Alle Dokumente zur EEG-Novelle finden Sie auf der Seite der Clearingstelle EEG unter
http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/stand
Was ändert sich für Betreiber von PV-Anlagen ab 2012
1. Degression der Vergütung
Am 1. Januar 2012 wird die Solarstrom-Einspeisevergütung nach § 20a Absatz 2 EEG 2012 um mindestens 9 Prozent abgesenkt. Darüber hinaus ist festgelegt, dass diese Degression weiter erhöht wird, wenn im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 mehr als 3500 MW PV-Leistung zugebaut wurde. Mit Hilfe dieses atmenden Deckels soll verhindert werden, dass die Photovoltaik zu stark anwächst. (siehe nachfolgende Tabelle)
Degression der Vergütung nach § 20 a EEG 2012
Installierte Leistung in MW | zum 1. 1. 2012 * | zum 1.7.2012 ** |
im Vergleich zum Vorjahr in % | im Vergleich zum 1.1.2012 in % | |
< 1500 | 1,5 | 0 |
< 2000 | 4 | 0 |
< 2500 | 6,5 | 0 |
< 3500 | 9 | 0 |
> 3500 | 12 | 3 |
> 4500 | 15 | 6 |
> 5500 | 18 | 9 |
> 6500 | 21 | 12 |
> 7500 | 24 | 15 |
**) maßgeblich ist der im Zeitraum 1.10.2011 bis 30.04 2012 von der Bundesnetzagentur erfasste Zubau von PV-Anlagen, mit dem Wert 12 multipliziert und durch den Wert 7 geteilt
Die bisher von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Zahlen zum PV-Zubau erfassen die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011. In diesem Zeitraum wurden bereits knapp 3 GW Solarleistung errichtet. Da anzunehmen ist, dass der Zubau in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September mindestens weitere 2 GW beträgt, wird es zum 1. Januar 2012 höchstwahrscheinlich eine Vergütungskürzung von 15 bis18 Prozent geben.
Aber damit nicht genug: Sollte der Zubau der Photovoltaik nach Ansicht des Gesetzgebers noch immer zu schnell gehen, wird es zum 1. Juli 2012 eine weitere Degression geben.
Wir vermuten allerdings, dass bereits die erste Absenkung zum Jahresanfang der Photovoltaik den Todesstoß versetzen wird. Immer weniger Investoren werden in diese Technik investieren, so dass die im Juli 2012 angesetzte Ausbauschwelle von 3500 MW kaum noch erreichbar sein wird.
2. Förderung von Solaranlagen auf und an Dächern
Leider wurde der dringenden Notwendigkeit nicht nachgekommen, kleinere Solarstromanlagen bis 5 kW stärker zu fördern. Somit wird es weiterhin eine Vergütungsstaffelung bis 30 kW, bis 100 kW, bis 1 MW und über 1 MW geben. Die Vergütungen werden anteilig zur Gesamtleistung der Anlage berechnet.
Ebenso wurde die wichtige Forderung, die Entwicklung von Dach- und Fassadenintegrationen durch höhere Vergütungssätze anzukurbeln, noch immer nicht durchgesetzt.
Während der EEG-Novellierung gab es Bestrebungen, die Förderung des Eigenverbrauchs wieder auf eine geringere PV-Gesamtleistung der Anlage (bis 100 kW) zu beschränken. Hier gab es Proteste. Der Umweltausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 29.06. schlussendlich, die alten Regelungen in § 33 (2) EEG 2009 beizubehalten. Diese letzte Empfehlung wurde vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung angenommen. Somit bleibt es dabei: Alle Betreiber von Anlagen bis 500 kW erhalten auch dann eine Vergütung, wenn der erzeugte Solarstrom selbst oder durch Dritte verbraucht wird. Die Höhe der Eigenverbrauchsvergütung richtet sich auch danach, welcher Anteil des gesamt erzeugten Solarstroms in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht wird. Es wurde jedoch beschlossen, dass die Eigenverbrauchsvergütung zunächst bis Ende 2013 begrenzt sei.
3. PV-Anlagen auf Freiflächen
Trotz erheblicher Proteste folgte man dem Vorschlag nicht, ab 2012 Freiflächenanlagen auf Ackerflächen wieder zu fördern. Somit gilt, dass nur dann eine Vergütungspflicht besteht, wenn der Solarstrom in Anlagen erzeugt wird, die auf bereits versiegelten Flächen, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung oder innerhalb eines 110 m-Abstands von Schienenwegen befinden. Freiflächenanlagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks werden nicht gefördert.
4. Abschalteinrichtungen für PV-Anlagen
Alle PV-Anlagen, die ab 1. Januar 2012 in Betrieb gesetzt werden, müssen die technischen Vorgaben nach § 6 EEG 2012 zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastungen einhalten. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt müssen über eine technische Einrichtung verfügen, mit deren Hilfe man die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Anlagen über 100 Kilowatt müssen zusätzlich mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen IST-Einspeisung ausgestattet sein.
Bei Reduzierung steht dem Anlagenbetreibern nach § 12 Absatz 1 EEG 2012 eine Entschädigung des entgangenen Stromertrages zu. Sollte die Reduzierung der Einspeiseleistung geringer als 1 % der Jahresleistung betragen, steht Anlagenbetreibern nur eine Entschädigung von 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
Betreiber von Anlagen bis 30 kW haben die Wahl: Entweder müssen sie die Anlage ebenfalls mit den geschilderten technischen Vorrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausstatten oder aber sie müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt wird. Eine Entschädigung des ergangenen Stromertrages steht ihnen im zweiten Fall nicht zu. Dieser kann jedoch nach Hochrechnung von Experten ca. 3 - 8 % der Jahresstromertrages betragen.
Auch Altanlagen müssen nach § 66 EEG 2012 nachgerüstet werden: Für Betreiber von Anlagen über 100 KW gelten die Verpflichtungen nach § 6 EEG 2012 ab 1. Juli 2012. Für Anlagen über 30 bis 100 KW, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen sind, müssen die technischen Vorgaben ab 1. Januar 2014 eingehalten werden. Anlagen unter 30 kW müssen nicht nachgerüstet werden. Alle aus diesen Verpflichtungen entstehenden Mehrkosten soll der Anlagenbetreiber tragen. Erfüllt er diese Vorgaben nicht, erlischt die Vergütungspflicht des Netzbetreibers.