Unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/ErneuerbareEnergienGesetz/TechnischeVorgabenPara6EEG_Basepage.html findet man nun folgende Informationen:
Die technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG ermöglichen bei Netzengpässen dem Netzbetreiber anlagenseitig die Durchführung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG (i. V. m. § 13 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz).
Solange gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG verstoßen wird, verringert sich gemäß § 17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiber nach § 16 EEG auf Null.
Welche Anforderungen die technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG erfüllen müssen, ist im EEG nicht näher konkretisiert. Aufgrund zahlreicher diesbezüglicher Anfragen wurde das vorliegende Positionspapier erstellt.
Download: Positionspapier der BNetzA zu § 6 EEG 2012