEG zu überwachen. Zu nennen wären da beispielhaft die Einhaltung der Ausbaudeckel, die regelmäßige Degression der Förderung, die Fernsteuerbarkeit und Abregelung der EE-Anlagen, die EEG-Umlagepflicht auf Eigen- und Drittverbrauch, die Ausschreibung, die Mieterstromzuschüsse, die Fördereinschränkungen bei mehreren Anlagen usw. [2]

Quellen:
[1] Webportal der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html [2] „Das Marktstammdatenregister kommt“, Susanne Jung: Solarbrief 3/17, S. 30 oder unter https://www.sfv.de/artikel/das_ marktstammdatenregister_kommt_.htm