Gottlieb Sorgsam (S) bezog am Hausanschluss seines Reihenhauses im Jahr 2010 mit seiner Familie insgesamt 2000 kWh Strom. Da er sein Stromsparpotenzial für ausgereizt hielt, nahm er am 1. Januar 2011 eine Photovoltaikanlage mit 10 kWp auf dem Dach seines Hauses in Betrieb. Elektriker Kundig hatte ihm zuvor berechnet, dass seine Photovoltaikanlage jährlich etwa einen Ertrag von 10.000 kWh erbringen werde. Wegen der Photovoltaikanlage werde er im Saldo etwa 1000 kWh weniger Strom aus dem Netz beziehen müssen, also das Entgelt für den Bezugsstrom sparen und noch eine kleine Vergütung nach dem EEG 2009 zusätzlich für seinen ersparten Strombezug bekommen. Diese extra Vergütung wird allerdings nur für Anlagen gewährt, die nach dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden. Doch sind die weiteren Ausführungen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs auch bei später angeschlossenen Anlagen von Belang.
Da S keinen zusätzlichen Zählerplatz in seinem Zählerschrank frei hatte, ließ er von den Gemeindewerken Gründlich (GWG) lediglich seinen alten Zähler durch einen geeichten Zweirichtungszähler austauschen. Sein Elektriker Kundig meint, den Eigenverbrauch könne er sehr gut anhand der Messdaten des Zweirichtungszählers ermitteln. Tatsächlich zeigte der Zweirichtungszähler Ende 2011 einen Strombezug von 950 kWh und eine Lieferung von 9000 kWh an. S las aus dem Wechselrichter eine eigene Erzeugung von ziemlich genau 10.000 kWh aus und übermittelte diesen Wert zusammen mit den Ablesedaten des Zweirichtungszählers an die GWG. Er erwartete eine zusätzliche Vergütung für den so ermittelten Eigenverbrauch von 1000 kWh.
Als S die Abrechnung der GWG durchlas, erlebte er eine unangenehme Überraschung: Für seinen Eigenverbrauch sollte er keine Extravergütung erhalten. Der ansonsten sehr freundliche Mitarbeiter der GWG teilte S auf dessen Rückfrage hin mit, die Ermittlung des Eigenverbrauchs könne so nicht akzeptiert werden. Hierzu müsse nach den Vorgaben des von ihm befragten Verbandes eine geeichte Zählung der Eigenerzeugung installiert werden. Die von S gewählte Art der Abrechnung sei möglicherweise sogar wegen Verstoß gegen das Eichrecht ordnungswidrig, weil den Erzeugungsdaten aus dem Wechselrichter keine geeichte Messung zu Grunde liege. Wenn S nicht zur Vernunft komme, habe der Verband angeregt, dass man das doch mal beim Eichamt anzeigen solle.
Als der entsetzte S seinen Elektriker Kundig mit der Stellungnahme der GWG konfrontierte, grinste dieser breit und meinte in tiefstem bayrisch: So ein Schmarrn! Kundig hatte früher selbst bei einem Netzbetreiber gearbeitet und Fortbildungsveranstaltungen zur Eichung von Stromzählern besucht. Er beruhigte daher S mit folgenden Argumenten:
1. Die vom Verband gewünschte Ermittlung des Eigenverbrauchs mit zwei geeichten Standardzählern könne hier bei der Ermittlung des Eigenverbrauchs zu beträchtlichen Fehlern führen. Mit der Subtraktion der beiden Messwerte addierten sich deren Messfehler. Wenn beide Zähler die gerade noch zulässigen Verkehrsfehler von 7% in entgegengesetzter Richtung ausschöpften, würde der Fehler bei der Berechnung des Eigenverbrauchs insgesamt 1.330 kWh betragen und sei somit deutlich höher als der erwartete Eigenverbrauch. Das werde den Eichämtern sicher auch nicht gefallen.
2. Wesentlich genauer sei eine Ermittlung des Eigenverbrauchs auf der Grundlage des Zweirichtungszählers unter Hinzuziehung der Standardlastprofile, die der Netzbetreiber auch verwende, um den Strombezug des S mit dessen Stromlieferanten abzurechnen. Für S werde ein modifiziertes Standardlastprofil verwendet, das berücksichtige, dass er tagsüber im Jahresschnitt überhaupt keinen Strom beziehen müsse. Da er aber bei Dunkelheit in seinem Verbrauchsprofil einem Standardhaushalt entspreche, werde sein Nachtprofil so angesetzt wie im Vorjahr bei seinem damaligen Verbrauch von 2000 kWh. Die Dauer der bezugsfreien Zeit über das Jahr ergebe sich aus den gemessenen Profilen von Referenzanlagen aus dem Netzbereich. Sofern die Einspeisung nach dem Zweirichtungszähler den dort gemessenen Bezug um mehr als das Vierfache übersteige, sei die Eigenverbrauchslücke im Lastprofil ziemlich genau so hoch wie der tatsächlich bezogene Strom. Das sei zwar kein Naturgesetz, aber doch ein sehr belastbarer Erfahrungswert. S bräuchte somit nur den Messwert seines Strombezugs (die 950 kWh) nach dem Zweirichtungszähler ebenfalls als Wert für den Eigenverbrauch für die Abrechnung anzusetzen. Wenn dann der Abgleich mit den Daten aus dem Wechselrichter wie hier dieses Ergebnis in etwa bestätige, sei das umso besser.
3. Die vom Netzbetreiber geforderte nutzlose Mess-anordnung würde zudem eine Menge Geld kosten: Die Einrichtung des zusätzlichen Zählerplatzes käme auf etwa 500 , der geeichte elektronische Drehstromzähler auf etwa 150 und müsse während der kommenden 20 Jahre noch zweimal getauscht werden. Der Zähler und der zusätzliche vom Netzbetreiber geforderte Trennschalter könnten zudem jährlich bis zu 60 kWh verbrauchen. So könnten dem S etwa weitere 300 in 20 Jahren in der Kasse fehlen. Diese Beträge müsse man erst mal über die zusätzliche Vergütung des Eigenverbrauchs reinholen. Das sei aber sehr zweifelhaft, wenn S bei der Anschaffung neuer Geräte wie bisher auf niedrigen Stromverbrauch achten werde.
Kundig ist zuversichtlich, dass der Netzbetreiber einlenken werde, wenn man ihm das nur ordentlich erkläre. Schließlich könne doch niemand so blöd sein, für eine derart ungenaue Messung möglicherweise mehr Geld auszugeben, als man mit dem gemessenen Eigenverbrauch verdienen könne.
Um festzustellen, ob der Optimismus des Elektrikers Kundig berechtigt ist, ist zunächst zu klären, was der Gesetzgeber unter Eigenverbrauch eigentlich versteht.
Wenn S wie hier als Verbraucher und Einspeiser über die Sammelschiene seines Zählerschranks mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, bezieht er seinen gesamten Strom aus dem Netz und speist auch seinen gesamten Strom ins Netz ein. Er kann also gar nichts Eigenes verbrauchen, da sich die Potentiale von Bezug und Einspeisung untrennbar mit dem Potential des öffentlichen Stromnetzes vermischen. Eigenverbrauch lässt sich also rein physikalisch nicht definieren und somit auch nicht direkt messen.
Der Begriff des Eigenverbrauchs erfordert also eine Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers. Diese Auslegung legt nahe, dass mit Eigenverbrauch der Bezug des Stromkunden gemeint ist, der zeit- und ortsgleich durch die PV-Einspeisung ins Netz vermieden wird.
Im vereinfachenden Umkehrschluss definieren die Netzbetreiber den Eigenverbrauch als die Differenz zwischen der gesamten Stromerzeugung der PV-Anlage und der per Saldo ins Netz eingespeisten Strommenge. Gemessen wird hier also die Verringerung der Einspeisung, die dadurch eintritt, dass der Einspeiser auch zeitgleich Strom aus dem Netz bezieht. Vorteil dieser Definition ist die scheinbare Möglichkeit einer Ermittlung des Eigenverbrauchs über zwei konkrete physikalisch nachvollziehbare Messgrößen. Durch die saldierende Zählung mit zwei Zählern wird dabei die Erfassung von Erzeugung und Lieferung vereinfachend über drei Phasen gemittelt. Der entscheidende Nachteil dieser Messmethode ist allerdings, dass die gemäß Eichung der eingesetzten Zähler zulässigen Messfehler für den vorliegenden Fall die zu ermittelnde Größe des Eigenverbrauchs deutlich übersteigen können, wie Elektriker Kundig treffend ausführt.
Die beiden eingesetzten Zähler müssten wegen der möglichen Messfehleraddition und der insgesamt etwa neunzehnfachen gemessenen Strommenge auch neunzehnmal genauer sein, als die zurzeit handelsüblichen. So könnte der Erzeugungszähler im vorliegenden Fall z.B. 700 kWh zu wenig und der Einspeisezähler 630 kWh zu viel messen, ohne dass die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen verletzt würden. In diesem Extremfall ergäbe sich ein negativer Eigenverbrauch von 330 kWh, also ein ziemlicher Unsinn (bayerisch: Schmarrn), wie Elektriker Kundig treffend bemerkt.
Außerdem berücksichtigt die Messanordnung nach den Anforderungen des Verbandes nicht hinreichend die möglichen Auswirkungen der PV-Einspeisung auf den Strombezug und umgekehrt. So verbessern moderne Wechselrichter unter anderem durch die Bereitstellung von Blindleistung die Qualität des Hausnetzes möglicherweise und könnten so zu einer deutlichen Senkung des Stromverbrauchs führen. Umgekehrt könnten sich die angeschlossenen Verbraucher wegen ungünstiger Netzrückwirkungen negativ auf die Stromproduktion auswirken.
Es bietet sich also an, den Eigenverbrauch als den durch den Betrieb der PV-Anlage per Saldo vermiedenen Strombezug zu definieren, wie das Elektriker Kundig dem S erklärt. Das entspricht auch am ehesten dem Zweck des Gesetzes, das nicht den Verbrauch von Strom fördern will, sondern eben die Vermeidung des Verbrauchs. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Eigenverbrauchs soll dabei lediglich klarstellen, dass die eigene PV-Anlage des Verbrauchers zeitgleich und ortsnah genutzt wird, um den eigenen Strombezug zu senken.
Für die Ermittlung des vermiedenen Strombezuges hat Elektriker Kundig eine ziemlich einfache Lösung: S soll nicht anders behandelt werden als der Lieferant, der ihm seinen Bezugsstrom bereitstellt. Gemessen werden muss für diesen nur der Jahressaldo der Entnahme bei S. Wann der Lieferant welche Menge Strom für seinen Stromkunden liefern muss, wird über ein Standardlastprofil ermittelt, auch wenn S der einzige Kunde des Lieferanten im Netz der GWG ist. Die voraussichtliche Liefermenge auf Basis des Vorjahresverbrauchs wird im Wege einer Schätzung auf die 35.040 Viertelstunden des kommenden Jahres verteilt unter der Annahme, dass sich S so verhält wie ein durchschnittlicher Haushaltskunde. Über die jährliche Messung findet dann nur noch ein jährlicher Mengenabgleich statt. Es bleibt festzuhalten, dass ein einziger Messwert die Ausgangsbasis für eine Schätzung von 35.040 abrechnungserheblichen Einzelwerten bildet.
Elektriker Kundig will zur Ermittlung des vermiedenen Netzstrombezuges von S ebenfalls diese Abschätzung über das Standardlastprofil verwenden, mit dem GWG die Lieferverpflichtung des Lieferanten für den S definiert.
Der Vergleich mit einem normalen Haushaltsprofil ergibt wegen der hohen Einspeisung des S im Vergleich zum Strombezug, dass S für jede bezogene kWh ziemlich genau eine weitere kWh wegen der PV-Anlage per Saldo nicht aus dem Netz beziehen muss. Das ist bei einer vereinfachenden Betrachtung auch schlüssig: Bei Tageslicht, also während insgesamt eines halben Jahres, muss S per Saldo wegen seiner im Vergleich zur Bezugsleistung sehr hohen Einspeisungsleistung von Zeiten der Dämmerung abgesehen fast keinen Strom beziehen. Der niedrigere durchschnittliche Nachtverbrauch wird dabei durch die ausgeprägte Abendspitze in die Nähe des durchschnittlichen Tagesverbrauchs gehoben, so dass S seinen Strombezug durch die Einspeisung per Saldo in etwa halbiert.
Besonders elegant ist hier, dass der gemessene Bezugssaldo dieselbe Größenordnung hat wie der hieraus zu ermittelnde Eigenverbrauch. Die Verkehrsfehlergrenzen bei der Messung können vom normalen geeichten Zähler somit auch im Hinblick auf den Eigenverbrauch als abrechnungserhebliche Größe eingehalten werden. Die Erzeugungswerte aus dem Wechselrichter können zur zusätzlichen Plausibilisierung herangezogen werden. Anders als beim Lieferanten wird hier auf Basis der geeichten Messung unter der Annahme der Anwendbarkeit von Standardlastprofilen letztlich aber nur ein einziger abrechnungserheblicher Untersaldo ermittelt und nicht 35.040.
Diese Ermittlung des Eigenverbrauchs ist zudem absolut systemkonform: Bei einer kaufmännischen Betrachtung hat S nämlich zwei Lieferanten, zum einen seinen Stromversorger, der ihm seinen gemessenen Bezugssaldo liefert, und zum anderen sich selbst, von dem er den Einsparungseffekt durch die Photovoltaik erwirbt, der durch die Differenz des vom Stromversorger bereitgestellten Lastprofils zum Standardlastprofil eines Haushaltskunden abgebildet wird. Die Bilanzierung geht somit vollständig auf und wird nicht durch widerstreitende Messergebnisse zweier Zähler belastet. Außerdem kann diese Erfassung des Eigenverbrauchs den vermiedenen Strombezug so vollständig abbilden, wie es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, weil hier der gemessene Strombezug mit PV-Anlage in Beziehung zum hypothetischen Strombezug ohne Einspeisung gesetzt wird.
Die Kosten des zweiten Zählers können sich die Parteien somit sparen. Die recht konkrete Kostenaufstellung des Elektrikers Kundig zeigt auch, dass andernfalls alle Grenzen der Verhältnismäßigkeit gesprengt werden: Einbau und Betrieb des zusätzlichen Zählers würden den S hier möglicherweise mehr kosten, als er durch die alte Eigenverbrauchsregelung vereinnahmen könnte. Schon aus diesem Grund sind die Parteien einander verpflichtet, die weitaus günstigere Lösung ohne zusätzlichen Erzeugungszähler zu wählen. Sofern die Erzeugungswerte direkt aus dem Wechselrichter ausgelesen werden können, spricht nichts dagegen, diese zur Plausibilisierung der Eigenverbrauchsermittlung nach Standardlastprofilen heranzuziehen. Da der Gesamtsaldo von Bezug und Lieferung mit einem geeichten Zähler erfasst wird, liegt auch kein Verstoß gegen das Eichrecht vor.
Die Forderung der Netzbetreiber nach einer Ermittlung des Eigenverbrauchs über einen zusätzlichen Erzeugungszähler ist somit aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
1. Der Eigenverbrauch ist mangels hinreichender physikalischer Entsprechungen nicht direkt messbar, sondern meint den durch die zeitgleiche und ortsnahe Einspeisung per Saldo vermiedenen Strombezug.
2. Die Ermittlung auf Grundlage der Messung des Zweirichtungszählers bei Heranziehung der Standardlastprofile für Bezug und Einspeisung kann den Eigenverbrauch entsprechend dem Zweck des Gesetzes zutreffend und genau abbilden.
3. Den unverhältnismäßigen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Zählers steht kein Nutzen gegenüber.
Nachtrag
Auch für die Ermittlung des Direktverbrauchsanteils bei etwas größeren PV-Anlagen nach der aktuellen Rechtslage gilt nichts anderes: Der Direktverbrauch kann wie oben erläutert aus den Daten des Zweirichtungszählers über Standardlastprofile von Bezug und Einspeisung ermittelt werden.
Die neu eingeführte gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis der gesamten in der Anlage erzeugten Strommenge wird erfüllt, indem der Direktverbrauch zum Wert der Einspeisung nach Auslesung des Zweirichtungszählers addiert wird. Damit erübrigt sich auch die Frage, wo eine direkte Messung der gesamten in der Anlage erzeugten Strommenge nach dem Sinn des Gesetzes erfolgen müsste: Schließlich wird der Strom bei Photovoltaik ausschließlich gleichstromseitig erzeugt. Der Wechselrichter ist also nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits als Verbraucher zu berücksichtigen. Da es aber unsinnig wäre, Betreiber von Wechselrichtern mit schlechtem Wirkungsgrad besser zu stellen, ist nach der neuen Rechtslage ebenfalls auf die Strommenge abzustellen, deren Bezug durch die zeitgleiche und ortsnahe Einspeisung, also auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen von Bezug und Einspeisung insgesamt erspart wird und diese zum Wert der gemessenen Einspeisung hinzu zu zählen. Nur so ergibt sich der durch die PV-Anlage insgesamt verfügbar gemachte Strom im Sinne des Gesetzes.
Sofern technische Maßnahmen zur Erhöhung des Direktverbrauchs ergriffen werden, sind diese konkret zu beschreiben und bereits bei der Erstellung des Profils für den Strombezug zu berücksichtigen, da auch hier die Lieferverpflichtung des Stromlieferanten für den Strombezug genau definiert werden muss und die hierzu erforderlichen Daten sowieso vom Netzbetreiber erhoben werden müssen. Die entsprechenden Korrekturen des Standardlastprofils sind auch bei der Ermittlung des Direktverbrauchs zu berücksichtigen. Zur Plausibilisierung des Ergebnisses kann ebenfalls ein Abgleich mit den Erzeugungsdaten des Wechselrichters stattfinden.
Zusätzliche Kosten durch einen überflüssigen Zähler sind nach der aktuellen gesetzlichen Regelung noch weniger zu tolerieren, da der Direktverbrauch im Gegensatz zu dem oben beschriebenen Fall nicht einmal mehr zu einer erhöhten Vergütung führt.
Auch nach der neuen Rechtslage genügt somit ein Zweirichtungszähler zum Nachweis der in der Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge und des Direktverbrauchsanteils.
Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
§ 33 (2) EEG 2009: Förderung des Eigenverbrauchs
§ 33 EEG 2012: Marktintegrationsmodell für Solaranlagen
§ 12 StromNZV: Standardisierte Lastprofile
§ 10 MessZV: Art der Messung beim Stromnetzzugang
§ 7 h EichO: Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
§ 33 EichO: Fehlergrenzen
Richtlinie 2004/22/EG, Anhang MI-003