In den letzten Wochen wurden wir mehrfach gefragt, ob es denn rechtens sei, nach Anmeldung eines Gewerbes für die Solaranlage eine Erhöhung der Müllgebühren zu akzeptieren. In den Abfallsatzung der Kommune xyz - so wurde berichtet - wäre geregelt, dass Gewerbetreibende grundsätzlich mehr Müll verursachen und somit höhere Gebühren akzeptiert werden müssten. Diese Verfahrensweise ist nicht gerechtfertigt. Besitzer einer Solaranlage können auch als Gewerbetreibende völlig abfallfrei ihren Geschäftsbetrieb regeln. Der Betrieb einer Solaranlage erzeugt keinen Müll. Steuererklärungen z.B. für die Weitergabe der Mehrwertsteuer an das Finanzamt können (und müssen teilweise) am PC erledigt werden, so dass kein zusätzliches Altpapier anfällt. Eventuell anfallende defekte Elektro-Teile dürfen laut Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz sowieso nicht im Hausmüll entsorgt werden.

Schriftlich Widerspruch einlegen!

Somit kann jeder, der einen solchen Bescheid über die Erhöhung der Müllgebühren erhält, gegen diesen Verwaltungsentscheid schriftlich Widerspruch erheben. Es reicht nicht, nur telefonisch Beschwerde bei der Abfallbehörde einzulegen. Übrigens - in der Abfallsatzung der Kommune - die jeden Bürger ausgehändigt werden muss und oftmals im Internet öffentlich gemacht wird - können Ausnahmeregelungen getroffen sein, wenn nachweislich kein Müll anfällt. Es ist daher hilfreich, sich mit den genauen Regelungen der kommunalen Abfallsatzung auseinanderzusetzen. Sollten zusätzliche Müllgebühren laut Satzung uneingeschränkt erhoben werden können, so könnte eine Recherche im Abfallgesetz des jeweiligen Bundeslandes hilfreich sein. Hier sind möglicherweise Ausnahmefälle regelbar, die von der Kommune in ihrer Satzung bisher jedoch noch nicht umgesetzt wurden.

Gewerbe notwendig?

Gewerbeämter können immer dann eine Gewerbeanmeldung fordern, wenn der Solaranlagen-Betreiber eine Gewinnaussicht nachweisen kann. Oftmals weisen die Ämter eine solche Anmeldung als Bagatelle ab, da auf Grund der geringen Einnahmen und der hohen steuerlichen Freibeträge keine Gewerbesteuer anfällt. Wir empfehlen, in jedem Fall schriftlich nachzufragen, ob bei den geringen Gewinnaussichten überhaupt eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.