Vorbemerkungen des SFV

Immer wieder auftretende Missverständnisse machten es nach Meinung der Clearingstelle EEG erforderlich, ein Empfehlungsverfahren dazu einzuleiten, welche Vergütungsvorschriften bei mehreren Solaranlagen Anwendung finden, wenn zwischen den Inbetriebnahmezeitpunkten der Einzelanlagen ein Jahreswechsel liegt.

In der Mitte Juni von der Clearingstelle EEG veröffentlichten, abschließenden Empfehlung wurde unsere Rechtsauffassung bestätigt. Stark verallgemeinert gilt: Jedes einzelne Solarmodul ist laut EEG eine Einzelanlage und hat ein individuelles Inbetriebnahmedatum. Die Bestimmung der Vergütung richtet sich nach dem individuellen Inbetriebnahmedatum.

Dies ist vor allem in solchen Grenzfällen wesentlich, wenn es zum Jahreswechsel zu Anschlussverzögerungen kommt und ein Anlagensplittung notwendig wird.

Ebenso sind nun auch solche strittigen Punkte wie die Handhabung der 6 bzw. 12 Monatsfrist bei der Beurteilung der Vergütungsstaffelung zum Jahreswechsel geklärt.

Zusammenfassung der Empfehlung der Clearingstelle EEG

1. Jedes Modul ist eine selbstständige Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i. S. v. § 3 Abs. 2 EEG 2004 bzw. eine Anlage i. S. v. § 3 Nr. 1 EEG 2009. Jede Solarzelle ist ein Generator i. S. v. § 3 Nr. 4 EEG 2009.

2. Für Module, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, gelten zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe die bei der Inbetriebnahme der Anlagen jeweils geltenden Regelungen vor Inkrafttreten des EEG 2009; für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, ist demnach ausschließlich das EEG 2004 anzuwenden. Für Module, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, gilt zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe ausschließlich das EEG 2009. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Module auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.

3. Fand die Inbetriebnahme des zuletzt in Betrieb genommenen Moduls nach dem 31. Juli 2004 und vor dem 1. Januar 2009 statt – mit der Folge, dass das Modul in den Anwendungsbereich des EEG 2004 fällt – und ist seine Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 zu bestimmen, so findet für dieses § 11 Abs. 6 EEG 2004 auch dann Anwendung, wenn zwischen der Inbetriebnahme des letzten und des vorletzten Moduls ein Jahreswechsel lag.

4. Fand die Inbetriebnahme der zuletzt in Betrieb genommenen Solarzelle nach dem 31. Dezember 2008 statt – mit der Folge, dass die Solarzelle in den Anwendungsbereich des EEG 2009 fällt – und ist ihre Vergütung nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu bestimmen, so findet für diese Solarzelle § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch dann Anwendung, wenn zwischen der Inbetriebnahme der letzten und der vorletzten Solarzelle ein Jahreswechsel lag. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um den Jahreswechsel 2008/2009 handelt.

5. Für die Bestimmung der Degression ist allein der Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Anlage i. S. v. § 3 Abs. 4 EEG 2004 bzw. § 3 Nr. 5 EEG 2009 maßgeblich, so dass für nach einem Jahreswechsel zugebaute Fotovoltaikanlagen bzw. Solarzellen die nach § 11 Abs. 5 EEG 2004 bzw. § 20 EEG 2009 prozentual abgesenkte Vergütung zu zahlen ist.

Das vollständige Ergebnis des Empfehlungsverfahrens der Clearingstelle EEG finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2009/5