Die Zuweisung dieses stets neuen Inbetriebnahmedatums führte leider zu wirtschaftlichen Belastungen von Anlagenbetreibern. Denn im Falle eines Versicherungsschadens erhält der Anlagenbetreiber für die ausgetauschten Module nur noch die geringere Vergütung, allerdings wieder für 20 Jahre. Diese Problematik führte dazu, dass Unsicherheit über die Höhe des von Versicherungen zu ersetzenden Schadens entstand und die Versicherbarkeit der Anlagen erschwerte. Außerdem könnten Anlagenbetreiber durch geringere Vergütungseinnahmen Probleme bei der Rückzahlung von Bankdarlehen bekommen.
Alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb gesetzt wurden, werden von dieser Rechtsempfehlung nicht erfasst. Aber auch für diese Anlagen gibt es rechtlichen Klärungsbedarf, denn zur Nachfolgeregelung zum Austausch von Solarmodulen (§ 21 (3) EEG 2009) gibt es ebenso Rechtsunsicherheiten.
Den vollständigen Text des Empfehlungsverfahrens finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/19 test