Die Clearingstelle EEG befasste sich in diesem Empfehlungsverfahren mit der Frage, welches Inbetriebnahmedatum und damit welche Vergütungshöhe ein auf Grund eines Sachmangels ausgetauschtes Solarmoduls erhalten muss. Dabei ging es ausdrücklich nur um die Solarmodule, die im Geltungsbereich des EEG 2004 (also bis 31.12.2008) in Betrieb gesetzt und ausgetauscht wurden. Die Clearingstelle EEG kam zu dem Schluss, dass für jedes ausgetauschte Solarmodul jeweils ein neues, durch die erneute Inbetriebsetzung festgeschriebenes Inbetriebnahmedatum gelten muss. Ihre Interpretation bezog sie vornehmlich auf den Anlagenbegriff. Demnach gilt jedes einzelne Solarmodul als eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum. Wenn Solarmodule ausgebaut und durch fabrikneue Solarmodule ersetzt werden, erhalten die neu eingebauten Solarmodule zum Zeitpunkt ihrer individuellen Inbetriebnahme ihr neues individuelles Inbetriebnahmedatum.

Die Zuweisung dieses stets neuen Inbetriebnahmedatums führte leider zu wirtschaftlichen Belastungen von Anlagenbetreibern. Denn im Falle eines Versicherungsschadens erhält der Anlagenbetreiber für die ausgetauschten Module nur noch die geringere Vergütung, allerdings wieder für 20 Jahre. Diese Problematik führte dazu, dass Unsicherheit über die Höhe des von Versicherungen zu ersetzenden Schadens entstand und die Versicherbarkeit der Anlagen erschwerte. Außerdem könnten Anlagenbetreiber durch geringere Vergütungseinnahmen Probleme bei der Rückzahlung von Bankdarlehen bekommen.

Alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb gesetzt wurden, werden von dieser Rechtsempfehlung nicht erfasst. Aber auch für diese Anlagen gibt es rechtlichen Klärungsbedarf, denn zur Nachfolgeregelung zum Austausch von Solarmodulen (§ 21 (3) EEG 2009) gibt es ebenso Rechtsunsicherheiten.

Den vollständigen Text des Empfehlungsverfahrens finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/19 test