- Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie vom 30.04.2014
- Kritische Würdigung der Einschätzung der Schlichtungsstelle
- Normalfall: Der Entnehmer ist kein Einspeiser
- Besonderheiten beim Einspeiser:
- Der Einspeiser erbringt den Großteil der Leistungskomponenten der Grundversorgung selber oder bezieht diese bereits selber direkt beim Netzbetreiber.
- Der auf der Bezugsseite des Zweirichtungzählers erfasste Standby-Verbrauch wird überwiegend vom Netzbetreiber selber und nicht vom Einspeiser verursacht.
- Weiterhin hat der Netzbetreiber möglicherweise auch den Standbyverbrauch in der Anlage des Einspeisers durch dessen Wechselrichter und Übertragungsvorrichtungen zu verantworten.
- Die geringfügige Anzeige auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers erlaubt im Regelfall keinen Nachweis einer Entnahme durch den Einspeiser.
- Einspeiser mit nachgewiesenem Strombedarf außerhalb der eigenen Stromproduktion nehmen durch die zeitweilige Stromentnahme keine Realofferte des Grundversorgers an.
- Zudem schließt § 36 EnWG die Möglichkeit der Grundversorgung im Fall der Eigenversorgung aus.
- Ein passendes Produkt findet sich nur im Produktportfolio des Netzbetreibers.
- Der Netzbetreiber hat nur dann einen Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt, wenn der Einspeiser in Zeiten ohne Einspeisung eine unterbrechungsfreie Stromversorgung benötigt und dies so beim Netzbetreiber bestellt.
- Aufforderungen des Netzbetreibers an den Einspeiser zur Benennung eines Stromlieferanten sind unbegründet.
- Sperrungsandrohungen des Netzbetreibers sind möglicherweise Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
- Fazit
Die Clearingstelle EEG stellt in einem aktuellen Beitrag zusammenfassend klar, dass für die Bezugsseite von Zweirichtungszählern, die keinen Bezug anzeigen, vom Anlagenbetreiber auch keine Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messdienstleistung und Abrechnung verlangt werden können, da hier kein Zweirichtungszähler notwendig ist: .
Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie vom 30.04.2014
In einer weitaus größeren Zahl von Fällen geht es allerdings um Anzeigen auf der Bezugsseite von jährlich 1 kWh oder auch etwas mehr. Hiermit befasst sich eine Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie vom 30.04.2014.
Diese Empfehlung geht einerseits davon aus, dass mit jeder nachgewiesenen Stromentnahme ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einspeiser und dem Grundversorger zustande kommt, ist aber anderseits sehr von Unbehagen über die mit dieser Rechtsauffassung verbundenen Konsequenzen geprägt.
Zu Gunsten des Einspeisers führt der Schlichter aus, dass der Einspeiser den Vertrag mit dem Grundversorger eventuell immer dann kündigen könne, wenn sein Zähler die nächste volle kWh anzeige. Ein neuer Vertrag komme erst dann wieder zustande, wenn der Zähler die darauffolgende volle kWh anzeige. Entsprechend günstig für den Einspeiser fällt daher auch die Schlichtungsempfehlung aus:
1. Die Beteiligten einigen sich sowohl rückwirkend für die Zeit ab dem 2. Dezember 2010 als auch für die Zukunft darauf, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nur die ihr von der Beschwerdegegnerin für die Bezugsseite der Photovoltaikanlage berechneten Kosten in Rechnung stellt, zuzüglich einer jährlichen Aufwendungspauschale in Höhe von 5 Euro (brutto). Die bisherigen Rechnungen werden entsprechend korrigiert und das dadurch entstehenden Guthaben der Beschwerdeführerin erstattet.
2. Eine Erhöhung der Aufwendungspauschale im Rahmen eines Inflationsausgleiches durch die Beschwerdegegnerin ist zulässig und führt nicht zu einem Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin.
3. Die Regelungen in Ziffer 1 und 2 gelten, sofern der jährliche Verbrauch der Beschwerdeführerin einen Wert von 20 kWh nicht übersteigt. Liegt der jeweilige Verbrauch über 20 kWh jährlich, kann die Abrechnung im betreffenden Jahr nach der Wahl der Beschwerdegegnerin im Rahmen des sonst gültigen Grundversorgungstarifes erfolgen.
4. Die Beschwerdeführerin kündigt diesen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin nur, wenn sie zu einem anderen Versorger wechselt oder eine technische Veränderung an ihrer Photovoltaikanlage vornimmt, so dass die streitgegenständliche Problematik langfristig vermieden würde
Dieser Schlichtervorschlag zeigt zwar eine Möglichkeit für einen finanziell angemessenen Interessensausgleich unter Einbeziehung des Grundversorgers auf, vermag diesen aber nicht mit der bestehenden Gesetzeslage zu begründen und sieht daher den Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur in der Pflicht, um hier Recht und Gerechtigkeit auf einen Nenner zu bringen.
Kritische Würdigung der Einschätzung der Schlichtungsstelle
Doch diese Schelte des Gesetzgebers ist möglicherweise nicht berechtigt, wenn man die geltenden Gesetze konsequent auf den vorliegenden Fall anwendet. So ist vor allem zu hinterfragen, ob und zwischen welchen Parteien und mit welchem Inhalt hier überhaupt ein Stromlieferungsvertrag durch die Annahme einer Realofferte zustande kommen kann.
Normalfall: Der Entnehmer ist kein Einspeiser
Die Grundversorgung enthält fünf Leistungskomponenten, die grundsätzlich von vier verschiedenen Anbietern erbracht werden können:
Der Messstellenbetrieb wird in der Regel auch vom Netzbetreiber erbracht, kann aber prinzipiell frei vergeben werden.
Die Messdienstleistung wird ebenfalls meist vom Netzbetreiber erbracht, kann aber ebenfalls frei vergeben werden.
Die Netznutzung kann faktisch nur der örtliche Netzbetreiber anbieten und übernehmen, weil es in der Regel kaum alternative Netzanbieter gibt.
Die Abrechnung der gelieferten und entnommenen Strommengen und deren bilanzieller Ausgleich ist alleinige Sache des Netzbetreibers.
Die Stromlieferung kann grundsätzlich frei vergeben werden.
Im Regelfall einer nicht angemeldeten Entnahme hat der Entnehmer vor der Entnahme noch keine Vertragsbeziehungen zu irgendeinem der oben benannten möglichen Anbieter.
Durch seine Stromentnahme nimmt er die Realofferte des Grundversorgers über sämtliche fünf oben genannten Leistungskomponenten an und schließt somit einen Grundversorgungsvertrag über ein entsprechendes Kombinationsprodukt ab, bei dem der Grundversorger alle Leistungen außer der Stromlieferung meist beim Netzbetreiber einkauft und in einem kombinierten Produkt an den Entnehmer weiterverkauft.
Besonderheiten beim Einspeiser:
Beim Photovoltaikeinspeiser ist der Fall wegen des bereits bestehenden Einspeisungsverhältnisses mit dem Netzbetreiber in mehreren Punkten anders gelagert.
Der Einspeiser erbringt den Großteil der Leistungskomponenten der Grundversorgung selber oder bezieht diese bereits selber direkt beim Netzbetreiber.
Der Betrieb der Messstelle wird dem Einspeiser meist vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt.
Die Messdienstleistung wird möglicherweise ganz oder teilweise vom Einspeiser selbst erbracht und ist im Übrigen meist an den Netzbetreiber vergeben.
Die Abrechnung und Bilanzierung der Einspeisung ist Sache des Netzbetreibers.
Der Einspeiser ist selber Stromlieferant und Eigenversorger. Einen geringen Teil des produzierten Stroms verwendet er zur Deckung des Kraftwerkseigenbedarfs und der Wandlungs- und Übertragungsverluste in seiner Anlage, die im Wesentlichen zeitgleich mit seiner Produktion anfallen. Er liefert seinen Überschuss entweder direkt an den Netzbetreiber oder beim Marktprämienmodell an seinen Stromkunden.
Bei der Photovoltaik-Einspeisung besteht also bereits ein funktionierendes Gefüge von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber, in dem auch die Kraftwerkseigenversorgung bereits ganz überwiegend durch die Eigenerzeugung gesichert ist nur eine ausdrückliche Regelung für den minimalen Energieanteil fehlt, der in Zeiten ohne Einspeisung aus dem Netz in die Anlage des Einspeisers fließen könnte. Fraglich ist, ob diese meist äußerst geringe Energiemenge durch die Anzeige auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers erfasst wird und ob diese Anzeige dem Einspeiser überhaupt als Stromentnahme zugerechnet werden kann.
Der auf der Bezugsseite des Zweirichtungzählers erfasste Standby-Verbrauch wird überwiegend vom Netzbetreiber selber und nicht vom Einspeiser verursacht.
Die Schlichtungsstelle argumentiert mit dem durchgängigen Verbrauch des Stromzählers, der bereits bei einer Direktmessung bis zu 20 kWh jährlich betragen kann, unterlässt aber Ausführungen dazu, wer hier eigentlich Strom entnimmt und geht daher unzutreffend von einer Entnahme des Einspeisers aus. Da der für die Messung benötigte Strom auf der Bezugsseite des elektronischen Zweirichtungszählers erfasst werden kann, ist die Bezugsseite des Zweirichtungszählers allerdings insofern dem Netzbetreiber als dem Betreiber der Messstelle zuzurechnen und nicht dem Einspeiser. Gleiches gilt auch für den Stromverbrauch einer Zählerheizung, der noch bedeutend höher ausfallen kann, wenn der Zählerkasten in unbeheizten Räumen oder im Freien montiert ist. Der Stromverbrauch des Zählermodems oder eines Messdatenspeichers oder -senders ist ebenfalls nicht dem Einspeiser, sondern dem Messdienstleister zuzurechnen und somit ebenfalls meist dem Netzbetreiber. Schließlich bezahlt der Einspeiser den Netzbetreiber in den meisten Fällen nach dessen Preisblatt für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung.
Die Anzeige auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers wird somit überwiegend vom Netzbetreiber als Messstellenbetreiber und Messdienstleister verursacht und kann daher dem Einspeiser insgesamt nicht als Entnahme zugerechnet werden.
Weiterhin hat der Netzbetreiber möglicherweise auch den Standbyverbrauch in der Anlage des Einspeisers durch dessen Wechselrichter und Übertragungsvorrichtungen zu verantworten.
Der Netzbetreiber ist nach § 11 Absatz 1 EEG gesetzlich nur verpflichtet, sein Netz für die physikalische Abnahme der Einspeisung zur Verfügung zu stellen und hat eigentlich den Netzanschluss auch dem entsprechend zu gestalten. Er hält die Einspeisungsanlage und mit ihr seine Messvorrichtungen allerdings in der Praxis ständig mit dem Netz verbunden, anstatt sie immer dann vom Netz zu trennen, wenn gerade keine Einspeisung stattfinden kann. So verursacht er auch einen möglichen, vom Einspeiser nicht bestellten und bei bloßem Standby-Verbrauch auch nicht benötigten Stromfluss in die Einspeisungsanlage. Ein solcher Rückfluss ist somit bei genauerer Betrachtung nichts weiter, als eine Immission des Netzbetreibers in die Erzeugungsanlage des Einspeisers. Andererseits erspart der einvernehmliche Verzicht auf eine variable Trennvorrichtung insgesamt Kosten und vermeidet technische Probleme. Der Anlagenbetreiber hat deshalb die damit verbundene unproduktive Erwärmung seiner Wechselrichter und Übertragungsvorrichtungen genauso zu dulden, wie der Netzbetreiber die entsprechende Minderung elektrischer Arbeit in seiner Bilanz. Der Netzbetreiber hat aber selber für den physikalischen Ausgleich von solchen von ihm zu verantwortenden anschlussbedingten Rückflüssen am Einspeisungsanschluss zu sorgen und ist somit selber Entnehmer dieses Stroms. Er könnte den Beschaffungsaufwand (z.B. nach den BdEW-Sätzen für Mehr und Mindermengen) wegen der hierdurch ersparten variablen Trennvorrichtung entsprechend § 16 Absatz 1 EEG eventuell vom Einspeiser als Netzanschlusskosten erstattet verlangen. Hier dürfte keine Konzessionsabgabe nach § 1 Absatz 2 KonzessionsabgabenVO, keine Umlage für Netzentgeltermäßigungen nach 19 Abs. 2 StromNEV oder Offshore Haftung nach 17f Abs. 5 EnWG und kein KWK-Zuschlag zum Netzentgelt nach § 9 Absatz 7 KWKG, keine Stromsteuer und kein Netznutzungsentgelt anfallen, da die Entnahme insgesamt dem Netzbetreiber zuzurechnen ist und somit kein Letztverbrauch des Einspeisers vorliegt.
Die geringfügige Anzeige auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers erlaubt im Regelfall keinen Nachweis einer Entnahme durch den Einspeiser.
Gängige geeichte Zähler sind bei geringen Leistungen nahe Null überhaupt nicht in der Lage, auch nur halbwegs korrekte Messergebnisse zu liefern. Eine Messung mit dem Jahreswert 0 hat somit hinsichtlich einer eventuellen Entnahme des Einspeisers denselben Aussagewert wie ein gemessener Jahreswert von 2kWh oder 10 kWh, nämlich den, dass die Messung eben keine Entnahme des Einspeisers nachweist, da die Anzeige allein vom Zähler und von der Messtechnik des Netzbetreibers verursacht sein könnte. Damit besteht für die Mehrzahl von kleineren Fotovoltaikanlagen keine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Bezugsseite des Zweirichtungszählers.
Einspeiser mit nachgewiesenem Strombedarf außerhalb der eigenen Stromproduktion nehmen durch die zeitweilige Stromentnahme keine Realofferte des Grundversorgers an.
Der Einspeiser würde dann schließlich dazu gezwungen, wesentliche Elemente des Leistungsspektrums der Grundversorgung doppelt einzukaufen, die er bereits laufend vom Netzbetreiber bezieht oder selber bereitstellt. Falls der Einspeiser also auch nach Abzug der messbedingten und anschlussbedingten Standby-Verluste noch nachweislich Strom zur Deckung seines Kraftwerkseigenbedarfs aus dem Netz entnimmt, der nicht immer zeitgleich innerhalb eines Viertelstunden-Zeitfensters nach § 61 Absatz 7 EEG von seiner Eigenerzeugung abgedeckt wird, passt das vom Grundversorger angebotene All-Inclusive-Produkt überhaupt nicht auf seinen Bedarf: Es beinhaltet mit der Stromlieferung eines Haushaltsprofils rund um die Uhr, dem Messstellenbetrieb und der Messdienstleistung Leistungskomponenten, die überhaupt nicht der Entnahme des Einspeisers entsprechen.
Da die Transaktionskosten bei geringfügigen Energielieferungen in der Grundversorgung zudem mehr als das Tausendfache des gehandelten Energiepreises betragen können, würde es hier unter Marktbedingen niemals zu einem isolierten Handel kommen. Niemand wäre bereit, auf dem Markt beim Kauf von einem Kilo Äpfel zum Preis von 1 €/kg dem Händler zusätzlich 1000 € für die Lieferung des Apfels an den Marktstand, das Vorhalten der Waage, das Ablesen der Waage und die Abrechnung des Kaufpreises zu bezahlen, schon gar nicht, wenn er selber schon 900 g Äpfel und eine geeichte Waage dabei hat und die Waage selber ablesen kann.
Der Photovoltaik-Einspeiser als Eigenversorger ist grundsätzlich nicht auf einen anderen Stromlieferanten angewiesen. Den Kraftwerkseigenverbrauch und seine internen Übertra-gungsverluste deckt er mengenmäßig und überdies fast vollständig zeitgleich selbst. Das schafft kein anderer Stromlieferant, der ja nur prognostizierte Strommengen nach Standard- oder Prognoseprofilen beschaffen und ins Netz liefern kann.
Zudem schließt § 36 EnWG die Möglichkeit der Grundversorgung im Fall der Eigenversorgung aus.
Der somit ausgeschlossene Grundversorger kann dem Einspeiser also allein aus diesem Grund gar keine Realofferte unterbreiten. Lieferungen für nur gelegentlichen Bezug in so geringem Umfang als reine Stromlieferung sind nicht im Angebot des Grundversorgers. Selbst für Tarifkunden mit deutlich höherem Bezug bietet der Grundversorger keinen isolierten Strombezug ohne Messstellenbetrieb, Messdienstleistung, Netznutzung mit durch die Einspeisung definierten Unterbrechungszeiten an.
Ein passendes Produkt findet sich nur im Produktportfolio des Netzbetreibers.
Dessen originäres Geschäft ist es schließlich, im Rahmen der Abrechnung und des bilanziellen Ausgleichs von gelieferten und entnommenen Strommengen die vom Lieferanten bereitgestellten Lieferprofile zeitlich und mengenmäßig mit der tatsächlichen physikalischen Entnahme des Kunden in Einklang zu bringen. Dies sollte auch für die Eigenversorgung des Einspeisers gelten, da dieser sich selbst beliefert und somit gleichzeitig Lieferant und Kunde ist. Die Realofferte des Netzbetreibers an den Einspeiser könnte sich also auf den zeitlichen Ausgleich des absolut und verhältnismäßig äußerst geringen, nicht zeitgleich mit der Einspeisung anfallenden Anteils am Kraftwerksverbrauch richten. Dieser könnte mit der auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers angezeigten Strommenge abzüglich der pauschalierten oben erläuterten mitgemessenen Entnahme des Netzbetreibers beziffert werden. Der zeitliche Ausgleich der entnommenen Strommenge erfolgt über die bilanzielle Minderung der Einspeisung des Anlagenbetreibers und deren Gegenbuchung als Lieferung des Einspeisers an sich selbst im Rahmen der Eigenversorgung. Die Vergütung hierfür erfolgt durch die Entrichtung der Abrechnungsgebühr für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers an den Netzbetreiber nach dessen Preisblatt.
Der Netzbetreiber hat nur dann einen Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt, wenn der Einspeiser in Zeiten ohne Einspeisung eine unterbrechungsfreie Stromversorgung benötigt und dies so beim Netzbetreiber bestellt.
Dem Einspeiser ist allerdings meist gleichgültig, ob der Netzbetreiber die Verbindung zum Netz nachts trennt, wenn gerade keine Einspeisung erfolgen kann. Schließlich handelt es sich meist nur um Standby-Verluste, die keinen produktiven Zweck erfüllen.
Aufforderungen des Netzbetreibers an den Einspeiser zur Benennung eines Stromlieferanten sind unbegründet.
Der Netzbetreiber darf vom Anlagenbetreiber auch deshalb nicht den Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung des Standby-Stroms bei dem Grundversorger oder einem anderen Stromlieferanten verlangen, weil er nach § 7 Absatz 1 EEG die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Einspeisungsverhältnis auch nicht vom Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten abhängig machen darf.
Sperrungsandrohungen des Netzbetreibers sind möglicherweise Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
Vom Grundversorger veranlasste Sperrungsandrohungen sind ohne Rechtsgrundlage. Sie führen dazu, dass auch bei angezeigtem Bezug mit Vergütungsweigerung der schwarze Peter vom Grundversorger zum Netzbetreiber zurückgeschoben wird: Weigert sich der Netzbetreiber wegen der EEG-Einspeisung, den Anschluss zu sperren, muss der Grundversorger auch keine weiteren Lasten des Anschlusses mehr tragen und sich weitere Entnahmen, Messkosten und Netzentgelte nicht mehr zurechnen lassen.
Würde der Netzbetreiber die Sperrandrohung vollziehen wollen, würde ein Stromlieferant aus demselben Konzern unangemessen begünstigt werden, weil dieser gar nichts oder fast nichts an den Einspeiser liefert, aber trotzdem eine volle Grundgebühr der Grundversorgung abrechnet. Der Netzbetreiber könnte somit seinem Konzern durch den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung als alternativloser Counterpart für die Einspeisung einen ungerechtfertigten Vorteil nach § 19 Absatz 2 Nr. 5 GWB verschaffen.
Erschwerend kommt dann möglicherweise hinzu, dass der vom Netzbetreiber selbst verursachte Verbrauch unzutreffend dem Einspeiser zugerechnet wird und dies in der Summe zu ganz erheblichen Vermögensverschiebungen zu Lasten der Einspeiser führen kann.
Netzbetreiber und Anschlussnehmer stehen im gesetzlichen Einspeisungsverhältnis zueinander. Da der EEG-Anschlussnehmer sich aber ganz überwiegend selbst versorgt, müsste der Netzbetreiber eigentlich den Einspeiser selbst als Lieferanten identifizieren und diesem auch die Entnahmestelle zuweisen.
Konsequent wäre es allerdings, lediglich anschlussbedingte Bezugsanzeigen bilanziell wie Netzverluste zu verbuchen und diese mit Ausgleichsenergie auszugleichen, genauso wie er auch die Prognoseabweichungen bei der Vermarktung der aufgenommenen Solarstromeinspeisung mit Ausgleichsenergie kompensiert werden. Bei geringen Rückflüssen wäre zudem jede andere Prognose für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers schlechter als der durchgängige Nullbezug. Selbst wenn der gemessene Bezug so groß ist, dass er nicht nur auf den Verbrauch der Messung entfallen kann, sind die lediglich anschlussbedingten und nicht handelbaren Rückflüsse aber wohl nicht dem Anlagenbetreiber sondern dem Netzbetreiber zuzurechnen, da dieser ja auch bei reinen Bezugsanlagen die dort auftretenden geringfügigen temporären Rücklieferungen (z.B. bei Kleinaufzügen oder Sägen) auf seinen Bilanzkreis nimmt und nicht eigens den Einbau eines Zweirichtungszählers und die Benennung eines dritten Abnehmerbilanzkreises verlangt.
Fazit
Rechnungen von Grundversorgern für geringfügige Anzeigen auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers von Photovoltaikanlagen haben keine Rechtsgrundlage und sind zurückzuweisen.
Der Netzbetreiber ist meist selber Verursacher der geringfügigen Anzeigen auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers. Eine Entnahme des Einspeisers wird hierdurch meist nicht nachgewiesen. Der dort angezeigte Stromverbrauch der Messvorrichtungen ist in den meisten Fällen bereits mit der Messstellengebühr und der Messdienstleistungsgebühr des Netzbetreibers abgegolten.
Entnimmt der Einspeiser darüber hinaus selber nachweislich Strom aus dem Netz, nimmt er hierdurch die Realofferte des Netzbetreibers zum erforderlichen zeitlichen Ausgleich der neben der Einspeisung bereitgestellten Eigenversorgung an und schuldet dem Netzbetreiber hierfür lediglich die Abrechnungsgebühr nach dem Preisblatt des Netzbetreibers.