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Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zum Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen. Die Rechtsauffassung des SFV wurde in allen grundsätzlichen Punkten bestätigt. Unsere Stellungnahme zum Verfahren finden Sie unterhttp://www.sfv.de/artikel/abschlagszahlungen_nach_dem_eeg_2012.htm

Leitsätze der Empfehlung der Clearingstelle EEG

(Quelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6)

1. Der Abschlag nach §16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist in dem auf die vergütungsfähige Stromerzeugung folgenden Monat zu zahlen. Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Abschlagszahlungen nach §16 Abs.1 Satz 3 EEG2012 im Folgemonat fällig werden, ist dabei nicht durch Gesetzesauslegung bestimmbar (...). Die Clearingstelle EEG empfiehlt Netzbetreibern, die Abschläge bis zum 15. des auf die Einspeisung folgenden Kalendermonats an die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu zahlen (...)

2. Die Nachweispflichten für den (unterjährigen) Vergütungsanspruch nach §16 Abs.1 Satz1 i.V.m. §§18 bis 33 EEG2012 (...) wirken nicht alle samt als Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch auf die monatlichen Abschläge nach §16 Abs.1 Satz3 EEG2 012. Es ist zu unterscheiden zwischen Nachweisen bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Zahlungsansprüchen (...), einmaligen Nachweispflichten (...) und fortlaufenden Nachweispflichten (...). Die einmalig sowie erstmalig zu erbringenden Nachweise sind auch für den Erhalt der monatlichen Abschlagszahlungen nach §16 Abs. 1 Satz3 EEG2012 Fälligkeitsvoraussetzungen. Für die fortlaufend zu erbringenden Nachweise ist eine Plausibilisierung der Abschlagszahlungsansprüche ausreichend (...).

3. Abschläge sind sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Vergütung („Boni“) zu leisten. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung bzw. des Eigenverbrauchs angenähert sind. Rechtlich zulässig sind (...)
• sowohl Abschläge, die sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Einspeisevergütung - die über das Jahr gesehen schwanken kann -, orientieren,
• als auch monatlich gleichbleibende Zahlungen, die sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Vergütung orientieren (sog.lineareAbschläge). Die Clearingstelle EEG empfiehlt Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, einvernehmlich darüber zu entscheiden, ob lineare oder variierende Abschlagszahlungen zu leisten sind. Das Letztentscheidungsrecht hierüber hat indes der Netzbetreiber.

4. Die Clearingstelle EEG rät Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, von den monatlichen Abschlagszahlungen nicht abzuweichen, da Abweichungen gegen §4 EEG2012 verstoßen könnten. Jedenfalls darf der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Abschlagszahlungsverpflichtung nach §16 Abs.1 Satz3 EEG2012 nicht davon abhängig machen, dass er hier für gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben darf oder in anderer Weise - bspw. durch die Verrechnung mit den Abschlägen - erhält. Dies wäre in keinem Fall mit §4 EEG2012 vereinbar (...).

Wie sieht die Praxis aus?

Netzbetreiber (z.B. die N-ERGIE Aktiengesellschaft) haben Solaranlagenbetreiber - möglicherweise auch im Ergebnis des Empfehlungsverfahrens der Clearingstelle EEG - schriftlich darüber informiert, dass die Vereinbarungen zur Abschlagszahlung geändert werden müssten. Dabei wurde zum einen von monatlich gleichbleibenden auf variable Auszahlungen in Anlehnung an den prognostizierten Monatsertrag umgestellt. Zum anderen veränderte man den Auszahlungstermin vom 1. auf den 15. des Monats.

Diese Umstellung ist vor allem dann ärgerlich, wenn feststehende Zahlungstermine zur Begleichung von Bankdarlehen oder aber zur Abrechnung bei Bürgerbeteiligungsanteilen existieren.
Bankdarlehen werden in aller Regel in gleichbleibenden Beträgen zum festen Termin getilgt. Ob die Bank hier flexiblere Rückzahlungsmodalitäten in Anlehnung an die neuen Abschlagszahlungen zulässt, ist äußerst fraglich. Der Anlagenbetreiber muss - zumindest in den ersten 12 Monaten - in Vorkasse treten. Wenn Rücklagen fehlen, muss der Kreditbetrag aufgestockt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage verschlechtert sich. Im Extremfall droht die Schuldenfalle.

Bei der Auszahlung von Einnahme-Anteilen an Gemeinschaftsanlagen könnten - je nach vertraglichen Vereinbarungen - ähnliche Probleme auftreten. Der SFV machte die Clearingstelle EEG im Rahmen seiner Stellungnahme bereits auf dieses Problem aufmerksam. Leider bot die Clearingstelle EEG hierzu keine genaue Lösungsmöglichkeit an. Sie schreibt: „Sollten sich Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber nicht über die Höhe der Abschläge bzw. deren Angemessenheit einigen können, können beide Seiten einvernehmlich die Durchführung eines Einigungs- oder Votumsverfahren bei der Clearingstelle EEG beantragen. Die Clearingstelle EEG weist daraufhin, dass die im Rahmen dieser Empfehlung gefundenen Ergebnisse – insbesondere im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs – keine Festlegungen hinsichtlich der Angemessenheit des Umfangs der Abschlagszahlungen in § 16 Abs.1 Satz 3 EEG2012 sind.“

Sollte zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber in Problemfällen keine einvernehmliche Lösung möglich sein, könnte man möglicherweise mit dem „Gewohnheitsrecht“ argumentieren. Hier sollte ein Jurist zu Rate gezogen werden.

Dürfen Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte verlangen?

Im Nachgang zur Empfehlung der Clearingstelle EEG regte der SFV an, Leitsatz 4 in der Rubrik „Häufige Fragen“ unter www.clearingstelle-eeg.de noch ausführlicher zu erläutern. Hintergrund hierfür war, dass einige Netzbetreiber (z.B. EnBW) bei Abschlagszahlungen Abrechnungs- und Messentgelte geltend machten und Unsicherheit darüber bestand, ob und inwieweit Gebühren gerechtfertigt sei.

Da im Fall der Abrechnungs- und Messentgelte von EnBW nicht eindeutig geklärt werden konnte, auf welcher Rechtsgrundlage man diese erhebt (EEG oder StromNAV), konnte die Clearingstelle EEG keine Rechtshilfe anbieten.

Jedoch griff man unsere Anregungen auf, noch einmal allgemeine Informationen zu Abrechnungsentgelten zusammenzufassen. Diese findet man unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/1982

Kurz-Zusammenfassung:

• Wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Einspeisedaten liefern, ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, für Abrechnung ein Entgelt zu verlangen.

• Nur dann, wenn der Netzbetreiber die Ablesung (durch einen Mitarbeiter oder durch Fernablesung) vornimmt, kann er einen kostendeckenden Beitrag dafür verlangen.

• Der Anlagenbetreiber ist zunächst grundsätzlich verpflichtet, dem Netzbetreiber die für die Berechnung und Auszahlung der Abschläge erforderlichen Daten auf eigene Kosten zu übermitteln.

• Wenn der Netzbetreiber die notwendigen Daten für die Endabrechnung (bis 28. Februar des Folgejahres) zur Verfügung gestellt bekommt, darf für die Jahresendabrechnung kein Entgelt verlangt werden.

• Ob der Netzbetreiber allerdings berechtigt ist, die Kosten für das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs auf den Anlagenbetreiber abzuwälzen, ist bislang nicht abschließend rechtlich geklärt.