Moderne Windräder an Land könnten rund zwei Drittel des deutschen Gesamtenergiebedarfs zu akzeptablen Preisen decken. Es mangelt nicht an windgünstigen Flächen in ausreichender Entfernung von Wohn- und Naturschutzgebieten und viele Eigentümer dieser Flächen sind investitionsbereit. Außerdem hat der Gesetzgeber den Bau von Windanlagen im Außenbereich privilegiert. Siehe auch www.sfv.de/artikel/rechtsmissbraeuchliche_sperrwirkung_von_windkonzentrationszonen.htm

Dennoch stockt der Ausbau der Windenergie seit Jahren. Gemeinden und Landkreise verweigern die Baugenehmigung, indem sie die Privilegierung auf sogenannte Windkonzentrationszonen beschränkt haben, außerhalb derer keine Windanlagen gebaut werden durften. (Diese Möglichkeit bietet § 35 , Absatz 3 Satz 3 BauGB).

Zwei Verbesserungen des Gesetzes wären hier möglich gewesen: Eine grundlegende: Die Sperrwirkung der Konzentrationszonen wird ersatzlos aufgehoben (Vorschlag des SFV).

Die zweitbeste Möglichkeit: Der Gesetzgeber hätte auch festlegen können, dass die Konzentrationszonen mindestens 10 Prozent des Plangebietes umfassen müssen.

Stattdessen hat der Gesetzgeber den Planungsbehörden lediglich die Erlaubnis erteilt, weitere (möglicherweise wieder viel zu kleine) Konzentrationszonen auszuweisen, ohne dass irgendjemand daraus den Schluss ziehen darf, dass die ursprüngliche Konzentrationszone unzulässig klein gewesen sei. Ein Persilschein also für bisherige und für zukünftige unzureichende Konzentrationszonen. § 249 Absatz 1 BauGB
Außerdem erklärt der Gesetzgeber ein Verfahren für zulässig, bei dem der Neubau von Windanlagen nur unter der Bedingung gestattet werden darf, wenn andere Windanlagen vorher abgebaut werden. § 249 Absatz 2 BauGB.

Den Gesetzestext finden Sie im Kasten.


§ 249 BauGB: Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung

(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.

(2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.