weiteren Vorschlag ergänzt.
Die EEG-Umlage in der öffentlichen Wahrnehmung
In der politischen Diskussion wird die Höhe der EEG-Umlage als Maßstab für die Mehrkosten angesehen, die die Stromkunden aufbringen müssen, um die Erneuerbaren Energien in der allgemeinen Stromversorgung zu etablieren. Ein Ansteigen dieser Umlage wird mehrheitlich als finanziell bedrohlich empfunden und gefährdet insgesamt die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien. Selbst politische Befürworter des raschen Umstieges unterlassen wichtige Entscheidungen, wenn zu befürchten ist, dass sie die EEG-Umlage weiter erhöhen könnten. Die Gegner einer raschen Umstellung auf Erneuerbare Energien wiederum nehmen jede Gelegenheit wahr, den Anstieg der EEG-Umlage den Stromkunden recht deutlich zu machen. So erscheint z.B. bei den meisten Endkunden-Versorgungsunternehmen die Höhe des auf den Einzelnen entfallenden Anteils auf den Stromrechnungen.
Das Verfahren zur Bestimmung der EEG-Umlage - der Wälzungsmechanismus - ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in den Paragrafen 34 bis 44 eindeutig festgelegt. Bedauerlicher Weise führen einige dieser Detailbestimmungen dazu, dass auch Kosten, die nicht durch die Erneuerbaren Energien verursacht werden, dennoch zur Erhöhung der EEG-Umlage führen. Das geschieht insbesondere, wenn bei starkem Angebot von EE-Strom die Grundlastkraftwerke (Atom und Braunkohle) den Einspeisevorrang der Erneuerbaren Energien missachten. Sie werden nicht zurückgefahren, weil sie dazu technisch nicht in der Lage sind. Es stellt sich hier die Frage, wie weit diese Kraftwerke überhaupt börsentauglich sind. Wir kommen weiter unten darauf zurück. Von diesem prinzipiellen Fehler soll nachfolgend die Rede sein, und zu seiner Beseitigung werden wir einen konkreten Vorschläge machen.
Für Fachleute: Bitte lesen Sie weiter unter Ein Grundsatzkonflikt
Vorbemerkung - Physikalische oder kaufmännische Strom- und Geldflüsse?
Wer den Stromhandel verstehen will, sollte sich bewusst machen, dass es verschiedene Betrachtungsweisen gibt. Die physikalische Betrachtung bezieht sich auf den Fluss der Elektronen. Die kaufmännische Betrachtung bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse und natürlich auf die Geldströme. Diese drei Flüsse gehen unterschiedliche Wege. Es klingt fast wie ein Scherz, wenn man sagt, durch das Übertragungsnetz flösse kein Geld und durch die Strombörse flösse kein Strom, aber es ist richtig. Und an der Strombörse werden Entscheidungen getroffen, wer Strom physikalisch einspeisen darf und welcher Akteur von welchem anderen Akteur Geld bekommt.
<b>Bild 1: Physikalischer Stromfluss
Der physikalische Stromfluss deutet den Fluss der elektrischen Energie durch die verschiedenen Stromnetze an.
Bild 2: Kaufmännischer Stromfluss
Der kaufmännische Stromfluss zeigt den Wechsel des Eigentums an den Energiemengen an - zeigt also an, wem der Strom jeweils vorübergehend gehört.
Anmerkung: In den folgenden Bildern stellen wir zur Erhöhung der Übersichtlichkeit nicht mehr die oben gezeigten physikalischen und kaufmännischen Stromflüsse, sondern nur noch die Geldflüsse dar. Diese gehen im Regelfall in umgekehrter Richtung wie die Energieflüsse nach der einfachen Regel: Geld gegen Ware
Bild 3: Geldflüsse (EEG-Umlage ist noch weggelassen)
Die unterschiedliche Dicke der Pfeile soll einen Eindruck von dem unterschiedlichen Betrag der Geldströme vermitteln. Man sieht, dieses Bild ist noch nicht vollständig. Der Übertragungsnetzbetreiber würde Verluste machen, weil er mehr Geld an die Verteilnetzbetreiber zahlen muss (grüner Pfeil) als er an der Strombörse für den Verkauf des EEG-Stroms erhalten kann. Es fehlt also noch ein finanzieller Ausgleich für den Übertragungsnetzbetreiber, die sogenannte EEG-Umlage. Sie wird beim nächsten Bild als roter Pfeil eingefügt. Vorher jedoch noch eine weitere Anmerkung:
Ein Grundsatzkonflikt
Im liberalisierten Strommarkt erfolgt der Einsatz von Stromerzeugern nach den Regeln des Börsengeschäfts, d.h. nicht nach ökologischen, sondern ausschließlich nach preislichen Kriterien. Der billigste Strom (genauer gesagt, der am billigsten angebotene Strom) wird vorrangig ins Stromnetz aufgenommen. Diese Vorrangregel steht im Konflikt zu zwei Notwendigkeiten beim Umstieg auf Erneuerbare Energien:
- Die Vorrangregelung des EEG muss durchgesetzt werden
- Insbesondere müssen Grundlastkraftwerke zu diesem Zweck durch schnell abregelbare Kraftwerke, z.B. Gaskraftwerke ersetzt werden.
Zweck der EEG-Umlage
Damit der vergleichsweise teurere Strom aus Erneuerbaren Energien (EEG-Strom) überhaupt eine Chance an der Strombörse hat, muss er dort unter seinen tatsächlichen Erzeugungskosten angeboten werden. Diese Aufgabe übernehmen nach EEG - wie bereits in Bild 3 gezeigt - die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Sie kaufen den EEG-Strom von den Verteilnetzbetreibern. Sie bezahlen dabei im wesentlichen die Einspeisevergütung. Dann verkaufen die ÜNB den Strom unter Preis an der Strombörse. Zum Ausgleich des Ihnen dabei entstehenden Verlusts erhalten sie die EEG-Umlage, dargestellt als roter Pfeil.
Bild 4: Die EEG-Umlage ergänzt den Börsenerlös
Nun musste der Gesetzgeber noch festlegen, wer die EEG-Umlage letztlich bezahlen soll. Dazu orientieren Sie sich an Bild 5.
Bild 5: EEG-Umlage als Teil des Endkunden Strompreises
Die Abhängigkeit der EEG-Umlage vom Börsenpreis
An der Strombörse ergeben sich die Preise aus Angebot und Nachfrage. Deshalb schwanken auch die Verkaufserlöse für den EEG-Strom an der Börse. Der in Bild 5 dargestellte Fall stellt den Normalfall dar, der der EEG-Umlageberechnung zu Grunde liegt: Der von den EEG-Anlagen gelieferte Strom verdrängt konventionell erzeugten Strom aus dem Netz; d.h. einige konventionelle Kraftwerke vermindern ihre Stromproduktion. Die Stromverbraucher erhalten einen Mix aus EEG-Strom und konventionell erzeugtem Strom.
Dieses einleuchtende Berechnungsverfahren verliert allerdings seine Berechtigung, wenn bei starkem Angebot von EEG-Strom alle Spitzenlast- und Mittellastkraftwerke bereits ihre Stromproduktion eingestellt haben und nur noch die Grundlastkraftwerke (Atom und Braunkohle) Strom liefern. Sie können nicht zurückgefahren werden, weil sie dazu technisch nicht in der Lage sind. Es stellt sich hier die Frage, wie weit diese Kraftwerke überhaupt börsentauglich sind. Man könnte die Frage auch umgekehrt stellen, wie weit eine Strom-Börse ein geeignetes Steuerelement für die Regelung der Stromversorgung sein kann, so lange nicht abregelbare Kraftwerke Verwendung finden.
Wenn man trotzdem die formalen Börsenregeln weiter anwendet (wie das zur Zeit geschieht), führt ein (Über-)Angebot von Strom aus Grundlastkraftwerken, die sich nicht beliebig schnell und beliebig weit in ihrer Leistung abregeln lassen, zu negativen Börsenpreisen. Das heißt, wer zu diesen Zeiten Strom abnimmt, bekommt sogar noch Geld dazu. Die Geldflüsse kehren sich um, der Börsenpreis wird negativ. Ein negativer Börsenpreis stellt für Großverbraucher, die Strom direkt an der Börse kaufen können, einen Anreiz dar, noch mehr zu verbrauchen. Für einen Erzeuger wirkt er wie eine Pönalie, d.h. wie eine "Strafgebühr", die ihn zum Abregeln oder Abschalten zwingen soll.
Gründe für eine Neudefinition der EEG-Umlage
Der Stromkunde, der die EEG-Umlage zahlen muss, glaubt, dieses Geld käme ausschließlich den Anlagen der Erneuerbaren Energien als Einspeisevergütung zugute. Tatsächlich aber stellt ein Teil der Zahlungen nichts anderes als eine Fehlallokationsgebühr für nicht abregelbare Grundlastkraftwerke dar (Fehlallokation bedeutet fehlerhafte Zuweisung. Hier besagt "Fehlallokation", nicht abregelbare Kraftwerke passen nicht in ein Stromversorgungssystem mit fluktuierenden Erneuerbaren Energien).
Die Stromkunden müssen (bei negativem Börsenpreis) nicht nur für den EEG-Strom, sondern (solange die bisher geltende Regelung nicht korrigiert wird) zusätzlich auch noch für die Fehlallokation der Braunkohle- und Atomkraftwerke zahlen. Solche Situationen werden mit wachsender Zahl von EEG-Anlagen immer häufiger werden und zu einer erheblichen Belastung und sachfremden Verfälschung der EEG-Umlage führen. Wir beschäftigen uns deshalb im Folgenden ausschließlich mit diesem Sonderfall.
Bild 6: Aufblähung der EEG-Umlage durch unverschuldete "Strafgebühr"
Aus dieser "Aufblähung" ergeben sich zwei Nachteile:
- unberechtigte psychologische Stimmungsmache gegen die Erneuerbaren Energien durch die irreführende Bezeichnung "EEG-Umlage"
- unnötige Mehrbelastung der Stromkunden.
Hier sei ausdrücklich auch auf die Rolle der Endkundenversorger in der psychologischen Stimmungsmache gegen die Erneuerbaren Energien hingewiesen. In Bild 6 erkennt man, dass der Endkundenversorger gelegentlich sogar noch Geld dazubekommt, wenn er bei negativem Börsenpreis Strom einkauft. Dem Endkundenversorger ist es freigestellt, wie er den Endverkaufspreis gegenüber dem Endverbraucher kalkuliert und wie er die Rolle der EEG-Umlage in seiner Schlussabrechnung gegenüber dem Stromkunden darstellt. Er könnte - wenn er sich um eine korrekte Darstellung bemüht - zum Beispiel darstellen, dass die Erneuerbaren Energien seinen Stromeinkauf an der Börse erheblich verbilligt haben. Die allermeisten Endkundenversorger jedoch erwähnen diesen Gesichtspunkt nicht, sondern weisen anklagend nur auf die steigende EEG-Umlage hin. Gäbe es noch eine Strompreisaufsicht, wie vor der Liberalisierung des Strommarktes, so würde sie wohl gegen eine solche Falschdarstellung einschreiten. Heute jedoch lässt der Staat den kleinen Stromkunden im Kampf gegen die Preistreiberei der Endkundenversorger im Stich. Dies wollen wir ändern.
Einführung einer Fehlallokationsabgabe oder -gebühr
Es würde die Diskussion um die Energiewende transparenter machen, wenn nur die Zahlungen als EEG-Umlage bezeichnet würden, die ausschließlich zur Abdeckung der Einspeisevergütung Verwendung finden. Dazu müssten die übrigen Zahlungen korrekt z.B. als "Fehlallokationsabgabe" ausgewiesen werden. Bild 7 (Als Ausschnitt aus Bild 6) zeigt noch einmal im Detail die Irreführung
Bild 7: Irreführende Darstellung der EEG-Umlage bei negativem Börsenpreis
Bild 8: Abtrennung einer Fehlallokationsabgabe von der EEG-Umlage bei negativem Börsenpreis
Nun ist noch die Frage zu klären, wer die Fehlallokationsabgabe zahlen muss.
Lösungsvorschlag: Korrektur durch ursachengerechte Zuordnung der "Fehlallokationsabgabe"
Die in Bild 8 gezeigte Lösung bei negativem Börsenpreis vermeidet zwar den psychologischen Nachteil durch die bisher irreführende Bezeichnung der Abgabe, aber sie lässt noch offen, wer denn die Fehlallokationsabgabe nun tatsächlich bezahlen soll.
Wir schlagen als ursachengerechte Lösung vor, dass die Betreiber der Grundlastkraftwerke diese Fehlallokationsabgabe dafür zahlen müssen, dass sie trotz Nichtabregelbarkeit am Börsengeschehen teilnehmen dürfen.
Bild 9: Direkte Zahlung der Fehlallokationsabgabe an den Netzbetreiber bei negativem Börsenpreis
Bild 10: Vereinfachte zeichnerische Darstellung des selben Sachverhalts:
Die Zahlung der Fehlallokationsabgabe erfolgt natürlich nur dann, wenn die Grundlastkraftwerke eigentlich herunterregeln müssten, und wenn der Börsenpreis dadurch negativ wird.
Bild 11: Korrigierte EEG-Umlage bei Grundlastüberschuss
Auswirkung der Fehlallokationsabgabe
Gaskraftwerke und andere Spitzenlastkraftwerke können jederzeit abschalten und werden deshalb zur Fehlallokationsabgabe nicht herangezogen. Das verschafft ihnen den notwendigen wirtschaftlichen Vorteil, der ihrem Weiterbetrieb und der Errichtung der benötigten weiteren Anlagen dienen wird.
Appell an die Politik
Man mag einwenden, dass der Effekt der Fehlallokation derzeit noch gering ist und die Einführung einer Fehlallokationsabgabe finanziell nicht viel bewirken könne. Doch der Ausbau der Erneuerbaren geht weiter und es wird immer häufiger dazu kommen, dass die nicht abregelbaren Grundlastkraftwerke die Einspeisung von EEG-Strom behindern. Letztlich darf die Energiepolitik nicht länger die Augen vor dieser Entwicklung verschließen.
Bilderfolge für Vortrag
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