Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, aber auch als Anlageform, investieren zunehmend Bürger in Bürgersolarstromanlagen. Entsprechende Möglichkeiten zur Investition werden z. B. im Internet oder über andere Medien öffentlich beworben.

Nun unterliegen in Deutschland im Rahmen des Anlegerschutzes nach § 8f Verkaufsprospektgesetz (VerkProsG) alle Formen von öffentlich angebotenen Unternehmensbeteiligungen der Prospektpflicht. Auch das öffentliche Angebot für eine Beteiligung an eine Bürgersolarstromanlage fällt grundsätzlich unter diese gesetzliche Vorschrift. Zu den öffentlich angebotenen Unternehmensbeteiligungen zählen z.B. Anteile an Personengesellschaften, wie z. B. GbR-Anteile oder GmbH-Anteile.
Die Genehmigung des Prospekts erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Erfolgt ein öffentliches Angebot, das nicht dem Verkaufsprospektgesetz entspricht, droht ein Bußgeld.
 

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Das Erstellen, die Prüfung und Hinterlegung eines Prospektes nach den gesetzlichen Kriterien könnte für Beteiligte an einer Bürgersolarstromanlagen leider sehr teuer werden. Nur im begrenzten Rahmen werden Ausnahmen zugelassen (VerkProsG § 8f Abs.2): So fallen z. B. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes nicht unter das o.g. Gesetz. Nach dem VerkProsG entfällt die Prospektpflicht auch, wenn z. B. das öffentliche Angebot von Beginn an auf höchstens 20 Anteile beschränkt worden ist oder wenn z. B. schon vorher geplant worden ist, dass der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt (Bagetellgrenze).

Auch Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, werden von der Prospektpflicht ausgenommen. Nach Informationen der Bafin handelt es sich um einen "begrenzten Personenkreis", wenn dem Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots z. B. die Käufer persönlich bekannt waren und sie vor einer Veröffentlichung über das Angebot hinreichend informiert worden sind.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für die Prüfung und Gestattung der Prospekte zuständig. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht recherchiert sie bei Anfragen von Investitionswilligen auch im Internet, um sich ein Bild von der veröffentlichten Vermögensanlage machen zu können. Wird eine nicht prospektpflichtige Investitionsmöglichkeit im Internet vorgestellt, ist es hilfreich dort einen entsprechenden Hinweis zu plazieren.

Um einer Prospektpflicht zu entgehen, ist es eventuell sinnvoll, die Planung einer PV-Anlage an den entsprechend dem im Gesetz genannten Ausnahmen zu orientieren, wie z. B. an der Einhaltung der Bagatellgrenze oder an dem Bezug auf einen begrenzten Personenkreis.

Informationen zur Prospektpflicht
http://www.bafin.de/DE/Unternehmen/AllgemeinePflichten/ProspekteVermoegensanlagen/Verfahren/verfahren.html
http://www.bafin.de/cln_152/nn_992182/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Mitteilungsblaetter/BaFinJournal/2009/bj__0509,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bj_0509.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/verkaufsprospektg/BJNR127490990.html