Die Änderungen des EEG 2009 wurden im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil 1 Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011, veröffentlicht. Sie treten zum 1. Mai 2011 in Kraft.

Bundesgesetzblatt - Download pdf-Datei: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Die wesentlichen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Einzelnen

§ 5 Absatz 5 EEG wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 geändert:

Absatz 5:
(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:

1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und

2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.

Absatz 6:
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.

§ 20 "Absenkung von Vergütungen und Boni" wird wie folgt geändert:

8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.

(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8

1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
e) 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;

2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert

1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger.



Das vollständige aktuelle EEG mit allen Änderungen findet man unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf.