Nach § 6 Absatz 1 EEG 2009 sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet,
„1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf.“

Rechtlich umstritten ist jedoch, ob diese technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 EEG 2009 auch für Betreiber von Solarstromanlagen gilt. Da nach § 3 (1) EEG 2009 jedes einzelne Solarmodul als (Einzel-)anlage zählt und derzeit (noch) keine Solarmodule mit einer Leistung von mehr als 100 kWp verfügbar sind, dürften - so schlussfolgerten Juristen - die Vorgaben nach § 6 (1) EEG 2009 bei PV-Anlagen keine Anwendung finden (siehe „Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei PV?“).

Viele Netzbetreiber stellten bereits seit längerer Zeit in Aussicht, dass eine Umrüstung von PV-Anlagen ab einer Gesamtleistung von 100 kWp zwingend wäre und sie im Falle der Nichteinhaltung dieser technischen und betrieblichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2011 keine Vergütung mehr zahlen müssten. Denn nach § 66 EEG 2009 „Übergangsbestimmungen“ - so argumentierte man - müssen alle Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, also auch Betreiber von Anlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2009 installiert wurden, die Vorgaben nach § 6 (1) EEG 2009 einhalten.

Anlagenbetreiber waren also mehr als verunsichert, denn in vielen Fällen müssten umfangreiche Investitionen auf den Weg gebracht werden, um die geforderte Leistungsregulierung und die Abrufung der Ist-Einspeisung zu gewährleisten.

Auf Grund dieser strittigen Rechtslage leitete die Clearingstelle EEG bereits im September 2009 ein Hinweisverfahren ein. Die Fragestellung lautete: „Müssen Betreiberinnen und Betreiber von Fotovoltaikinstallationen diese mit den Fernwirkeinrichtungen gem. § 6 Nr. 1 EEG2009 ausstatten, wenn die Gesamtleistung der Installation 100kWp übersteigt?“

Das Ergebnis dieses Verfahrens wurde seit Monaten mit Spannung erwartet. Anfang Oktober wurde folgendes Ergebnis veröffentlicht:

Die Clearingstelle EEG gibt folgenden Hinweis zur Auslegung und Anwendung von § 6 Nr. 1 EEG2009 – Pflicht zum Einbau bestimmter Fernwirkeinrichtungen bei Anlagen, deren Leistung 100kW übersteigt – bei Fotovoltaikanlagen:

1. Der Begriff der Anlage in § 6 Nr. 1 EEG 2009 stimmt mit dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 überein. Folglich ist bei Fotovoltaikinstallationen jedes Modul eine „Anlage“ i. S. d. § 6 Nr. 1 EEG 2009. Betreiberinnen und Betreiber von Fotovoltaikinstallationen mit mehr als 100kWp Gesamtleistung unterliegen mithin derzeit nicht den Pflichten des § 6 Nr. 1 EEG 2009.

2. Auch wenn mehrere Anlagen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten, begründet diese Zusammenrechnung nicht die etwaige Erreichung der Leistungsschwelle des § 6 Nr. 1 EEG 2009.

3. Die Leistungsschwelle des § 6 Nr. 1 EEG 2009 wird auch nicht erreicht, wenn die Gesamtleistung der Fotovoltaikinstallationen an einem Netzverknüpfungspunkt 100kWp übersteigt.
(Quelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/14 )

Die Clearingstelle EEG weist zusätzlich darauf hin, dass trotz der fehlenden Verpflichtung, die Vorgaben nach § 6 (1) EEG 2009 einzuhalten, eine vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber sinnvoll wäre. Nur so könnten Anlagenbetreiber im Falle eines notwendigen Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2009 auch die entgangene Einspeisevergütung nach § 12 (1) EEG 2009 geltend machen.

Ob die Bundesnetzagentur allerdings im Rahmen der Kontrolle die mit einer vertraglichen, privatrechtlichen Erstattung der Einspeisevergütung einhergehende Erhöhung der Netzentgelte anerkennen würde, sei rechtlich nicht zuverlässig geklärt.

Auch wäre aus Sicht der Clearingstelle EEG unsicher, wie lange vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels, ein effizientes Netzsicherheitsmanagement zu etablieren, die derzeitige Rechtslage Bestand haben könnte und PV-Anlagen einer Leistung von über 100 kWp weiterhin von der Einhaltung der technischen und betrieblichen Vorgaben ausgeschlossen werden könnten. Es sei deshalb „Betreiberinnen und -betreibern von PV-Installationen mit einer Gesamtleistung von mehr als 100kWp anheimgestellt, zu entscheiden, ob sie die Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG2009 freiwillig einhalten, um einer etwaigen späteren Nachrüstungsverpflichtung zuvorzukommen.“

Standpunkt des SFV: Netzüberlastungen sind ein Indiz dafür, dass der erforderliche Netzausbau durch den Netzbetreiber nicht im erforderlichem Umfang durchgeführt wurde. Die Kostentragungspflicht für Behelfsmaßnahmen, wie das Abregeln von Solaranlagen und die daraus entstehende Ersatzpflicht trifft deshalb den Netzbetreiber.

Einen freiwilligen Einbau der in Rede stehenden Fernwirkeinrichtungen empfehlen wir deshalb nicht, bevor nicht die Kostentragungspflicht eindeutig geklärt ist.