Die Clearingstelle EEG hat zum 25.06.2010 den Hinweis zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei Fotovoltaikanlagen unter dem EEG 2009 einstimmig beschlossen. Sie nimmt darin u.a. zu der Frage, ob der Anschluss eines Wechselrichters für die Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage unter dem EEG 2009 erforderlich ist, Stellung.

Sie können den vollständigen Text des Hinweises, dessen Entwurf und die bei der Abfassung des Hinweises berücksichtigten Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditieren Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1 herunterladen.

Anmerkung des SFV:
Falls die Inbetriebnahme der Anlage ohne Beteiligung des Netzbetreibers erfolgt, empfiehlt der SFV zur Erhöhung der Glaubhaftigkeit, die Durchführung der vorläufigen Inbetriebnahme dem Netzbetreiber vorher per Telefax anzukündigen und die erfolgte Durchführung der vorläufigen Inbetriebnahme unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme in Stichworten per Telefax mitzuteilen.

Aus technischer Sicht rä¤t der SFV, nicht das Laden einer Batterie oder eines Akkumulators als Nachweismethode zu nehmen, da in diesem Fall zunächst nachgewiesen werden muss, dass die Batterie entladen ist, dann einige Zeit verbraucht wird, die Batterie aufzuladen und dann der Nachweis erbracht werden muss, dass die Batterie nunmehr geladen ist.

Die Clearingstelle EEG gibt folgenden Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 5 EEG2009 – Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG2009:

1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere
nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses - erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch

  • das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne,
  • das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder
  • die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung

stattfinden.

2. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme nicht aus.

3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.

4. Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 sind

  • der Anschluss eines Wechselrichters,
  • die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung, die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen,
  • der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder
  • die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz.

5. Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt.

6. Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis, die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. Soweit sich die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und der zuständige Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG, zur Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe der aufgeführten Nachweis-/Beweisführungsmittel so genau zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen werden kann.

7. Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die zu einem sog. Strang verschaltet sind, gleichzeitig in Betrieb genommen, kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den Strang als Ganzen geführt werden. Für die in dem Strang zusammengeschalteten Anlagen (Module)
gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des Strangs in Betrieb genommen wurden.

8. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht aus der Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher folgt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütung eingespeisten oder nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 eigenverbrauchten Stroms ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 16 ff. EEG 2009.