Zum 1. Januar 2012 werden die gesetzlichen Regelungen zur Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom drei Jahre alt. Man könnte also davon ausgehen, dass die Handhabung von § 33 (2) EEG bis zum letzten Solarinstallateur und Energieberater durchgedrungen und grundsätzliche Fragen geklärt seien. Doch weit gefehlt. Noch immer gehört der Solarstrom-Eigenverbrauch zu den Dauerthemen in der täglichen SFV-Beratungsarbeit. Die häufigste Frage lautet zum Beispiel „Wie wird die Vergütung berechnet?“. Diejenigen, die sich mühsam das umfangreiche Berechnungsverfahren inklusive Umsatzsteuermethodik zu eigen machen, entdecken dann in aller Regel recht schnell, dass der Mehraufwand für Abrechnung und Zählerinstallation in keinem überzeugenden Verhältnis zum wirtschaftlichen Zugewinn des Eigenverbrauchs steht.

Auch der Umfang der gesetzlichen Regelung zum Eigenverbrauch hat sich vergrößert: In der Urfassung zu § 33 (2) EEG 2009 wurde die Förderung mit nur 46 teilweise missverständlich und doppeldeutig formulierten Worten beschrieben. In der aktuellen Fassung muss sich der interessierte Laie nun mit weit mehr als dem Doppelten an Gesetzestext zum Eigenverbrauch auseinandersetzen (siehe untenstehender Kasten) - und dies leider ohne einen wirklichen Zugewinn an Verständlichkeit. Ebenso fehlt es noch immer an dem ernsthaften Willen, mit Hilfe der Eigenverbrauchsförderung einen beschleunigten Ausbau der Solarenergie und eine netzentlastende Lenkungswirkung auf den Weg zu bringen. Auch die kritische Stellungnahme des BMU im Erfahrungsbericht zum EEG 2009 half wenig, eine Weiterentwicklung des Gesetzestextes voranzubringen. Somit finden Investoren im neuen EEG 2012 weiterhin sperrige und unzureichende Förderbedingungen für den Eigenverbrauch von Solarstrom.

Eine rechtliche Hilfestellung zur Handhabung von § 33 (2) EEG 2009 gibt es nun allerdings. Im Sommer dieses Jahres eröffnete die Clearingstelle EEG ein Empfehlungsverfahren. In 14 Einzelfragen zu drei übergeordneten Themengebieten wurden wesentliche Problemstellungen zum Eigenverbrauch aufgegriffen und zur Diskussion gestellt. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland beteiligte sich mit einer Stellungnahme an diesem Verfahren.

Am 29. September 2011 wurden bereits erste Teilergebnisse der Empfehlung der Clearingstelle EEG veröffentlicht. Hier ging es u.a. um Fragestellungen

  • zur Handhabung der Fördergrenzen (30 kW, 500 kW)
  • zu den Begriffen „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ und „Dritte“,
  • zu Wechselmöglichkeiten zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung
  • zur Bestimmung der Vergütungshöhe bei späterer Nutzung des Eigenverbrauchs
  • zur Anwendung der EEG-Degressionsregeln
  • zur Speicherung von Solarstrom in Verbindung mit § 33 (2) EEG 2009

In fast allen Punkten bestätigte die Clearingstelle EEG die Rechtsauffassung des SFV. Nur zur Handhabung der Fördergrenzen verfolgt man eine andere Ansicht. Der SFV plädierte dafür, die 30-kW-Grenze (alte Fassung des § 33 (2) EEG 2009) bzw. die 500 kW-Grenze (neue Fassung) für die Zulässigkeit der Eigenverbrauchs-Förderung allein als anteilige Abgrenzung zur gesamt installierten Leistung zu interpretieren. Die Clearingstelle EEG geht allerdings davon aus, dass es sich um absolute Installationsgrenzen (mit entsprechenden Sonderregelungen zu Stichtagen) handelt, über die hinaus keine Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom für die Einzelanlage mehr möglich sein kann.
Es folgt die Zusammenfassung der Empfehlung der Clearingstelle EEG. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern an die Clearingstelle EEG wenden. Auch der SFV steht bei grundsätzlichen Verständnisproblemen zur Thematik auch weiterhin gern zur Verfügung. Den vollständigen Empfehlungstext und die Stellungnahme des SFV finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/2

Zusammenfassung der Empfehlung 2011/2 der Clearingstelle EEG zum Eigenverbrauch von Solarstrom:

Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen 1 und 2 des Empfehlungsverfahrens 2011/2 Eigenverbrauch von Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 in der alten Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (im Folgenden bezeichnet als § 33 Abs. 2 EEG 2009 (a.F.)) und in der neuen Fassung des Gesetzes vom 11. August 2010 (im Folgenden bezeichnet als § 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.)) sowie dessen messtechnische Erfassung wie folgt zu beantworten:

1. § 33 Abs. 2 EEG 2009 ist anwendbar, wenn die Anlage nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 die in § 33 Abs. 2 EEG2009 (a.F.) bzw. § 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.) genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitet. Anlage ist dabei sowohl das einzelne Modul als auch, bei mehreren Modulen, die Installation, die nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 als „eine Anlage“ gilt.

2. Die „installierte Leistung“ (§ 33 Abs. 2 EEG 2009 (a.F.)) bzw. „Leistung“ (§ 33 Abs. 3 EEG 2009 (n.F.)) ist die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module i. S. d. § 3 Nr. 6 EEG 2009 in Gleichspannung; auf die Leistung des Wechselrichters kommt es nicht an.

3. § 33 Abs. 2 EEG 2009 ist nicht (anteilig) anwendbar bei Installationen, die nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten und eine Leistung von insgesamt 30kW (a.F.) bzw. 500kW (n.F.) überschreiten.

4. Bei Installationen mit sowohl vor als auch ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Modulen sind die vor und die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Installationen hinsichtlich der Leistungsgrenzen in § 33 Abs. 2 EEG 2009 jeweils getrennt zu betrachten, auch wenn sie nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zur Ermittlung der Vergütung im Übrigen als eine Anlage gelten. Für Strom aus bestehenden Anlagen, auf die am 30. Juni 2010 § 33 Abs. 2 EEG 2009 (a.F.) anwendbar war, gilt die Regelung demnach gemäß § 66 Abs. 4 EEG 2009 (n.F.) auch dann fort, wenn die als eine Anlage geltende Installation nach dem 30. Juni 2010 über eine Leistung von 30kW hinaus erweitert wird. Für die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Module gilt § 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.), wenn die als eine Anlage geltende Installation aus neuen Modulen eine Leistung von 500 kW nicht überschreitet. Auch für die Zuordnung der Strommengen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG2009 (n.F.) ist nur die in den neuen Modulen erzeugte Strommenge maßgeblich.

5. Auf Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind (Inselanlagen), ist § 33 Abs. 2 EEG 2009 nicht anwendbar.

6. „Dritter“ im Sinne der Regelung ist jeder, der über ein anderes Anschlussnutzungsverhältnis (vgl. § 3 NAV) mit Strom zum eigenen Verbrauch versorgt wird als die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber. Ein Verbrauch in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ erfolgt dann, wenn der in der Solarstromanlage erzeugte Strom nicht über ein Netz für die allgemeine Versorgung zu der oder dem Dritten gelangt. Von einem Verbrauch in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Netzverknüpfungspunkt der Solarstromanlage und die Anschluss-/Entnahmestelle der bzw. des Dritten, über die diese bzw. dieser im Übrigen mit Strom versorgt wird, nicht innerhalb desselben Netzbereiches im Netz für die allgemeine Versorgung befinden. Den maßgeblichen Netzbereich stellen dabei alle zusammengehörigen Netzabschnitte einer Spannungsebene dar.

7. § 33 Abs. 2 EEG 2009 setzt bei einem Verbrauch durch Dritte nicht voraus, dass der Dritte den Strom unentgeltlich erhält.

8. Von einem „Verbrauch“ ist immer dann auszugehen, wenn der Strom nicht in das Netz eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin, dem Anlagenbetreiber oder Dritten – von der Solarstromanlage aus gesehen – vor dem Netzverknüpfungspunkt mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbraucht wird. Auch die Aufladung beispielsweise einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist Verbrauch in diesem Sinne, wenn der gespeicherte Strom nicht zu einem späteren Zeitpunkt in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

9. Die Vorgaben des § 17 EEG 2009 sind auf den Eigenverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 weder direkt noch analog anwendbar.

10. Zwischen dem Eigenverbrauch und der Volleinspeisung kann die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber jahres-, monats-, tage-, stunden- und ggf. auch minutenweise wechseln. Die Zeiträume des Eigenverbrauchs sind dem Netzbetreiber jedoch vorher anzuzeigen. Zwischen Anlagen und Netzbetreiber ist hierfür eine angemessene Frist festzulegen; diese muss gewährleisten, dass die Information dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens im Zeitpunkt der Vortagesprognose nach § 1 Abs. 1 AusglMechAV, d. h. zwei Tage vor dem Tag der Erzeugung des Stroms, vorliegt. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben der Bundesnetzagentur.

11. Die Degression ist im Falle der Anwendbarkeit des § 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.) allein auf den Vergütungssatz nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 anzuwenden, nicht auf den Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 (n.F.).

12. Bei einem Zubau von Anlagen zu einer bestehenden Installation nach einem Degressionsschritt ist die Degression grundsätzlich für jedes Modul gesondert zu berechnen.